Sitzung: 03.08.2023 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9
Vorlage: Uter/000240
Beschluss:
- Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Utersum stellt den Jahresabschluss 2021 des Kurbetriebes wie
folgt fest:
Der Jahresabschluss des Kurbetriebes der Gemeinde Utersum zum 31. Dezember 2021 wird wie folgt festgestellt:
- Bilanzsumme EUR 1.419.727,45 (Vorj. EUR 1.388.631,98)
- Erträge EUR 724.228,32 (Vorj. EUR 654.068,80)
- Aufwendungen EUR 712.032,52 (Vorj. EUR 806.429,05)
- Jahresüberschuss EUR 12.195,80 (Vorj. EUR -152.360,25)
Ermittlung der Verlustabdeckung 2021:
Verlustvortrag EUR -122.350,90
Jahresüberschuss
2021 EUR 12.195,80
Summe EUR
-110.155,10
Die auszugleichende Summe zum
31.12.2021 beträgt somit EUR 110.155,10.
Die Gemeindevertretung stellt hierzu
fest, dass zur Deckung des fortgeschriebenen Jahresverlustes der Betrag i. H. v. EUR 110.155,10
an den Kurbetrieb zu leisten ist.
- Mit der o.a.
Buchung/Verrechnung sowie der Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2021
gem. § 14 Abs. 5 KPG wird der Amtsdirektor des Amtes Föhr-Amrum
beauftragt.
- Die Gemeindevertretung beschließt, dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft FIDES Treuhand GmbH & Co. KG, Birkenstraße 37, 28195 Bremen, mit der Durchführung der Prüfungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2022 vorzuschlagen.
Bürgermeisterin
Schwab berichtet anhand der Vorlage:
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2021 des Kurbetriebes der Gemeinde Utersum wurde von der Kanzlei Steuerberater Erichsen, Feddersen, Lüttschwager, Feddersen, Wehking, Nahnsen PartG mbB, 25899 Niebüll, aufgestellt und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RN Revision Nord GmbH & Co. KG, Hamburg geprüft.
Nach dem Ergebnis der Prüfung durch die RN Revision Nord GmbH & Co. KG haben sich Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Jahresabschlusses nicht ergeben. Nachfolgend wird der
Bestätigungsvermerk
erteilt:
Bestätigungsvermerk des unabhängigen
Abschlussprüfers:
Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss des
Kurbetriebes „Kurbetrieb der Gemeinde Utersum“, Utersum — bestehend aus Bilanz
zum 31. Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung
für das Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem
Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
– geprüft. Darüber hinaus haben wir den
Lagebericht des Kurbetriebes „Kurbetrieb der Gemeinde Utersum“ für das
Wirtschaftsjahr 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der
bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse
·
entspricht der
beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Bestimmungen in
der Landesverordnung über Kurbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung
des Landes Schleswig-Holstein – EigVO) i.V.m. den deutschen, für
Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage
des Kurbetriebes zum 31. Dezember 2021 sowie seiner Ertragslage für das
Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 und
·
vermittelt der
beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Kurbetriebes.
In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem
Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der EigVO i.V.m. den deutschen
gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären
wir, dass unserer Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit
des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in
Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Berücksichtigung des Gesetzes über die
überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften und die Jahresabschlussprüfung kommunaler
Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz des Landes Schleswig Holstein -
KPG) und der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Jahresabschlussprüfung
kommunaler Wirtschaftsbetriebe des Landes Schleswig-Holstein (AV-JAP) unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen
Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung
nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“
unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem
Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen
und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen
Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind
der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und
geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss
und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des
Jahresabschlusses, der EigVO entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss
unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in
Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als
notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu
ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten –
falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebes zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der EigVO zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere
Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der
Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen — beabsichtigten oder
unbeabsichtigten — falschen Darstellungen ist, und ob der Lagebericht insgesamt
ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen
wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt,
sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum
Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Berücksichtigung des KPG und der AV-JAP unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine
kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken
westlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter
— falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und
führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen
Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für
unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche
Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei
Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen,
beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das
Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
·
gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses relevanten
internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten
Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den
gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein
Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden
sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten
geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die
Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern
angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise,
ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder
Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des
Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls
wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir
verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau
und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich
der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter
Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit
dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung
und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den
gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten
Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter
Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den
zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten
bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der
zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges
Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde
liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche
und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der
Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG
Aussage zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eigenbetriebs i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2021 befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG haben wir in dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs Anlass geben.
Verantwortlichkeit der
gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebs sowie für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortlichkeit des
Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW
Prüfungsstandard:
Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 HGrG (IDW
PS 720), Fragenkreise 11 bis 16, durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben. Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit der Entscheidungen der gesetzlichen Vertreter und die Geschäftspolitik zu beurteilen."
Schlussbemerkung
Den vorstehenden Prüfungsbericht erstatten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen.
Eine Verwendung des oben wiedergegebenen Bestätigungsvermerks außerhalb dieses Prüfungsberichts bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Bei Offenlegung, Veröffentlichungen oder Weitergabe des Jahresabschlusses in einer von der bestätigten Fassung abweichenden Form bedarf es zuvor unserer erneuten Stellungnahme, sofern hierbei unser Bestätigungsvermerk zitiert oder auf unsere Prüfung hingewiesen wird; auf § 328 HGB wird hingewiesen.
Der Prüfbericht wird gemäß § 321 Abs. 5 HGB unter
Berücksichtigung von § 32 WPO wie folgt unterzeichnet:
Hamburg, den 26. April 2023
RN Revision Nord GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Widera Swinka
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht
ist vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland am 08.06.2023 mit eigener
Feststellung zurückgesandt worden.
“Der Jahresabschluss
ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung
festzustellen.“
Für die
Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.
Die Vorgaben des §
24 Abs. 1 EigVo, wonach der Jahresabschluss spätestens 6 Monate nach Schluss
des Wirtschaftsjahres aufgestellt ist, wurden wieder nicht erfüllt.
Abstimmungsergebnis: über die Beschlussempfehlungen 1 - 3 wurde en bloc abgestimmt,
einstimmig bei 9 Ja-Stimmen