Sitzung: 27.03.2023 Gemeindevertretung
In der Sitzung am 27. März 2023 hat die Gemeindevertretung Oevenum über
die Angelegenheit beraten. Die Gemeinde versagt weiterhin ihr Einvernehmen und
führt dazu folgende Begründung auf:
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Die Gemeindevertretung vertrete die Interessen der Gemeinde. Der Großteil
der Gemeinde ist mit der Maßnahme nicht einverstanden.
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Am 15.02.21 fand ein Treffen zwischen der Gemeindevertretung und Herrn
Jansen statt. Hier wurde von Gemeindevertreter Petersen auf §8
Informationszugangsgesetz verwiesen. Die Gemeinde hätte das Recht alle
Unterlagen einzusehen, die für die Entscheidung der Gemeinde wichtig sind.
Insbesondere zielte die Gemeinde hier auf Gutachten etc. ab. Herr Jansen
erläuterte, dass die Gemeinde einen Antrag hätte stellen müssen. Er sah dieses
Gespräch jedoch als mündliche Antragstellung an und nahm diesen Antrag mit. Der
Gemeinde wurden darauf hin keine Unterlagen übermittelt.
Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen
Einvernehmens nach §36 Abs. 2 S. 3 BauGB
Hier:
Naturschutzprojekt Elmeere e.V.
Sachdarstellung:
Die Gemeinde befasst sich bereits seit 2016 mit der Thematik. Im der
Gemeinde bekannten Antrag ginge es um ca. 300.000m³ Bodenbewegung. Die damalige
Planung wäre nur umsetzbar gewesen, hätte die Gemeinde den Mittelfardingsweg an
den Elmeereverein verkauft. Die Gemeinde entschied sich gegen den Verkauf.
In der Sitzung vom 18.03.2019 wurde das Einvernehmen der Gemeinde aus
unterschiedlichen Gründen versagt (siehe hier zu Anlage 1 zur Stellungnahme der
Gemeinde zum Antrag vom 23.10.2018). Die Gemeinde war zu diesem Zeitpunkt
unwissend darüber, dass bereits neue Planunterlagen vorlagen, in dem der
Mittelfardingsweg nicht mehr mit einbezogen wurde.
Das Einvernehmen wurde versagt, da die Maßnahme aus Sicht der Gemeinde
nur durch einen Grabenstau durchgeführt werden könne und die Gemeinde
befürchtet, dass der Antragsteller die Maßnahme nicht wie in den
Antragsunterlagen beschrieben umsetzten wird.
Da die Kommunalaufsicht die Einvernehmensversagung der Gemeinde als
rechtswidrig einstuft, bittet diese um Erteilung des Einvernehmens. Andernfalls
soll das Einvernehmen durch die Kommunalaufsicht ersetzt werden.
§35 BauGB:
Dieses Vorhaben wird, genau wie andere Vorhaben im Außenbereich, nach
§35 BauGB bewertet.
Auskiesungen/biotopgestaltende Maßnahmen/Renaturierungen können wegen
der besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt
werden. Hier sagt der Gesetzgeber, dass es sich um privilegierte Vorhaben
handle.
Bei privilegierten Vorhaben muss die Erschließung gesichert sein. Da die
Erschließung ohne den Verkauf des Mittelfardingsweg nicht gesichert werden
konnte, hatte sich das Vorhaben vorerst erledigt, da der Ursprungsantrag
dementsprechend nicht genehmigungsfähig war.
Der Vorhabenträger habe nun
eine Möglichkeit gefunden die Erschließung auch ohne den Mittelfardingsweg zu
sichern.
Abstimmungsergebnis: 7 Nein-Stimmen (einstimmig)