Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 0

Beschlussempfehlung:

 

Dem als Entwurf vorgelegten Durchführungsvertrag (s. Anlage) zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 „Neubau Süderstraße 6 - 8, ehemals Friesenstube und Friesenjung“ wird vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung zugestimmt.

 

Fragen:

 

Ein Mitglied der FDP fragt, warum nicht mehr Dauerwohnungen gefordert werden. Dies wäre laut einer früheren Vorlage wünschenswert gewesen.

 

Hierauf wird erläutert, dass Forderungen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes immer angemessen sein müssen. Es war vorher nur eine Dauerwohnung im Bestand, diese kann im Rahmen der Erhaltungssatzung gesichert werden. Des Weiteren läge das Vorhaben in einem Mischgebiet, soweit in diesem Bereich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wohnen und Gewerbe herrsche, ist ein Vorhaben zulässig.

 

Hätten die Vorhabenträger ein niedrigeres Gebäude errichtet, bei dem die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht notwendig gewesen wäre, so hätte man im Baugenehmigungsverfahren auch dann nur eine Dauerwohnung sichern können.

 

Es wird gefragt, wo die Stellplätze errichtet werden sollen.

Diese sollen abgelöst werden, gegen die Zahlung eines Ablösebetrages. Der Anspruch auf einen zugewiesenen Parkplatz erwächst hieraus nicht.

 

Die Baustellenroute wird straßenweise als zu eng angesehen.

Mit diesem Thema befasse sich derzeit auch der Ausschuss für Umwelt, Energie und Verkehr.


Sachdarstellung mit Begründung:

 

In der Sitzung der Stadtvertretung am 25.03.2021 wurde die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 beschlossen.

 

Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nach § 12 Abs. 1 BauGB grundsätzlich, dass die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger zur Durchführung des Vorhabens bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist sowie zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag verpflichtet.

 

Der Durchführungsvertrag muss vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden, d. h. er muss zumindest vorher durch den Vorhabenträger unterschrieben worden sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

 

Der Entwurf des Durchführungsvertrages zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 57 liegt nun zur Beratung vor.


Abstimmungsergebnis:           10 Ja               1 Nein              0 Enthaltung