Vor dem TOP 10 verlassen Herr Christian Klüßendorf, Herr
Heiko Müller und Herr Boris Potthoff wegen Befangenheit den Raum.
Herr Harry Jensen verlässt die Sitzung wegen Krankheit
Sachdarstellung mit Begründung:
Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend:
Christian Klüßendorf, Heiko Müller,
Boris Potthoff.
1. Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und
§ 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz
Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermessungswesen hat mit Schreiben vom 08.08.2008 bestätigt, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen. Ziele der Raumordnung stehen der Planung nicht entgegen
Beschlussfassung: Einstimmig
Es wird zur Kenntnis genommen, dass
die Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen des Innenministeriums des
Landes Schleswig-Holstein keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung zu den
mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ verfolgten
Planungszielen der Gemeinde Wittdün mitgeteilt hat.
2. Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB
Die Nachbargemeinde Nebel hat in der Sitzung der Gemeindevertretung am 08.07.2008 den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B ohne Stellungnahme zur Kenntnis genommen; von der Gemeinde Norddorf liegt bisher keine Rückäußerung vor.
Beschlussfassung: Einstimmig
Es wird zur Kenntnis genommen, dass
seitens der Nachbargemeinden Nebel und Norddorf keine entgegenstehenden Belange
oder Anregungen zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage
Mitte - Nord“ der Gemeinde Wittdün vorgetragen worden sind.
3. Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ in der Zeit vom 09.06.2008 bis einschließlich 09.07.2008 sind nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden:
Schreiben der Rechtsanwälte
Ziegert - Nell - Voss vom 27.06.2008
namens und in Vollmacht von Frau Beate Peters, Inselstraße 26, 25946 Wittdün
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a. Forderung, für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 die gleiche Ausnutzung
zuzulassen wie für das angrenzende Grundstück Inselstraße Nr. 28, da die
unterschiedlichen Festsetzungen auf den - mit durchgehender Nutzung des
Erdgeschosses - bebauten Gebäuden städtebaulich nicht begründbar sind. Die
Grundstückseigentümerin ist durchaus daran interessiert, Umbaumaßnahmen
vorzunehmen, die noch zu einer gewissen Erhöhung der baulichen Ausnutzung des
Grundstücks „2“ führen könnten.
b. Hinweis, dass sich die Planung der Gemeinde bzgl. Schaffung einer
öffentlichen Wegeverbindung über eine mit Rechten zu belastenden Fläche
zugunsten der Allgemeinheit im nördlichen Böschungsbereich des Grundstücks
Inselstraße Nr. 26 nicht realisieren lassen wird, da die Böschung als solche
nicht mehr vorhanden ist. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich im früheren Böschungsbereich
aufgefüllt und mit einer Stützmauer abgestützt; diese Stützmauer war genehmigungsfrei
zulässig, da sie eine Höhe von weniger als 2,99 m hat und nicht gegen
materielle baurechtliche Vorschriften verstößt; sie genießt von daher
Bestandsschutz. Außerdem wird eine Inanspruchnahme von Teilflächen des
Grundstücks für öffentliche Zwecke grundsätzlich nicht akzeptiert; es besteht
seitens der Grundstückseigentümerin auch keine Bereitschaft, Flächen für
öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Realisierung des Weges würde
eine Enteignung voraussetzen. Dafür liegen die rechtlichen Voraussetzungen aber
nicht vor, da es keine ausreichend gewichtigen Gründe des Allgemeinwohls gibt,
die eine Inanspruchnahme des Grundstücks rechtfertigen können.
c. Hinweis auf weitere Einwendungen, falls die mit einem Wegerecht zu
belastende Fläche östlich des Grundstücks nicht ausschließlich auf dem
Grundstück Inselstraße 24 liegen sollte und das Grundstück Inselstraße Nr. 26
hierfür - auch nur teilweise - in Anspruch genommen werden sollte.
Beschlussfassung: Einstimmig
a. Auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 ist gemäß Ermittlung zur
bauordnungsrechtlichen Genehmigung und Überprüfung anlässlich der
Bestandsaufnahme derzeit eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,384 und
eine Geschossflächenzahl von 0,853 vorhanden. Die bauordnungsrechtlich als
Büros genehmigten Räume sind eingerechnet worden; im Spitzboden mit den
Archivräumen sind keine Aufenthaltsräume zulässig.
Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehene GRZ von 0,45 lässt einen Zuwachs
an Grundfläche von bis zu 78 qm zu.
Die Bebaubarkeit der Grundstücke Inselstraße Nr. 30 und Nr. 32 westlich des
Plangebietes ist
durch eine GFZ von 0,80 begrenzt; dies war zum Zeitpunkt der Bebauung auch für
das Grund-
stück Inselstraße Nr. 26 in Aussicht genommen worden. Im Entwurf zum
Bebauungsplan Nr. 2 B wird die max. zulässige Geschossfläche nunmehr auf 0,95
angehoben; dies erlaubt für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 einen Zuwachs an
Geschossfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand um ca. 114 qm, so dass
Erweiterungen oder Umbauten am bestehenden Gebäude in angemessenem Umfang
möglich bleiben.
Die für die Ausnutzbarkeit von Grundstücken maßgebliche Geschossflächenzahl ist
nicht nur für das Grundstück „2“ sondern auch für die Grundstücke „3 bis 7“
nördlich der Inselstraße und östlich des Grundstücks der Einwenderin in
gleicher Höhe (nämlich GFZ = 0,95) festgesetzt worden. Eine „Ungleichbehandlung“
des Grundstücks „2“ gegenüber anderen vergleichbaren Grundstücken kann somit
nicht hergeleitet werden. Die festgesetzten Maße der baulichen Nutzung sind -
wie im gesamten Plangebiet - aus dem baulichen Bestand entwickelt und werden so
festgesetzt, dass die für diesen Bereich ortsbildtypische Bebauung erhalten
wird, angemessene Erweiterungen möglich bleiben und die durch den
Landesraumordnungsplan und den Regionalplan für den Planungsraum V des Landes
Schleswig-Holstein getroffenen Vorgaben für diesen Teilbereich des
Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung beachtet werden.
Die für das Grundstück „1“ festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl
entspricht dem bauordnungsrechtlich genehmigten Bestand, ist gegenüber den
sonst nördlich der Inselstraße vorhandenen Baudichten überhöht und kann
deshalb nicht als Maßstab für eine angemessene bauliche Entwicklung in diesem
Bereich der Ortslage dienen.
Der Forderung, für das Grundstück „2“ die gleiche Ausnutzung festzusetzen wie
für das Grundstück „1“ ist wegen entgegenstehenden planerischen Zielsetzungen
der Gemeinde, wegen der damit zwangsläufig verbundenen unangemessenen Erhöhung
der vorhandenen anrechenbaren Geschossfläche um mehr als 40 % sowie der
wahrscheinlichen Auswirkungen auf die westlich und östlich gelegenen
Grundstücke nördlich der Inselstraße nicht zu vertreten und auch nicht geboten.
b. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Grundstückseigentümerin derzeit
nicht bereit ist, selbst minimale Flächenanteile ihres Grundstücks für eine
Wegeverbindung zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde behält die Festsetzung
der mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden Fläche
unverändert bei, schafft dadurch weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine Inanspruchnahme und schützt diese so vor widersprechenden Nutzungen.
Ob die seitens der Eigentümerin vorgenommenen Veränderungen der Topographie auf
dem Grundstück und die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes
Bestandsschutz genießen, wird im bauaufsichtlichen Verfahren zu klären sein.
Wenn die Begründung von Nutzungsrechten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen
kann, soll sie doch für die Zukunft - wenn beispielsweise ein anderer
Eigentümer seinen Anteil an einer Erhöhung der Attraktivität für die touristische
Nutzung durch eine bessere Wegeverbindung von der nördlichen Wandelbahn in die
Geschäftszone der Gemeinde Wittdün auch zum Nutzen des auf seinem Grundstück
betriebenen Geschäftes erbringen möchte - nicht aufgegeben werden.
c. Die mit Rechten zu belastende Fläche zwecks Erschließung des Grundstücks
Inselstraße Nr. 24a verläuft - entsprechend dem Bestand - ausschließlich über
das Grundstück Inselstraße 24 (Flurstück 5/5); die vorsorglich vorgetragenen
Einwendungen brauchen somit nicht in die Abwägung eingestellt zu werden.
Schreiben von Herrn Lothar Raasch / IHK Flensburg vom 08.07.2008
im Auftrag von Frau Zimmermann, Mittelstraße Nr. 20, 25946 Wittdün
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Bedenken gegen die Zusammenlegung der Flurstücke 83 und 84 zu einem Grundstück,
weil dadurch ein Verkauf des fast unbebauten Flurstücks 83 erschwert wird und
somit die wirtschaftlichen Interessen der Grundstückseigentümerin unmittelbar
betroffen sind.
Beschlussfassung: Einstimmig
Die Flurstücke 83 und 84 bilden bereits faktisch ein Grundstück mit der
gemeinsamen Hausnummer „Mittelstraße 20“, da sich die vorhandene Bebauung über
beide Flurstücke erstreckt.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B bleibt es der
Grundstückseigentümerin unbenommen, entweder auf dem Grundstück Mittelstraße
Nr. 20 weitere Gebäude oder Gebäudeteile zu errichten, so dass dort insgesamt
- einschließlich des Bestandes - eine Grundfläche von bis zu 576 qm und eine
Geschossfläche von bis zu 1009 qm erreicht wird. Es ist aber auch möglich, denjenigen
Flächenanteil des Grundstücks, der nicht für die Sicherung des Bestandes unter
Beachtung der vorgegebenen Maße der Nutzung in Anspruch genommen wird, durch
entsprechenden Zuschnitt als ein eigenständiges Grundstück abzuteilen und dies
ggf. zu veräußern.
4. Ergebnis der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB
Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anregungen zur Planung vorgetragen worden:
Stellungnahme des Landesbetriebs
Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - vom
16.06.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die ordnungsgemäße Anlegung von Zufahrten zur L 215 im
Einvernehmen mit dem LBV - SH, Niederlassung Flensburg, durchzuführen ist.
Beschlussfassung: Einstimmig
Der Hinweis betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“. Bei dem im Plangebiet
ausgewiesenen Abschnitt der Landesstraße handelt es sich um einen Bereich
innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Lage von Zufahrten zu den allesamt bebauten
Grundstücken entlang der L 215 wird durch den Bebauungsplan nicht geregelt; die
Anlegung und Ausbildung von Zufahrten bleibt somit dem bauordnungsrechtlichen
Verfahren überlassen.
Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und
Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 17.06.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
a. Hinweis, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche Änderung
von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und Nutzungen
im 50 m-Streifen landeinwärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur zugelassen
werden, wenn Beeinträchtigungen der
Belange des Küstenschutzes ausgeschlossen werden können. Anträge sind direkt
bei der unteren Küstenschutzbehörde zu stellen.
b. Hinweis, dass das Plangebiet im hochwassergefährdeten Bereich liegt und ein
Anspruch auf Entschädigung oder Schutzvorkehrungen bei Schäden durch
Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch nicht besteht.
c. Hinweis, dass Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung ausgebildet
werden sollten.
d. Hinweis, dass geplant ist, die durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer
durch ein Deckwerk
mit Überschlagsicherung zu ersetzen; dieser Bereich ist entsprechend zu
erfassen und darzu-
stellen.
Beschlussfassung: Einstimmig
a. Die Hinweise, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche
Änderung von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und
Nutzungen im 50 m-Streifen landeinwärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur
zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der Belange des Küstenschutzes
ausgeschlossen werden können und dass Anträge direkt bei der unteren
Küstenschutzbehörde zu stellen sind, werden zur Kenntnis genommen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte -
Nord“ ist davon
nicht betroffen; die Anträge sind von den jeweiligen Bauwilligen im Zuge des
Bauantragsverfahrens zu stellen. Um jedoch den Bauwilligen einen
diesbezüglichen Hinweis zu geben, wird die Begründung zum Bebauungsplan um eine
entsprechende Aussage ergänzt.
b. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass das Plangebiet im
hochwassergefährdeten Bereich liegt und ein Anspruch auf Entschädigung oder
Schutzvorkehrungen bei Schäden durch Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch
nicht besteht, ergänzt.
c. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass Gründungen
erosionssicher
gegen Unterspülung ausgebildet werden sollten, ergänzt.
d. Die angesprochene, durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer, die durch ein
Deckwerk mit
Überschlagsicherung ersetzt werden soll, ist nicht in den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes einbezogen worden. Es bleibt dem Landesbetrieb überlassen,
diese baulichen Maßnahmen zum Küstenschutz durchzuführen, sobald und soweit es
erforderlich ist; Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind dafür nicht
erforderlich. Bauplanungsrechtlich gesichert wird - aufgrund der planerischen
Zielsetzung der Gemeinde - die bestehende Wegeverbindung der nördlichen Wandelbahn.
Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für
Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 04.07.2008
Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die Planung den Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 26 des Landesnaturschutzgesetzes
betrifft, ein entsprechender Ausnahmeantrag von dem Bauverbot 100 m landwärts
von der Küstenlinie vorliegt und die Erteilung der Ausnahme in Aussicht
gestellt wird.
Beschlussfassung: Einstimmig
Die Ausnahme ist zwischenzeitlich durch Schreiben des Landrates des Kreises
Nordfriesland
-Untere Naturschutzbehörde- vom 13.08.2008 erteilt worden. Die Aussagen im Abschnitt 3.8 der Begründung werden entsprechend angepasst.
5. Satzungsbeschluss: Einstimmig
a. Die anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen bzw. Hinweise zur Planung und die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beurteilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen abwägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; weiterhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise berücksichtigt worden sind. Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Ergänzungen der Begründung sind allgemeingültige Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich.
Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die privaten Einwender sowie die Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw.
Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe
der Gründe in Kenntnis zu setzen.
b. Der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte -
Nord“ mögliche Zuwachs an Grundfläche unterschreitet die für einen
Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne besondere Vorprüfung zulässige Größe
der Grundfläche von 20 000 qm erheblich. Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die
einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
diesbezüglichen Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die festgesetzten
Baugebiete nicht begründet.
Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 Abs.1 des Landesnaturschutzgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2
B nicht vorhanden; außerdem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b des Baugesetzbuches
genannten Schutzgüter.
c. Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB)
vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 92
der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 10.01.2000
(GVOBl. Schl.-H. S.47) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die
Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
Das
Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortszentrum von Wittdün, nördlich der
ostwärtigen Mittelstraße sowie beiderseits der ostwärtigen Inselstraße zwischen
Volkert-Quedens-Straße
und Strandstraße und wird begrenzt
im Norden:
durch
die nördliche Grenze der nördlichen Wandelbahn bzw. des Deckwerks am
Fähranleger,
im Osten:
durch
die östliche Grenze des Grundstücks Inselstraße 18 sowie die östliche Grenze
der Volkert-Quedens-Straße,
im Süden:
durch
die südliche Grenze der Mittelstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und
Strandstraße,
im Westen:
durch die östliche Grenze der Strandstraße, die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215) sowie die westliche Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 28.
Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze
Umstrichelung gekennzeichnet.
d. Die Begründung wird gebilligt.
e. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ durch die
Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Sprechstunden
eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
f. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den Flächennutzungsplan im Wege der
Berichtigung anpassen zu lassen.
Nach TOP 10 kommen die oben genannten Personen zurück in den Raum.