für einen Teilbereich des Gebietes nördlich der Umgehungsstraße (L 214) zwischen dem Ortsteil Boldixum und dem bestehenden Gewerbegebiet, einschließlich einer Teilfläche des bestehenden Gewerbegebietes bis zum Fußweg zur Umgehungsstraße im Osten in einer Bautiefe nach Norden
hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a)
Aufstellungsbeschluss
- Für einen Teilbereich des Gebietes der Stadt Wyk auf Föhr nördlich der Umgehungsstraße (L 214) zwischen dem Ortsteil Boldixum und dem bestehenden Gewerbegebiet, einschließlich einer Teilfläche des bestehenden Gewerbegebietes bis zum Fußweg zur Umgehungsstraße im Osten, wird für eine Bautiefe nach Norden der Beschluss zur Durchführung der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wyk auf Föhr gefasst.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
- Es werden die folgenden
Planungsziele festgelegt:
2. 1 Neufestlegung der Art der Nutzung für die
Sonderbauflächen zur Erweiterung eines
bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Baumarkt) sowie eines Betriebes für Baustoffhandel und
Abfallverwertung unter Berücksichtigung der Anbindung an eine bestehende
bauliche Situation im östlich angrenzenden Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 20;
2.2 Regelung der Ausgleichsfragen sowie
Eingrünung der Sonderbauflächen entlang der Landesstraße (L 214)
- Mit der Ausarbeitung der Planunterlagen wird die Planungsabteilung
des Kreises Nordfriesland beauftragt.
- Dieser Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich öffentlich bekannt zu
machen (gemäß § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter: , davon anwesend:
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ; Stimmenthaltungen:
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren folgende Stadtvertreterinnen / Stadtvertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
a) Aufstellungsbeschluss
Ausgangslage, Problemstellung, Planungserfordernis
Die Stadt Wyk auf
Föhr beabsichtigt über die Aufstellung des künftigen Bebauungsplanes Nr. 53 das
bestehende Gewerbegebiet nach Westen zu erweitern. In einem Teilbereich sollen
Erweiterungsflächen für zwei bestehende Betriebe geschaffen werden, für die auf
Grund ihrer besonderen gewerblichen Ausrichtung eine Sondergebietsausweisung im
Bebauungsplan erforderlich ist.
Änderung der
Ausgangslage
Diese Flächen in
einer Größe von ca. 2,4 ha sind bei der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes der Stadt, rechtswirksam seit 2009, bereits als
Sonderbauflächen (S 21 und S 22) berücksichtigt worden. Aus der damaligen Sicht
war die S 21 Fläche für „Baustoffhandlung/Abfallverwertung“ auf der Fläche des heutigen Baumarktes
ausgewiesen worden, während die S 22 Fläche für „Baumarkt/Baustoffhandlung“
westlich angrenzend dargestellt war.
Aus heutiger Sicht
der Betriebe soll jedoch der Baumarkt am heutigen Standort verbleiben und
erweitert werden, während der Betrieb „Baustoffhandlung/Abfallverwertung“
weiter westlich einen neuen Standort erhalten soll. D. h. die S 21 und S 22
Flächen werden gegeneinander getauscht und von den jeweiligen Flächengrößen her
im ersten Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 53 neu bestimmt.
Sichtweise des
Innenministeriums
Aus Sicht der
Abteilung Städtebau des Innenministeriums führt dies dazu, dass der künftige
Bebauungsplan Nr. 53 sich wegen dieser Veränderung gegenüber der Darstellung im
Flächennutzungsplan sich nicht mehr aus dem Flächennutzungsplan entwickeln
wird. Um diesen Widerspruch zum Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB
auszuräumen, ist eine 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im
Parallelverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich.
b) Festlegung der Planungsziele
Die
Flächennutzungsplanänderung dient dazu sicherzustellen, dass der künftige
Bebauungsplan Nr. 53 sich aus dem Flächennutzungsplan entwickeln wird. Daher
werden die Planungsziele sinngemäß zu denen des Bebauungsplanes festgelegt. Es
geht um die Neufestlegung der Sonderbauflächen zur Erweiterung eines
bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebes (Baumarkt) sowie eines Betriebes für Baustoffhandel und
Abfallverwertung. Ferner sind die Ausgleichsfragen sowie Eingrünung der
geplanten Sonderbauflächen entlang der Landesstraße (L 214) zu regeln.