Sachdarstellung mit Begründung:

 

Für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (kurz: FFH-Gebiet) DE-1315-391 „Küsten- und Dünenlandschaft Amrums“ wird ein naturschutzfachlicher Managementplan entwickelt. Dieses Gebiet wird vom Vogelschutzgebiet DE-0916-491 „Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ überlagert. Beide Schutzgebiete bilden zusammen das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000.

 

Für die auf Amrum ausgewiesene Kulisse und den zu erarbeitenden Managementplan stellte der Werkvertragnehmer Rainer Borcherding am 6. September 2022 in Wittdün die naturschutzfachlich relevante Vegetation und die zu betrachtenden Vogelarten sowie mögliche Maßnahmen zu ihrer Erhaltung vor. Jetzt ist der schriftliche Entwurf des Managementplans fertig und das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein bittet um Stellungnahmen.

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, eine Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des Managementplans für das FFH-Gebiet „Küsten- und Dünenlandschaft Amrums“ mit folgendem Inhalt abzugeben:

 

Zu 6.2.16 Erhaltung der natürlichen Kantenerosion

Der Küstenabbruch am Geestkern der Insel (LRT 1230), derzeit das Steenodder Kliff und eine niedrigere Abbruchkante nördlich Nebel, ist als natürlicher Prozess zuzulassen, da Kliffs ein geschützter FFH-Lebensraumtyp sind. Der Wanderweg ist wie auch in der Vergangenheit bei Bedarf landeinwärts zu verschieben, wobei die Kliffkanten im Sinne des Naturerlebnisses und der Umweltbildung möglichst einsehbar bleiben sollen. (Auszug FFH-Managementplan S. 81)

 

Die Gemeinde Nebel hat bereits in den letzten 10Jahren zweimal den Wanderweg am Kliff in Richtung Westen auf eigene Kosten zurückverlegt. Damit wurde bisher der natürliche Prozess der Kantenerosion ermöglicht. Um den Wanderweg hier erhalten zu können, wurden der Gemeinde Nebel bereits Acker- und Grünländer aus der Landwirtschaft von den Flächeneigentümern zur Verfügung gestellt.

Grundsätzlich ist das Kliff als Lebensraumtyp zu erhalten, jedoch kann dem unbegrenzten Zulassen des natürlichen Küstenabbruchs und damit den einhergehenden Flächenverlusten nicht zugestimmt werden. Die Maßnahme zum Erhalt der natürlichen Kantenerosion ist somit auf die Grenzen des FFH-Schutzgebietes, wie sie in der Karte 3.2. dargestellt ist, zu begrenzen. Einer Verlegung des Wanderweges über das Schutzgebiet hinaus in südwestlicher Richtung wird nicht zugestimmt. Um in Zukunft ein weiteres Abbrechen über die Grenzen des Gebietes hinaus zu verhindern, werden Küstenschutzmaßnahmen, die den Prozess vermindern, gefordert.

Eine Beteiligung an den entstehenden Kosten für die Maßnahme, die Verlegung der Wege sowie der Küstenschutzmaßnahme, erbittet die Gemeinde von den beteiligten Behörden.

 

 

ZU 6.3.3. Strandvogelinseln als Brutplatzangebot

Zur Konfliktvermeidung zwischen Strandbrütern und menschlichen Nutzungen kann es sinnvoll sein, an geeigneten Orten, beispielsweise an wenig genutzten Strandabschnitten, Schutzzonen einzurichten, die komplett störungsfrei gehalten werden und damit für die Vögel besonders attraktiv sind. Erfahrungen mit „Strandinseln“ auf Sylt, „Strandvogelinseln“ in St. Peter-Ording und Robbenruheplätzen auf Helgoland zeigen, dass Sand- und Seeregenpfeifer sowie Zwerg- und auch Küstenseeschwalben sich durchaus gezielt in störungsfreien Schutzzonen ansiedeln. Diese „Strandvogelinseln“ müssen ab Anfang April vor Beginn der Reviersuche der Strandvögel zur Verfügung stehen. Bis Mitte Juni sind Ansiedlungen durch Vögel möglich, die an anderen Orten Gelegeverluste erlitten haben. Da die Strandbrüter sehr mobil sind, können Strandvogelinseln an verschiedenen Orten getetstet werden. Sie können jahrweise sehr unterschiedlichen Erfolg haben.

(Auszug FFH-Managementplan S. 82)

 

Der Maßnahme wird von der Gemeinde Nebel unter der Bedingung zugestimmt, dass die Anlage von Strandvogelinseln in Absprache mit Flächeneigentümern und Kommunen erfolgt. Des Weiteren darf die Durchgängigkeit des Strandes für Erholungssuchende nicht durch die Strandinseln eingeschränkt werden, wie auch in Maßnahme 6.3.4. beschrieben.

 

6.3.14 Entwicklung artenreichen Grünlandes

Intensiv landwirtschaftlich genutzte Grünlandflächen im FFH-Gebiet und in hydrologisch direkt damit zusammenhängenden Bereichen außerhalb des FFH-Gebietes sollten in extensive Weide- und/oder Mahdnutzung überführt werden. Dabei sollte die botanische und zoologische Artenvielfalt einschließlich der Wiesenbrüter gezielt entwickelt werden. Der Wasserhaushalt soll im Sinne dieser Erhaltungsziele optimiert, also in Anbetracht häufiger Trockensommer auf drainierten Niederungsflächen angehoben werden. Auch die Nährstoffsituation ist zu berücksichtigen und schädigende Nährstoffeinträge sollten minimiert werden. Im unmittelbaren Umfeld des FFH-Gebietes sollte die Umwandlung von Acker in Grünland angestrebt werden. (Auszug FFH-Managementplan S. 86)

 

Die Ausweitung der Maßnahmen außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes wird aus Sicht der Gemeinde Nebel nicht zugestimmt. Des Weiteren muss die Umsetzung der Maßnahmen im Einverständnis des Flächeneigentümers und der Kommunen erfolgen.

 

 

6.3.19 keine flächenhafte Photovoltaik

Die nach Vogelschutzrichtlinie geschützten Gänse benötigen Äsungsflächen auf Grünland innerhalb des FFH-Gebietes sowie auch auf angrenzenden Nutzflächen. Seitens der Gemeinden sollte dafür Sorge getragen werden, dass die relevanten Nahrungsflächen auch in einer Entfernung von bis zu 500 Metern von den Schutzgebietsgrenzen nicht durch flächige Baumaßnahmen (beispielsweise Solarpanels) entwertet werden.

Die gesamte Insel Amrum ist laut Landesentwicklungsplan (LEP) von 2021 als Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft ausgewiesen und zugleich – zuzüglich eines seeseitigen Wasserstreifens vor dem Kniepsand mit Ausnahme der Odde – ein Schwerpunktraum für Tourismus und Erholung. Raumbedeutsame Solar-Freiflächenanlagen sollten nicht in Vorbehaltsgebieten für Natur und Landschaft errichtet werden. Bei der Projektierung solcher Vorhaben ist vorab eine Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes durch die UNB erforderlich. (Auszug FFH-Managementplan S. 87)

 

Aktuell und in Zukunft werden Maßnahmen zur Klimaanpassung und klimaneutralen Energiegewinnung auch in der Gemeinde Nebel erforderlich werden. Daher soll die Erschließung von bereits versiegelten Flächen im Außenbereich u.a. für die Nutzung regenerativer Energien, wie Photovoltaik, weiterhin möglich sein. Des Weiteren sollen Flächen außerhalb, jedoch im näheren Umfeld des FFH-Gebietes (auch unter 500m), für entsprechende Nutzungen noch zu Verfügung stehen.

 

 


Abstimmungsergebnis:-einstimmig-