Beschluss:
1. Der Bebauungsplan Nr. 3
für das Gebiet „Historische Ortslage südlich der Hauptstraße“ soll wie folgt
geändert werden:
a) Die Art der baulichen
Nutzung soll als sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der
Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“ festgesetzt werden.
b) Die Wohnnutzung soll auf
Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt werden. Bezogen auf die
Wohnnutzung sollen nur Wohngebäude mit ausschließlich dauerwohnlicher Nutzung
und Wohngebäude mit dauerwohnlicher Nutzung und mit einer noch zu bestimmenden
maximalen Anzahl an Ferienwohnungen zulässig sein.
2. Es werden folgende
Planungsziele verfolgt: Die Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 11
BauNVO mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“, um den
Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten und die touristische Nutzung
städtebauliche zu steuern und zu sichern.
3. Der
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB).
4. Mit der Ausarbeitung des
Planentwurfs und der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange soll das Bau- und Planungsamt des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt werden.
5. Von der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange)
soll nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB
abgesehen werden, falls die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren
nach § 13 a BauGB gegeben sind.
6. Bei einer Aufstellung
der Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu
machen, dass die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a
BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt
werden soll.
7. Bei einer Aufstellung
der Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren ist außerdem ortsüblich
bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit im Bau- und Planungsamt des
Amtes Föhr-Amrum über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen
Auswirkungen der Planung unterrichten kann und innerhalb einer Frist von 14
Tagen ab bewirkter Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Planung
äußern kann (§ 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB).
Bürgermeister Siewertsen berichtet anhand der Vorlage.
Abstimmungsergebnis: 8 Ja (einstimmig)
Aufgrund des § 22 GO
waren keine Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter von der Beratung und
Abstimmung ausgeschlossen.