Sitzung: 26.07.2022 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Witt/000155
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wittdün stellt den Jahresabschluss 2020 der AmrumTouristik Wittdün wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der AmrumTouristik Wittdün zum 31. Dezember 2020 wird auf 8.672.870,61 EUR (Bilanzsumme),die Summe der Erträge auf 1.658.344,23 EUR, die Summe der Aufwendungen auf 1.723.965,82 EUR und damit der Jahresverlust auf 65.621,59 EUR festgestellt.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2020 der Amrum Touristik Wittdün wurde vom Steuerberater Hesse aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft Fidelis Revision GmbH geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und dem Lagebericht hat Fidelis Revision GmbH folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den Jahresabschluss des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün,
Wittdün auf Amrum - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember
2020, der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar
2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft.
Darüber hinaus haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebes AmrumTouristik Wittdün, Wittdün auf Amrum, für das Wirtschaftsjahr
vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer
Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
·
entspricht der beigefügte
Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften und
vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2020 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 und
·
vermittelt der beigefügte
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht
in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir,
dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses
und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 13 Abs. 1 KPG unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und
Grundsätzen ist im Abschnitt
„Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem
Eigenbetrieb unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere
sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir
sind der Auffassung, dass die von uns
erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des gesetzlichen
Vertreters und der Gemeindevertretung für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Der gesetzliche Vertreter ist verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung des
Bundeslandes Schleswig-Holstein in allen wesentlichen Belangen entspricht, und
dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebes vermittelt. Ferner
sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die
sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines
Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten
oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus ist er
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die
Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage
des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Schleswig-Holstein entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
des Bundeslandes Schleswig-Holstein zu ermöglichen und um ausreichende
geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Die Gemeindevertretung
ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des
Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob
der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen - beabsichtigten oder
unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie
in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der
Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung des Bundeslandes Schleswig-Holstein entspricht und die
Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie
einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum
Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine
Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB i.V.m. § 13 Abs. 1
KPG S-H unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW)
festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung
durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt.
Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren
und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden
könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses
Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen
von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren
eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen
wir die Risiken wesentlicher - beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher
Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen
Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise,
die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile
zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt
werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches
Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen
bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können;
·
gewinnen wir ein Verständnis
von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen
Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen
und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen
angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben;
·
beurteilen wir die
Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben;
·
ziehen wir Schlussfolgerungen
über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten
Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie,
auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die
bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit
aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche
Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen
Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls
diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren.
Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann;
·
beurteilen wir die
Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses
einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Eigenbetriebs vermittelt;
·
beurteilen wir den Einklang
des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das
von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs;
·
führen wir Prüfungshandlungen
zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten
Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten
Angaben von dem gesetzlichen Vertreter zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen
nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben
aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den
zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben
wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige
Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem
den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame
Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1
Nr. 3 KPG
Aussage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebes
i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr befasst. Gemäß § 14
Abs. 3 KPG haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere
Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung
gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu
wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebes Anlass geben, solange die Gemeinde die entstehenden Verluste ausgleicht bzw. Liquiditätszuschüsse leistet.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen
(Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortung des
Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem
IDW Prüfungsstandard: Berichterstattung über
die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise
11 bis 16, durchgeführt:
•
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der
Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen
Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters
und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Waren (Müritz), den 17. Januar 2022
Fidelis Revision GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das Gemeindeprüfungsamt hat den Prüfungsbericht am 13.06.2022 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises
Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.
Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.
Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür