Beschluss: geändert beschlossen

Vor dem TOP 10 verlassen Herr Christian Klüßendorf, Herr Heiko Müller und Herr Boris Potthoff wegen Befangenheit den Raum.

 

Herr Harry Jensen verlässt die Sitzung wegen Krankheit

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

 

Aufgrund des § 22 GO sind folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie sind weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend:

Christian Klüßendorf, Heiko Müller, Boris Potthoff.

1. Ergebnis der Anpassung an Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs.4 BauGB und § 16 Abs.1 Landesplanungsgesetz

 

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein - Abt. IV 5 / Landesplanung und Vermes­sungswesen hat mit Schreiben vom 08.08.2008 bestätigt, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die vorgelegte Planung bestehen. Ziele der Raumordnung stehen der Planung nicht entgegen 

 

Beschlussfassung: Einstimmig

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein keine entgegenstehenden Ziele der Raumord­nung zu den mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ verfolgten Planungszielen der Gemeinde Wittdün mitgeteilt hat.

2. Ergebnis der Abstimmung mit benachbarten Gemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB

 

Die Nachbargemeinde Nebel hat in der Sitzung der Gemeindevertretung am 08.07.2008 den Ent­wurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B ohne Stellungnahme zur Kenntnis genommen; von der Gemein­de Norddorf liegt bisher keine Rückäußerung vor.

 

Beschlussfassung: Einstimmig

Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Nachbargemeinden Nebel und Norddorf keine entgegenstehenden Belange oder Anregungen zum vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ der Gemeinde Wittdün vorgetragen worden sind.

3. Ergebnis der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB

 

Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ in der Zeit vom 09.06.2008 bis einschließlich 09.07.2008 sind nachfolgend aufgeführte Anregungen bzw. Hinweise zur Planung vorgetragen worden:

 

Schreiben der Rechtsanwälte Ziegert - Nell - Voss vom 27.06.2008
namens und in Vollmacht von Frau Beate Peters, Inselstraße 26, 25946 Wittdün

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:


a. Forderung, für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 die gleiche Ausnutzung zuzulassen wie für das angrenzende Grundstück Inselstraße Nr. 28, da die unterschiedlichen Festsetzungen auf den - mit durchgehender Nutzung des Erdgeschosses - bebauten Gebäuden städtebaulich nicht begründbar sind. Die Grundstückseigentümerin ist durchaus daran interessiert, Umbaumaßnahmen vorzuneh­men, die noch zu einer gewissen Erhöhung der baulichen Ausnutzung des Grundstücks „2“ führen könnten.


b. Hinweis, dass sich die Planung der Gemeinde bzgl. Schaffung einer öffentlichen Wegeverbindung über eine mit Rechten zu belastenden Fläche zugunsten der Allgemeinheit im nördlichen Bö­schungsbereich des Grundstücks Inselstraße Nr. 26 nicht realisieren lassen wird, da die Böschung als solche nicht mehr vorhanden ist. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich im früheren Bö­schungsbereich aufgefüllt und mit einer Stützmauer abgestützt; diese Stützmauer war geneh­migungsfrei zulässig, da sie eine Höhe von weniger als 2,99 m hat und nicht gegen materielle baurechtliche Vorschriften verstößt; sie genießt von daher Bestandsschutz. Außerdem wird eine Inanspruchnahme von Teilflächen des Grundstücks für öffentliche Zwecke grundsätzlich nicht akzeptiert; es besteht seitens der Grundstückseigentümerin auch keine Bereitschaft, Flächen für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Die Realisierung des Weges würde eine Enteignung voraussetzen. Dafür liegen die rechtlichen Voraussetzungen aber nicht vor, da es keine ausrei­chend gewichtigen Gründe des Allgemeinwohls gibt, die eine Inanspruchnahme des Grundstücks rechtfertigen können.


c. Hinweis auf weitere Einwendungen, falls die mit einem Wegerecht zu belastende Fläche östlich des Grundstücks nicht ausschließlich auf dem Grundstück Inselstraße 24 liegen sollte und das Grundstück Inselstraße Nr. 26 hierfür - auch nur teilweise - in Anspruch genommen werden sollte.

 

Beschlussfassung: Einstimmig
a. Auf dem Grundstück Inselstraße Nr. 26 ist gemäß Ermittlung zur bauordnungsrechtlichen Geneh­migung und Überprüfung anlässlich der Bestandsaufnahme derzeit eine Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,384 und eine Geschossflächenzahl von 0,853 vorhanden. Die bauord­nungsrechtlich als Büros genehmigten Räume sind eingerechnet worden; im Spitzboden mit den Archivräumen sind keine Aufenthaltsräume zulässig.


Die im Entwurf zum Bebauungsplan vorgesehene GRZ von 0,45 lässt einen Zuwachs an Grund­fläche von bis zu 78 qm zu.


Die Bebaubarkeit der Grundstücke Inselstraße Nr. 30 und Nr. 32 westlich des Plangebietes ist
durch eine GFZ von 0,80 begrenzt; dies war zum Zeitpunkt der Bebauung auch für das Grund-
stück Inselstraße Nr. 26 in Aussicht genommen worden. Im Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 2 B wird die max. zulässige Geschossfläche nunmehr auf 0,95 angehoben; dies erlaubt für das Grundstück Inselstraße Nr. 26 einen Zuwachs an Geschossfläche gegenüber dem derzeitigen Bestand um ca. 114 qm, so dass Erweiterungen oder Umbauten am bestehenden Gebäude in angemessenem Umfang möglich bleiben.


Die für die Ausnutzbarkeit von Grundstücken maßgebliche Geschossflächenzahl ist nicht nur für das Grundstück „2“ sondern auch für die Grundstücke „3 bis 7“ nördlich der Inselstraße und öst­lich des Grundstücks der Einwenderin in gleicher Höhe (nämlich GFZ = 0,95) festgesetzt worden. Eine „Ungleichbehandlung“ des Grundstücks „2“ gegenüber anderen vergleichbaren Grund­stücken kann somit nicht hergeleitet werden. Die festgesetzten Maße der baulichen Nutzung sind - wie im gesamten Plangebiet - aus dem baulichen Bestand entwickelt und werden so festge­setzt, dass die für diesen Bereich ortsbildtypische Bebauung erhalten wird, angemessene Erwei­terungen möglich bleiben und die durch den Landesraumordnungsplan und den Regionalplan für den Planungsraum V des Landes Schleswig-Holstein getroffenen Vorgaben für diesen Teilbe­reich des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung beachtet werden.


Die für das Grundstück „1“ festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl entspricht dem bau­ordnungsrechtlich genehmigten Bestand, ist gegenüber den sonst nördlich der Inselstraße vor­handenen Baudichten überhöht und kann deshalb nicht als Maßstab für eine angemessene bauliche Entwicklung in diesem Bereich der Ortslage dienen.


Der Forderung, für das Grundstück „2“ die gleiche Ausnutzung festzusetzen wie für das Grund­stück „1“ ist wegen entgegenstehenden planerischen Zielsetzungen der Gemeinde, wegen der damit zwangsläufig verbundenen unangemessenen Erhöhung der vorhandenen anrechenbaren Geschossfläche um mehr als 40 % sowie der wahrscheinlichen Auswirkungen auf die westlich und östlich gelegenen Grundstücke nördlich der Inselstraße nicht zu vertreten und auch nicht geboten.


b. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Grundstückseigentümerin derzeit nicht bereit ist, selbst minimale Flächenanteile ihres Grundstücks für eine Wegeverbindung zur Verfügung zu stellen. Die Gemeinde behält die Festsetzung der mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belas­tenden Fläche unverändert bei, schafft dadurch weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzun­gen für eine Inanspruchnahme und schützt diese so vor widersprechenden Nutzungen. Ob die seitens der Eigentümerin vorgenommenen Veränderungen der Topographie auf dem Grundstück und die Veränderungen des Orts- und Landschaftsbildes Bestandsschutz genießen, wird im bau­aufsichtlichen Verfahren zu klären sein.


Wenn die Begründung von Nutzungsrechten zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgen kann, soll sie doch für die Zukunft - wenn beispielsweise ein anderer Eigentümer seinen Anteil an einer Erhö­hung der Attraktivität für die touristische Nutzung durch eine bessere Wegeverbindung von der nördlichen Wandelbahn in die Geschäftszone der Gemeinde Wittdün auch zum Nutzen des auf seinem Grundstück betriebenen Geschäftes erbringen möchte - nicht aufgegeben werden.


c. Die mit Rechten zu belastende Fläche zwecks Erschließung des Grundstücks Inselstraße Nr. 24a verläuft - entsprechend dem Bestand - ausschließlich über das Grundstück Inselstraße 24 (Flur­stück 5/5); die vorsorglich vorgetragenen Einwendungen brauchen somit nicht in die Abwägung eingestellt zu werden.

Schreiben von Herrn Lothar Raasch / IHK Flensburg vom 08.07.2008
im Auftrag von Frau Zimmermann, Mittelstraße Nr. 20, 25946 Wittdün

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Bedenken gegen die Zusammenlegung der Flurstücke 83 und 84 zu einem Grundstück, weil da­durch ein Verkauf des fast unbebauten Flurstücks 83 erschwert wird und somit die wirtschaftli­chen Interessen der Grundstückseigentümerin unmittelbar betroffen sind.

 

Beschlussfassung: Einstimmig
Die Flurstücke 83 und 84 bilden bereits faktisch ein Grundstück mit der gemeinsamen Hausnum­mer „Mittelstraße 20“, da sich die vorhandene Bebauung über beide Flurstücke erstreckt.


Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B bleibt es der Grundstückseigentümerin unbenommen, entweder auf dem Grundstück Mittelstraße Nr. 20 weitere Gebäude oder Gebäu­deteile zu errichten, so dass dort insgesamt - einschließlich des Bestandes - eine Grundfläche von bis zu 576 qm und eine Geschossfläche von bis zu 1009 qm erreicht wird. Es ist aber auch möglich, denjenigen Flächenanteil des Grundstücks, der nicht für die Sicherung des Bestandes unter Beachtung der vorgegebenen Maße der Nutzung in Anspruch genommen wird, durch ent­sprechenden Zuschnitt als ein eigenständiges Grundstück abzuteilen und dies ggf. zu veräußern.

4. Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.2 BauGB

 

Während des Beteiligungsverfahrens sind in nachfolgend aufgeführten Stellungnahmen Anre­gungen zur Planung vorgetragen worden:

 

Stellungnahme des Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein - Niederlassung Flensburg - vom 16.06.2008

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die ordnungsgemäße Anlegung von Zufahrten zur L 215 im Einvernehmen mit dem LBV - SH, Niederlassung Flensburg, durchzuführen ist.

 

Beschlussfassung: Einstimmig
Der Hinweis betrifft nicht das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“. Bei dem im Plangebiet ausgewiesenen Abschnitt der Landesstraße handelt es sich um einen Bereich innerhalb der Ortsdurchfahrt. Die Lage von Zufahrten zu den allesamt bebau­ten Grundstücken entlang der L 215 wird durch den Bebauungsplan nicht geregelt; die Anlegung und Ausbildung von Zufahrten bleibt somit dem bauordnungsrechtlichen Verfahren überlassen.

Stellungnahme des Landesbetriebs für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein vom 17.06.2008

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:
a. Hinweis, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und Nutzungen im 50 m-Streifen landein­wärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der
Belange des Küstenschutzes ausgeschlossen werden können. Anträge sind direkt bei der unte­ren Küstenschutzbehörde zu stellen.


b. Hinweis, dass das Plangebiet im hochwassergefährdeten Bereich liegt und ein Anspruch auf Entschädigung oder Schutzvorkehrungen bei Schäden durch Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch nicht besteht.


c. Hinweis, dass Gründungen erosionssicher gegen Unterspülung ausgebildet werden sollten.


d. Hinweis, dass geplant ist, die durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer durch ein Deckwerk
mit Überschlagsicherung zu ersetzen; dieser Bereich ist entsprechend zu erfassen und darzu-
stellen.

 

Beschlussfassung: Einstimmig
a. Die Hinweise, dass die Errichtung, Beseitigung oder die wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste einer Genehmigung nach § 77 LWG bedürfen und Nutzungen im 50 m-Streifen land­einwärts z. B. von Küstenschutzanlagen nur zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen der Belange des Küstenschutzes ausgeschlossen werden können und dass Anträge direkt bei der unteren Küstenschutzbehörde zu stellen sind, werden zur Kenntnis genommen.


Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ ist davon
nicht betroffen; die Anträge sind von den jeweiligen Bauwilligen im Zuge des Bauantragsverfah­rens zu stellen. Um jedoch den Bauwilligen einen diesbezüglichen Hinweis zu geben, wird die Begründung zum Bebauungsplan um eine entsprechende Aussage ergänzt.


b. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass das Plangebiet im hochwasser­gefährdeten Bereich liegt und ein Anspruch auf Entschädigung oder Schutzvorkehrungen bei Schäden durch Hochwasserereignisse oder Küstenabbruch nicht besteht, ergänzt.


c. Die Begründung zum Bebauungsplan wird um den Hinweis, dass Gründungen erosionssicher
gegen Unterspülung ausgebildet werden sollten, ergänzt.


d. Die angesprochene, durch Wellenschlag geschädigte Ufermauer, die durch ein Deckwerk mit
Überschlagsicherung ersetzt werden soll, ist nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden. Es bleibt dem Landesbetrieb überlassen, diese baulichen Maßnahmen zum Küstenschutz durchzuführen, sobald und soweit es erforderlich ist; Festsetzungen in einem Be­bauungsplan sind dafür nicht erforderlich. Bauplanungsrechtlich gesichert wird - aufgrund der planerischen Zielsetzung der Gemeinde - die bestehende Wegeverbindung der nördlichen Wan­delbahn.

Stellungnahme des Landrates des Kreises Nordfriesland - Amt für Kreisentwicklung, Bau und Umwelt / Verwaltungsabteilung - vom 04.07.2008

 

Abwägungsrelevanter Inhalt:
Hinweis, dass die Planung den Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 26 des Landesnatur­schutz­gesetzes betrifft, ein entsprechender Ausnahmeantrag von dem Bauverbot 100 m land­wärts von der Küstenlinie vorliegt und die Erteilung der Ausnahme in Aussicht gestellt wird.

 

Beschlussfassung: Einstimmig
Die Ausnahme ist zwischenzeitlich durch Schreiben des Landrates des Kreises Nordfriesland

-Untere Naturschutzbehörde- vom 13.08.2008 erteilt worden.  Die Aussagen im Abschnitt 3.8 der Begründung werden entsprechend angepasst.

 

 

5. Satzungsbeschluss:  Einstimmig

 

a. Die anlässlich der Beteiligung der Öffentlichkeit vorgetragenen Anregungen bzw. Hinweise zur Planung und die eingegangenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffent­licher Belange hat die Gemeindevertretung geprüft und dazu Beschlüsse gefasst; andere Beur­teilungskriterien haben sich nicht ergeben. In den Beschlussfassungen sind die jeweiligen ab­wägungsrelevanten Gesichtspunkte aufgeführt und die Ergebnisse der Prüfung begründet; wei­terhin ist dargelegt, welche Anregungen berücksichtigt, nicht berücksichtigt oder teilweise be­rücksichtigt worden sind. Die - aufgrund der Abwägung - vorgenommenen Ergänzungen der Be­gründung sind allgemeingültige Hinweise bzw. dienen der Erläuterung; eine erneute Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit ist nicht er­forderlich.


Die Amtsdirektorin wird beauftragt, die privaten Einwender sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgetragen bzw. Hinweise zur Planung gegeben haben, von dem Ergebnis der Abwägung mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

b. Der durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ mögliche Zuwachs an Grundfläche unterschreitet die für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne besondere Vorprüfung zulässige Größe der Grundfläche von 20 000 qm erheblich. Eine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü­fung nach dem diesbezüglichen Gesetz oder nach Landesrecht unterliegen, wird durch die festgesetzten Baugebiete nicht begründet.


Gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 Abs.1 des Landesnaturschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 B nicht vorhanden; außerdem bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b des Baugesetzbuches genannten Schutzgüter.


c. Aufgrund des § 10 in Verbindung mit § 13a des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S.2414) in der zuletzt geltenden Fassung sowie nach § 92 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) vom 10.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. S.47) in der zuletzt geltenden Fassung beschließt die Gemeindevertretung den Bebauungsplan Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

 

Das Gebiet des Bebauungsplanes liegt im Ortszentrum von Wittdün, nördlich der ostwärtigen Mittelstraße sowie beiderseits der ostwärtigen Inselstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße
und Strandstraße und wird begrenzt


im Norden:

durch die nördliche Grenze der nördlichen Wandelbahn bzw. des Deckwerks am Fähranleger,
im Osten:

durch die östliche Grenze des Grundstücks Inselstraße 18 sowie die östliche Grenze der Volkert-Quedens-Straße,
im Süden:

durch die südliche Grenze der Mittelstraße zwischen Volkert-Quedens-Straße und Strandstraße,
im Westen:

durch die östliche Grenze der Strandstraße, die Mittelachse der Fahrbahn der Inselstraße (L 215) sowie die westliche Grenze des Grundstücks Inselstraße Nr. 28.


Der Plangeltungsbereich ist in der nachstehenden Übersichtskarte durch schwarze Umstrichelung gekennzeichnet.


d. Die Begründung wird gebilligt.


e. Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 2 B „Ortslage Mitte - Nord“ durch die Gemeindevertre­tung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo die Satzung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.


f. Die Amtsdirektorin wird beauftragt, den Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung an­passen zu lassen.

Nach TOP 10 kommen die oben genannten Personen zurück in den Raum.