Beschluss: geändert beschlossen

Beschluss:

 

Die Verwaltung möge ihre Vollzugspraxis strikt an den Widmungszweck anlehnen, d.h. ein Einfahren in die Fußgängerzone mit Fahrzeugen ist ohne Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zulässig:

 

-       Im Rahmen des Anlieger- und Lieferverkehrs zwischen 07:00 und 11:00 Uhr

-       Für Gäste am Tag der Ankunft und am Tag der Abreise (Halten zum Be- und Entladen)

-       Fahrradfahrer frei im Zeitraum 01. März bis 31. Oktober, 22:00 – 11:00 Uhr sowie 01. November bis 28. Februar

 

Die Zufahrt ist für BOS-Institutionen (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst) sowie für die Träger öffentlicher Belange (Abfallentsorgungsunternehmen, Unternehmen der kritischen Infrastruktur Strom, Wasser, Telekommunikation, Geldwirtschaft, Dienstfahrzeuge des städtischen Hafenbetriebes, Abteilung Grün-Bau, Post und Medikamentenversorgung) ganzjährig zu ermöglichen.

 

Eine ganzjährige Ausnahmegenehmigungen ohne zeitliche Einschränkung sollen ferner erhalten:

 

-       Pflegedienste

-       Unternehmen mit einem öffentlichen Beförderungsauftrag nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (Verkehr mit Taxen)

-       Personen, die laut Melderegister im Bereich der Fußgängerzone ihren Alleinigen- oder Hauptwohnsitz innehaben

 

Mit Vermietungsagenturen, die Ferienwohnungen im Bereich der Fußgängerzone vermieten, ist eine besondere Vereinbarung zu treffen, um den Gästen die Zufahrt zu ihren Feriendomizilen zu ermöglichen. Diese Vereinbarung muss den Umstand berücksichtigen, dass auch eigene Stellplätze zum Objekt gehören können und daher auch entsprechend der Aufenthaltsdauer zur Nutzung zur Verfügung stehen müssen.

 

Über alle anderen Anträge ist im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wie eingangs dargelegt zu entscheiden.

 

In diesem Zusammenhang ist die Beschilderung der Zufahrten zur Fußgängerzone in Abstimmung mit der Verkehrsbehörde des Kreises anhand der Vorgaben der Straßenverkehrsordnung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Die im Sachverhalt genannten Ergänzungen zu medizinisch tätige Berufsgruppen und „Notfalleinsätze“ von Handwerkern sollen berücksichtigt werden.


Herr Frädrich berichtet anhand der Vorlage.

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Die Straßen der Wyker Fußgängerzone wurden nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Schl.-H. (StrWG) dem Fußgängerverkehr gewidmet.

Um einen zeitlich befristeten Anlieger- und Lieferverkehr (07:00 – 11:00 Uhr) sowie Feriengästen das An- und Abfahren zu ermöglichen, wurde die Widmung in Teilen eingezogen. Diese Teileinziehung wurde durch Beschluss der Stadtvertretung vom 11.06.2009 gem. § 8 Abs. 2 StrWG dahingehend geändert, dass die Straßen der Fußgängerzone in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Oktober, 22:00 – 10:00 Uhr, sowie im Zeitraum 01. November bis 28. Februar zusätzlich für das Befahren mit Fahrrädern freigegeben wurde.

 

Das Einfahren in die Fußgängerzone mit einem Fahrzeug außerhalb der oben genannten Zeiträume und Anlässe bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Unter Verweis auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (hier: Zeichen 242.1 und 242.2 Beginn und Ende einer Fußgängerzone) darf der Fahrzeugverkehr nur nach Maßgabe der straßenrechtlichen Widmung zugelassen werden.

 

Im Zuge der vorbereitenden Maßnahmen zur Inbetriebnahme der automatischen Polleranlagen an den Hauptzufahrten Große Straße sowie Königstraße wurden bereits zahlreiche Anträge von Privatpersonen als auch Gewerbetreibenden zur Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Wyker Fußgängerzone gestellt. Antragsgegenstand war regelmäßig eine ganzjährige Erlaubnis und gleichzeitig sollte diese für diverse Fahrzeuge gelten.

 

Die Straßenverkehrsbehörde hat über Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 VwVfG) entsprechend dem Zweck der Ermächtigung zu entscheiden. Das Ermessen wird durch die VwV-StVO gelenkt. Zu prüfen ist, ob die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit den Zielen des Verkehrsrechts nicht zuwiderlaufen. Zwischen diesen und den geltend gemachten besonderen Ausnahmesituationen ist abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 16.03.1994, Az. 11 C 48.92). In diesem Zusammenhang sind die straßenrechtliche Widmung sowie die berechtigten Belange Dritter bei der Entscheidungsfindung ausreichend zu berücksichtigen.

 

Bei der Gewährung von Ausnahmegenehmigungen ist eine strikte Verwaltungspraxis angezeigt, um den Zweck der Fußgängerzone und die damit angeordneten Verkehrszeichen nicht zu verwässern und im Zuge dessen den Bestand der Fußgängerzone in Gänze nicht zu gefährden.

 

Da die Stadt Wyk auf Föhr als Trägerin der Straßenbaulast die Widmung als auch die Teileinziehung förmlich beschlossen hat, gilt es, die gängige Vollzugspraxis der Ordnungsbehörde hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen mit dem Widmungswillen der Stadt Wyk auf Föhr wieder in Einklang zu bringen.

 

 

Es wird angeregt, das Befahren der Fußgängerzone nicht nur für Pflegedienste zu ermöglichen, sondern auch für andere medizinisch tätige Berufsgruppen wie Physiotherapeuten, Hebammen u.ä..

 

Es müsse auch eine Regelung für „Notfalleinsätze“ von Handwerkern, auch an Wochenenden, gefunden werden.


Abstimmungsergebnis:           einstimmig