Sitzung: 01.08.2023 Gemeindevertretung
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Nord/000171
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen im Wege der Novellierung der
Landesbauordnung in § 86 Abs. 1 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO SH)
die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung festzulegen, ob und in welchem Umfang
und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten
ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Fahrradabstellplätze (§ 49 Abs. 1) errichtet werden müssen.
Die satzungsmäßige Festsetzung der notwendigen Anzahl von Stellplätzen
ist notwendig, da der Stellplatzschlüssel des Landes Schleswig-Holsteins nicht
mehr anwendbar ist. Da eine neue Verwaltungsvorschrift nicht vorliegt, obliegt
es den Kommunen, eigene Richtzahlen durch Satzung zu regeln. Außerdem ist seit
in Kraft treten der neuen Landesbauordnung am 01.09.2022 die Ablösung der
Herstellungspflicht und die Erhebung von Ablösungsbeiträgen für notwendige
Stellplätze und Garagen zwingend in einer Stellplatzsatzung zu regeln.
Aus Sicht des Amtes Föhr-Amrum stellt eine Stellplatzsatzung ein
geeignetes Mittel dar, da bei der Prüfung von Bauanträgen häufig Unsicherheit
über die geeignete Stellplatzanzahl besteht. Die Satzung orientiert sich an dem
Stellplatzleitfaden für Schleswig-Holstein in Zusammenarbeit mit dem Forum
Stadt & Land SH und der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V.
sowie dem vorausgehenden Stellplatzschlüssel.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Erkenntnisse aus der Anwendung des vorliegenden Entwurfes zu evaluieren und ggf. eine Anpassung vorzunehmen. So dient der vorliegende Entwurf zunächst dem Ziel, Rechtssicherheit und eine verlässliche Grundlage im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu schaffen.
Beschluss:
Die Gemeinde Norddorf auf Amrum beschließt die beigefügte Satzung über
notwendige Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung) mit der Einschränkung, dass in der Satzung die Fahrradabstellplätze
nicht enthalten sind.