Beschluss:

 

  1. Die Gremiumsmitglieder nehmen die beigefügten Kalkulationsdaten zur Kenntnis und machen sich die Zahlenwerke zu eigen.

 

  1. Bei der zentralen Abwasserbeseitigung wird der höchst zulässige Gebührensatz von 2,18/m³ beschlossen.

 

  1. Für die abflusslosen Gruben (dezentralen Fäkalschlammbeseitigung) wird der höchst zulässige Gebührensatz von 28,52 €/m³ beschlossen.

 

  1. Die Kostenunterdeckung aus den Vorjahren bei den Kleinkläranlagen (dezentrale Fäkalschlammbeseitigung) wird nicht innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen, so dass der neue Gebührensatz bei 62,32 €/m³ liegt (anstatt bei 98,14 €/m³).

 

  1. Die vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale und dezentrale Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum wird beschlossen.

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Im Sommer 2023 wurde die Firma B & P Management- und Kommunalberatung GmbH mit der Erstellung der Gebührenkalkulationen für die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung der Insel Föhr beauftragt.

 

Nähere Einzelheiten zu den Grundlagen und zum Vorgehen bei der Erstellung der Kalkulationen für die kostenrechnenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigung des Amtes Föhr-Amrum (zentrale Schmutzwasserbeseitigung und dezentrale Fäkalschlammentsorgung) können dem anliegenden Erläuterungsbericht entnommen werden.

 

Die Zahlenwerke zur jeweiligen Nachkalkulation für die Jahre 2021 bis 2023 und zur jeweiligen  Vorauskalkulation für die Jahre 2024 bis 2026 sind dieser Beschlussvorlage ebenfalls beigefügt.

 

Zentrale Schmutzwasserbeseitigung

 

Es wird empfohlen, die Höhe der Grundgebühren unverändert zu lassen.

 

Die gebührenwirksamen Kosten in den Jahren 2021 – 2023 beliefen sich auf 971.264,05 € (durchschnittlich 323.754,68 €) und die Erträge aus der Mengengebühr (bei 2,12 €/m³) lagen bei 1.117.530,44 €.

 

Daraus resultiert eine Kostenüberdeckung aus den Vorjahren (2021- 2023) in Höhe von 146.266,39 €.

 

Gem. § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein ist eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen.

 

Für die Plankalkulation 2024 – 2026 wurde von gleichbleibenden Abwassermengen ausgegangen. Die Gesamtkosten wurden nach Berücksichtigung der auszugleichenden Überdeckung  auf jährlich 382.571,27 € veranschlagt. Bei gleichbleibender Abwassermenge (175.712,33 m³) ergibt dies einen kostendeckenden Gebührensatz von 2,18 €/m³.

 

Dezentrale Fäkalschlammbeseitigung

 

Es wird empfohlen, die Höhe der Grundgebühren unverändert zu lassen.

 

Im Bereich der Kleinkläranlagen liegt die Unterdeckung aus den Jahren 2021 - 2023 bei 18.229,61 €.

Bei den abflusslosen Gruben liegt eine Überdeckung in Höhe von 495,02 € vor.

 

Gem. § 6 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes von Schleswig-Holstein ist eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergebende Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen. Auf den Ausgleich einer Kostenunterdeckung kann - zu Lasten des allgemeinen Haushaltes - verzichtet werden.

 

Bei einem Ausgleich der Kostenunterdeckung im Bereich der Kleinkläranlagen ergibt die Plankalkulation für die Jahre 2024 – 2026 einen Gebührensatz in Höhe von 98,14 €/m³ (+ 285%). Ohne den Ausgleich der Kostenunterdeckung ergibt sich eine Gebühr für die Kleinkläranlagen in Höhe von 62,32 €/m³ (+163%). Um den Anstieg der Gebührensätze für die Pflichtigen in Maßen zu halten, wird im Ergebnis empfohlen, auf den Ausgleich der Unterdeckung im Bereich der Kleinkläranlagen zu Lasten des allgemeinen Haushaltes zu verzichten.

 

Im Bereich der abflusslosen Gruben muss die Kostenüberdeckung der Vorjahre ausgeglichen werden. Nach der Plankalkulation für die Jahre 2024 – 2026 ergibt sich ein höchst zulässiger Gebührensatz von 28,52 €.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig