In der Sitzung am 27. März 2023 hat die Gemeindevertretung Oevenum über die Angelegenheit beraten. Die Gemeinde versagt weiterhin ihr Einvernehmen und führt dazu folgende Begründung auf:

 

-       Die Gemeindevertretung vertrete die Interessen der Gemeinde. Der Großteil der Gemeinde ist mit der Maßnahme nicht einverstanden.

-       Am 15.02.21 fand ein Treffen zwischen der Gemeindevertretung und Herrn Jansen statt. Hier wurde von Gemeindevertreter Petersen auf §8 Informationszugangsgesetz verwiesen. Die Gemeinde hätte das Recht alle Unterlagen einzusehen, die für die Entscheidung der Gemeinde wichtig sind. Insbesondere zielte die Gemeinde hier auf Gutachten etc. ab. Herr Jansen erläuterte, dass die Gemeinde einen Antrag hätte stellen müssen. Er sah dieses Gespräch jedoch als mündliche Antragstellung an und nahm diesen Antrag mit. Der Gemeinde wurden darauf hin keine Unterlagen übermittelt.

 


Anhörung zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach §36 Abs. 2 S. 3 BauGB

Hier: Naturschutzprojekt Elmeere e.V.

Gemeinde Oevenum, Flurstück/e 61-67, 70-72, Flur 1; Gem. Oevenum.

 

Sachdarstellung:

Die Gemeinde befasst sich bereits seit 2016 mit der Thematik. Im der Gemeinde bekannten Antrag ginge es um ca. 300.000m³ Bodenbewegung. Die damalige Planung wäre nur umsetzbar gewesen, hätte die Gemeinde den Mittelfardingsweg an den Elmeereverein verkauft. Die Gemeinde entschied sich gegen den Verkauf.

In der Sitzung vom 18.03.2019 wurde das Einvernehmen der Gemeinde aus unterschiedlichen Gründen versagt (siehe hier zu Anlage 1 zur Stellungnahme der Gemeinde zum Antrag vom 23.10.2018). Die Gemeinde war zu diesem Zeitpunkt unwissend darüber, dass bereits neue Planunterlagen vorlagen, in dem der Mittelfardingsweg nicht mehr mit einbezogen wurde.

Das Einvernehmen wurde versagt, da die Maßnahme aus Sicht der Gemeinde nur durch einen Grabenstau durchgeführt werden könne und die Gemeinde befürchtet, dass der Antragsteller die Maßnahme nicht wie in den Antragsunterlagen beschrieben umsetzten wird.

 

Da die Kommunalaufsicht die Einvernehmensversagung der Gemeinde als rechtswidrig einstuft, bittet diese um Erteilung des Einvernehmens. Andernfalls soll das Einvernehmen durch die Kommunalaufsicht ersetzt werden.

 

§35 BauGB:

Dieses Vorhaben wird, genau wie andere Vorhaben im Außenbereich, nach §35 BauGB bewertet.

Auskiesungen/biotopgestaltende Maßnahmen/Renaturierungen können wegen der besonderen Anforderungen an die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden. Hier sagt der Gesetzgeber, dass es sich um privilegierte Vorhaben handle.

Bei privilegierten Vorhaben muss die Erschließung gesichert sein. Da die Erschließung ohne den Verkauf des Mittelfardingsweg nicht gesichert werden konnte, hatte sich das Vorhaben vorerst erledigt, da der Ursprungsantrag dementsprechend nicht genehmigungsfähig war.

Der Vorhabenträger habe nun eine Möglichkeit gefunden die Erschließung auch ohne den Mittelfardingsweg zu sichern.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:           7 Nein-Stimmen (einstimmig)