Beschlussempfehlung:
1.
Über die während der Beteiligung in Form einer
Auslegung und Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans abgegebenen
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (§ 3 (2) BauGB) und die im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 (2)
BauGB) eingegangenen Stellungnahmen wird entsprechend der in der beiliegenden
Abwägungstabelle (Anlage 1 dieser Vorlage) enthaltenen Abwägungsvorschläge entschieden.
Der Amtsdirektor
wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem
Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Der Entwurf der 1.Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet „Ortsteil Oldsum“ und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.
3. Der Entwurf der 1.Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Oldsum für das Gebiet „Ortsteil Oldsum“ und die Begründung sind erneut nach § 3 (2) BauGB im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die in Satz 1 genannten Unterlagen öffentlich auszulegen.
4. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Wege zu benachrichtigen.
5. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Nr. 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung entscheidet sich einstimmig dafür, die Vorlage und einen
entsprechenden Beschluss zurückzustellen.
Bemerkung:
Aufgrund des § 22
GO waren folgende Gemeindevertreter/innen von der Beratung und Abstimmung
ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung
anwesend: Jan Brodersen, Dierk Ketelsen, Olaf Ketelsen, Reiner Braren, Brigit
Brodersen
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Inseln Föhr und
Amrum haben sich aufgrund ihrer naturräumlichen Lage zu einer der attraktivsten
Fremdenverkehrsregionen Norddeutschlands etabliert. Damit einhergehend hat sich
der Tourismus für die Insulaner zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor
entwickelt. Durch die hohe Nachfrage nach touristischem Wohnen wurde in der
Vergangenheit zunehmend Dauerwohnraum insbesondere zu Ferienwohnungen
umgewandelt. Zudem besteht eine hohe Nachfrage nach Zweitwohnungen, die als
Wochenend- oder Ferienwohnung genutzt werden. In der Folge gehen diese
Wohnungen für das Dauerwohnen verloren, so dass sich der Wohnungsmarkt
zunehmend angespannt hat. (Wohnungsmarktkonzept Föhr-Amrum, 2017)
Bereits mit dem
Bebauungsplan Nr. 3, der am 15.11.2004 in Kraft getreten ist, hat die Gemeinde
Oldsum Maßnahmen ergriffen, um einer wie oben beschriebenen Entwicklung
entgegenzuwirken. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 3 wurden
entsprechend folgende Planungsziele verfolgt:
·
Einer
nicht mehr verträglichen Anzahl von Zweitwohnungen soll durch die Festsetzung
der höchstzulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden entgegengewirkt
werden.
·
Durch
die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 800 m² soll eine
weitergehende Teilung von Grundstücken verhindert werden, um die dörfliche
Siedlungsstruktur zu erhalten.
·
Durch
die Festsetzung einer offenen Bauweise mit Einzelhausbebauung soll zusätzlich
die vorhandene Siedlungsstruktur gesichert werden.
·
Außerdem
trifft der Bebauungsplan Nr. 3 Bestimmungen gem. § 22 BauGB, um das Plangebiet
für Zwecke des Fremdenverkehrs zu sichern.
Nach fast 17 Jahren
wird deutlich, dass die gewählten Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 nicht
mehr genügen, um das Erreichen der Planungsziele sicherzustellen. Um die Planungsziele
weiter zu stärken, soll daher mit der 1. Änderung und Ergänzung des
Bebauungsplans Nr. 3 zusätzlich die Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet
festgesetzt werden. Vorgesehen ist die Festsetzung eines sonstigen
Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Touristenbeherbergung“.
Durch die Festsetzung
der Art der baulichen Nutzung soll konkretisiert werden, in welchem Verhältnis
die Nutzung „Dauerwohnen“ und „Touristenbeherbergung“ stehen dürfen. Außerdem
wird die Wohnnutzung auf Hauptwohnsitze oder alleinige Wohnsitze beschränkt.
Das Oberverwaltungsgericht hat jüngst die Beschränkung der Wohnnutzung auf
Hauptwohnsitze und alleinige Wohnsitze für rechtmäßig und durch das legitime
planerische Ziel, Wohnraum für die heimische Bevölkerung zu erhalten, als
gedeckt angesehen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
24.06.2020, AZ 1 KN 18/15).
Der Bebauungsplan
soll außerdem um die bereits nach § 34 BauGB bebauten bzw. bebaubaren
Grundstücke südlich der K 129 ergänzt werden.
Am 21.04.2021 hat die Gemeinde Oldsum den
Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr.
3 „Ortsteil Oldsum“ gefasst.
Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung
nach § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) und § 4 Abs.
1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange) wurde nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2
Nr. 1 BauGB abgesehen.
Am 29.08.2022 hat die Gemeinde Oldsum den Entwurfs-
und Auslegungsbeschluss für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans
Nr. 3 „Ortsteil Oldsum“ gefasst.
Die öffentliche
Auslage nach § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 20.10.2022 bis zum 22.11.2022 statt. Die
förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
fand vom 05.10.2022 bis zum 08.11.2022 statt.
Nach Abwägung der abgegebenen Stellungnahmen
wurde ein Geruchsgutachten erarbeitet und der Entwurf angepasst. Daher ist eine
erneute Auslage erforderlich.
Jan Horn weißt in Verbindung
mit der angestrebten Verschiebung der Vorlagen für die B-Pläne die
Gemeindevertretung auf das Ablaufen der Veränderungssperren zu den
B-Plänen 3, 4 und 5 Ende April 2024 hin sofern diese nicht verlängert
werden.
Dies wäre die 2. Verlängerung für die Veränderungssperren für die die
gesetzlichen Hürden wesentlich höher sind als für die 1. Verlängerung. Nach
Einschätzung von
Jan Horn wäre die Rechtssicherheit für eine 2. Verlängerung der
Veränderungssperren nicht gegeben, weswegen diese im Falle einer Klage
vermutlich nicht standhalten würden. Mit der Verschiebung der Vorlagen ist es
zeitlich (rein rechnerisch) nicht mehr möglich den Satzungsbeschluss für die
Bebauungsplanänderungen vor dem Ablaufen der Veränderungssperre (ohne 2.
Verlängerung) zu fassen.
Nach einiger Diskussion bezüglich des Geruchsgutachtens und der daraus
folgenden Einschränkungen stimmt die Gemeinde über die Vorlagen ab.
Abstimmungsergebnis: einstimmig (4)