Beschluss: ungeändert beschlossen

Beschluss:

Die anliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe in der Stadt Wyk auf Föhr wird beschlossen.

 


Herr Raffelhüschen berichtet anhand der Vorlage.

 

Die angestrebte Änderung der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe dient in erster Linie zur Erlangung von mehr Rechtssicherheit. Der Abgabesatz bleibt unverändert.

 

Im Zuge der angestrebten Vereinheitlichung der Kurabgabenerhebung auf der Insel Föhr ist zum 1. Januar 2009 der Erlass einer neue Kurabgabesatzung für die Stadt Wyk auf Föhr vorgesehen (siehe Vorlage Nr. Stadt/001721). In diesem Zusammenhang sollen auch die Finanzierungsanteile, aus denen die Kosten der öffentlichen Tourismusförderung getragen werden, neu festgelegt werden.

Derzeit ist bestimmt, dass die Aufwendungen der Fremdenverkehrswerbung zu 51% aus Gebühren, Entgelten und Erlösen, zu 19% aus der Fremdenverkehrsabgabe und zu 30% aus allgemeinen Haushaltsmitteln gedeckt werden sollen. Die Aufwendungen für die übrigen Fremdenverkehrseinrichtungen sollen zu 38% aus Gebühren, Entgelten und Erlösen, zu 37% aus Kurabgaben, zu 14% aus Fremdenverkehrsabgaben und zu 11% aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen werden.

Die erwarteten Einnahmen aus Gebühren, Entgelten und Erlösen sind in der Vergangenheit in Wyk auf Föhr deutlich hinter den oben genannten prozentualen Anteilen zurückgeblieben. Im Falle der Verabschiedung der neuen Kurabgabesatzung dürfen ab 2009 (insbesondere wegen Änderung der Saisonzeiten) höhere Einnahmen aus der Kurabgabe zu erwarten sein. Will man die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe weiterhin auf etwa unverändertem Niveau halten, sollten die Finanzierungsanteile ab 2009 deshalb wie folgt neu festgelegt werden:

                                                                                                        lt. Vorauskalk.

                                                                                        in v.H.       in €

 

1. Aufwendungen aus der Fremdenverkehrswerbung                              646.200 €

1.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen           42%             271.404 €

1.2 aus der Fremdenverkehrsabgabe                                 28%            180.936 €

1.3 aus allgemeinen Deckungsmitteln                                 30%             193.860 €

 

2. Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und

    Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken

    Bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen                                      4.219.000 €

2.1 aus Gebühren, speziellen Entgelten und Erlösen           29%          1.223.510 €

2.2 aus der Kurabgabe                                                      47%          1.982.930 €

2.3 aus der Fremdenverkehrsabgabe                                 13%             548.470 €

2.4 aus allgemeinen Deckungsmitteln                                 11%             464.090 €

 

Beitragsfähiger Aufwand FVA (Ziff. 1.2 + 2.3)                                        729.406 €

Analog zu den Bestimmungen in der neuen Kurabgabesatzung (§ 1 Abs. 1 Satz 3) wären die Anteile in § 1 Satz 2 der Fremdenverkehrsabgabesatzung ebenfalls von 19 auf 28% (Werbung) sowie von 14 auf 13% (übrige Einrichtungen) anzupassen.

Bei dieser Gelegenheit soll zugleich eine mögliche Rechtsunsicherheit in der Satzungsgrundlage ausgeräumt werden:

Aufgrund neuer Gerichtsentscheidungen des OVG Schleswig und des VG Oldenburg dürfte jetzt kein Zweifel mehr daran bestehen, dass die Vermietung bzw. Verpachtung von Räumen an unmittelbar durch die öffentliche Tourismusförderung bevorteilte Unternehmen der Fremdenverkehrsabgabepflicht unterliegt. Da im Beitragsrecht die Entdeckung einer „neuen“ Gruppe von Pflichtigen die Gemeinden nicht nur berechtigt, sondern wegen der Verteilungsgerechtigkeit sogar verpflichtet, die Beitragssatzung und -kalkulation entsprechend zu erweitern (Vollständigkeitsprinzip), muss die Betriebsartentabelle zur Wyker Fremdenverkehrsabgabesatzung entsprechend ergänzt werden.

Für die unter der Kategorie „F  Zulieferung“ neu aufgenommenen Betriebsarten (619-622) sind analog der damaligen Vorgehensweise für die übrigen Betriebsarten Durchschnittsgewinnsätze aus den BWA-Vergleichen der Datev e.G., Nürnberg, gefunden worden. Sie betragen jeweils (abgerundet) 51%. Die Vorteilssätze für die vier neuen Betriebsarten wurden mit Hilfe der Veranlagungsliste in Anknüpfung an die Vorteilssätze der in Betracht kommenden Mieter-/ Pächter-Betriebsarten, und zwar durch Bildung eines Vorteilssätze-Durchschnitts innerhalb der jeweils umschriebenen Betriebsarten-Gruppe gebildet.

Von der Verwaltung wurde sodann unter Berücksichtigung aller voraussichtlich Pflichtigen der neuen Betriebsarten (619-622) eine neue (fiktive) Veranlagungsliste erstellt. Die Summe aller Beitragseinheiten (Messbeträge) in dieser neuen Liste beläuft sich auf 8.622.972,85 €. Damit wird die Summe der bisher in die Kalkulation genommenen Beitragseinheiten (8.102.132,64 €) um 520.840,21 € überschritten. Der höchstzulässige Abgabensatz in der Fremdenverkehrsabgabe beträgt folglich nach neuer Berechnung:

729.406,00 €  :  8.622.972,85 €  =  8,459%.

Damit wird der in der aktuellen Fremdenverkehrsabgabesatzung festgelegte Abgabensatz von 7,2% nicht überschritten. Es bedarf folglich keiner Anpassung das Abgabensatzes in § 5 der Satzung. Auf die Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 08.05.2008 (zu Vorlage Nr. Stadt/001693) wird an dieser Stelle nochmals verwiesen.

Um eine mögliche Rechtsunsicherheit der Satzungsgrundlage soweit wie möglich auszuräumen, soll die 1. Nachtragssatzung zur Fremdenverkehrsabgabesatzung rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt werden. Wegen des Verbots der Schlechterstellung wird es deswegen jedoch nicht zu Nachveranlagungen der neu gefundenen Gruppe der Pflichtigen (Vermieter/Verpächter) kommen.

 

 


Abstimmungsergebnis:          13 Ja-Stimmen

                                               4 Enthaltungen