Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss der Gemeinde Witsum hat der Gemeindeversammlung in seiner Sitzung am 25.08.2008 nach Prüfung empfohlen, die Jahresrechnung 2007 wie vorstehend anzuerkennen und zu beschließen.

 

Die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung wird vom Bürgermeister vorgelegt und wie folgt festgestellt:

 

Soll-Einnahmen                      Verwaltungshaushalt                           79.712,63 EUR

                                               Vermögenshaushalt                            15.954,58 EUR

 

                                               gesamt:                                               95.667,21 EUR

 

 

Soll-Ausgaben                        Verwaltungshaushalt                           79.712,63 EUR

                                               Vermögenshaushalt                            15.954,58 EUR

 

                                               gesamt:                                               95.667,21 EUR

 

Die Jahresrechnung wird wie vorgelegt anerkannt und beschlossen.

 

Die über-/außerplanmäßigen Ausgaben i.H.v. insgesamt 4.085,00 EUR werden genehmigt.

 


Auf die Äußerungen von Herrn Kluge unter dem Tagesordnungspunkt „Bericht der Ausschussvorsitzenden“ wird verwiesen.

 

Das Jahr 2007 schließt in beiden Teilhaushalten ausgeglichen ab. Der Planansatz im Verwaltungshaushalt ging ebenfalls von einem ausgeglichenen Ergebnis aus. Nach dem Abschluss zeigt sich im Ergebnis des Verwaltungshaushaltes ein Überschuß i.H.v. rd. 13.030,- EUR, der dem Vermögenshaushalt zugeführt werden konnte. Damit beläuft sich das Rechnungsergebnis des Verwaltungshaushaltes auf eine Verbesserung von rd. 17.330,- EUR gegenüber den Prognosen der Planung. Einen Pflichtzuführungsbetrag braucht die Gemeinde nicht nachzuweisen, da keine Darlehen zu bedienen sind.

Das verbesserte Ergebnis des Verwaltungshaushaltes schlägt sich im Vermögenshaushalt entsprechend nieder, was anhand der Rücklagenzuführung (ohne Planansatz) deutlich wird. Damit wurde ein Überschussbetrag gem. § 39 Abs. 3 Satz 2 GemHVO erreicht. Zum Ausgleich des Vermögenshaushaltes war somit keine Abdeckung aus Rücklagemitteln, wie im Haushaltsplan noch verzeichnet, erforderlich.

 


Abstimmungsergebnis:           einstimmig