Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 2

Beschluss:

 

Es wird folgende Empfehlung an dem Amtsausschuss beschlossen:

 

Die Mitglieder des Amtsausschusses sprechen sich dafür aus, dass künftig ein Hauptausschuss gebildet werden soll, dem nur noch die in § 15 d AO i.V.m. § 45 GO festgelegten Aufgaben übertragen sind.

 

Alle darüber hinaus gehenden Aufgaben, die bislang dem Haupt- und Finanzausschuss übertragen wurden, werden wieder auf den Amtsausschuss rückübertragen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung des Amtes entsprechend zu ändern und zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

 


Sachdarstellung mit Begründung:

 

Vor dem Hintergrund häufiger „Doppelberatungen“ von Themen sowohl im Haupt- und Finanzausschuss als auch im Amtsausschuss des Amtes Föhr-Amrum wurde die Verwaltung gebeten, zu prüfen, ob auf den Haupt- und Finanzausschuss verzichtet werden könnte. 

 

Gemäß § 15 d der Amtsordnung (AO) wählt der Amtsausschuss aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die §§ 45 a bis 45 c der Gemeindeordnung (GO) gelten entsprechend.

 

Demnach besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Hauptausschusses. Diesem obliegen die in § 15 d AO i.V.m. § 45 b GO festgelegten gesetzlichen Aufgaben (insbesondere Koordination der Arbeit der Ausschüsse, Kontrolle der Umsetzung der vom Amt festgelegten Ziele und Grundsätze, Dienstvorgesetzter des Amtsdirektors).

 

Die Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum sieht vor, dass ein Haupt- und Finanzausschuss als ständiger Ausschuss gebildet wird (§ 8 Abs. 1 lit. a Hauptsatzung). Neben den gesetzlichen Aufgaben nach § 15 d AO i.V.m. § 45 b GO ist der Haupt- und Finanzausschuss ferner zuständig für das allgemeine Finanzwesen und die Vorbereitung des Haushalts. Zudem sind dem Haupt- und Finanzausschuss Entscheidungsbefugnisse in finanziellen Angelegenheiten übertragen.    

 

Während der Hauptausschuss gemäß den gesetzlichen Vorgaben gebildet werden muss, besteht kein rechtliches Erfordernis für einen Haupt- und Finanzausschuss. Durch eine Änderung der Hauptsatzung des Amtes Föhr-Amrum könnten daher die finanzpolitischen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse auf den Amtsausschuss „rückübertragen“ und der Haupt- und Finanzausschuss in einen „bloßen“ Hauptausschuss umgewandelt werden.

 

In der Folge würden sich die Zahl der Beratungsgegenstände und gegebenenfalls die Häufigkeit der erforderlichen Sitzungen des bisherigen Haupt- und Finanzausschusses reduzieren. Eine gesetzliche Regelung zur Anzahl von Sitzungen des Hauptausschusses existiert nicht. Grundsätzlich regelt die Geschäftsordnung für den Amtsausschuss und die Ausschüsse des Amtes Föhr-Amrum, dass die Ausschüsse einzuberufen sind, so oft die Geschäftslage es erfordert (§ 3 Abs. 1 Geschäftsordnung).  

 

Zudem müssten durch die Verlagerung von Aufgaben des Haupt- und Finanzausschusses auf den Amtsausschuss weniger Themen doppelt – also zunächst vorbereitend durch den Haupt- und Finanzausschuss und danach abschließend durch den Amtsausschuss – beraten werden. Jedoch wäre mit der (Rück-)Übertragung von Zuständigkeiten und Befugnissen auch ein Zuwachs der originären Beratungsgegenstände des Amtsausschusses verbunden.

 

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Aufgrund der besonderen Bedeutung des Haushaltswesens und Planungsrechts wird vorgeschlagen, nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses, für eine diesbezügliche Vorberatung eine Klausurtagung einzuberufen. Dieser Vorschlag wird durchaus positiv gesehen.


Abstimmungsergebnis:           7 Ja-Stimmen,  2 Enthaltungen