Sitzung: 12.03.2024 Gemeindevertretung
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: Nord/000186
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Norddorf auf Amrum stellt den Jahresabschluss 2021 der AmrumTouristik Norddorf wie folgt fest:
Der Jahresabschluss der Amrum Touristik Norddorf zum 31. Dezember 2021 wird
auf 5.213.804,45 EUR (Bilanzsumme),
die Summe der Erträge auf 1.125.021,24 EUR,
die Summe der Aufwendungen auf 1.134.848,81 EUR
und damit der Jahresverlust auf 9.827,57 EUR festgestellt.
Der Jahresverlust von 9.827,57 EUR wird dem Gewinnvortrag entnommen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Jahresabschluss 2021 der AmrumTouristik Norddorf
wurde von der Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft RN REVISION NORD GmbH & Co.
KG geprüft.
Zu dem Jahresabschluss und
dem Lagebericht hat die RN REVISION NORD GmbH & Co. KG folgenden
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt:
Wir haben den
Jahresabschluss des Eigenbetriebs
AmrumTouristik Norddorf, Norddorf/Amrum, - bestehend aus der Bilanz zum 31.
Dezember 2021 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1.
Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie dem Anhang, einschließlich der
Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus
haben wir den Lagebericht des Eigenbetriebs AmrumTouristik Norddorf für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung
gewonnenen Erkenntnisse
·
vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes
Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht
dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den
Vorschriften der EigVO i.V.m. den deutschen gesetzlichen Vorschriften und
stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere
Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des
Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter Berücksichtigung des Gesetzes über
die überörtliche Prüfung kommunales Körperschaften und die
Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe (Kommunalprüfungsgesetz
des Landes Schleswig-Holstein – KPG) und der Allgemeinen Vertragsbedingungen
für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe des Landes
Schleswig-Holstein (AV-JAP) unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften
und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die
Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts" unseres
Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben.
Wir sind von dem Unternehmen in Übereinstimmung mit den
deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben
unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen
Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten
Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere
Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung der gesetzlichen Vertreter für den Jahresabschluss und den
Lagebericht
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen
Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung
der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die
Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der
Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie
dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für
die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der
Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem
Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der
zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen
Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie
als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines Lageberichts in
Übereinstimmung mit den anzuwendenden Vorschriften der EigVO zu ermöglichen und
um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen
zu können.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu
erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen -
beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist, und ob der
Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs
vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie
mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den
Vorschriften der EigVO entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen
Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen,
der unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit,
aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und unter
Berücksichtigung des KPG und der AV-JAP unter Beachtung der vom Institut der
Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung
stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten
resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise
erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage
dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und
bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
·
identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher -
beabsichtigter oder unbeabsichtigter - falscher Darstellungen im Jahresabschluss
und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese
Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet
sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass
wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen
höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken,
Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw.
das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
· gewinnen wir ein Verständnis von dem für die
Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für
die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um
Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen
sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser
Systeme des Eigenbetriebs abzugeben.
·
beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen
Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der
von dem gesetzlichen Vertreter dargestellten geschätzten Werte und damit
zusammenhängenden Angaben.
·
ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den
gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung
der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten
Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit
Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit
des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können.
Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht,
sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im
Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese
Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir
ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres
Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder
Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine
Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
·
beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt
des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss
die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der
Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt.
·
beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem
Jahresabschluss, seine Gesetzes- entsprechung und das von ihm vermittelte Bild
von der Lage des Eigenbetriebs.
·
führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen
Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf
Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei
insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen
Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die
sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen.
Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu
den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches
unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den
zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen
unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie
bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen
Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Erweiterung der Jahresabschlussprüfung gemäß § 13 Abs. 1 Nr.
3 KPG
Aussage zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen
Wir haben uns mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des
Eigenbetriebes i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG im Wirtschaftsjahr vom 01.
Januar bis zum 31. Dezember 2021 befasst. Gemäß § 14 Abs. 3 KPG haben wir in
dem Bestätigungsvermerk auf unsere Tätigkeit einzugehen.
Auf Basis unserer durchgeführten Tätigkeiten sind wir zu der
Auffassung gelangt, dass uns keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu
wesentlichen Beanstandungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Eigenbetriebes Anlass geben.
Verantwortung der
gesetzlichen Vertreter
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes sowie für die Vorkehrungen und
Maßnahmen (Systeme), die sie dafür als notwendig erachtet haben.
Verantwortlichkeit
des Abschlussprüfers
Unsere Tätigkeit haben wir entsprechend dem IDW
Prüfungsstandard: Berichterstattung über die Erweiterung der Abschlussprüfung
nach § 53 HGrG (IDW PS 720), Fragenkreise 11 bis 16,
durchgeführt.
Unsere Verantwortung nach diesen Grundsätzen ist es, anhand
der Beantwortung der Fragen der Fragenkreise 11 bis 16 zu würdigen, ob die
wirtschaftlichen Verhältnisse zu wesentlichen Beanstandungen Anlass geben.
Dabei ist es nicht Aufgabe des Abschlussprüfers, die sachliche Zweckmäßigkeit
der Entscheidungen des gesetzlichen Vertreters und die Geschäftspolitik zu
beurteilen.
Hamburg, den 25. September 2023
RN REVISION NORD GMBH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Widera Swinka
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer
Der Prüfungsbericht ist dem Gemeindeprüfungsamt des Kreises Nordfriesland zur Stellungnahme vorgelegt worden. Das GPA hat den Prüfungsbericht am 06. Dezember 2023 mit eigener Feststellung zurückgesandt.
Feststellungsvermerk des Landrates des Kreises
Nordfriesland:
Der Jahresabschluss ist in der geprüften Fassung unverändert von der Gemeindevertretung festzustellen.
Für die Bekanntmachung gelten die Vorschriften des § 14 Abs. 5 KPG.
Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür