hier: a) Aufstellungsbeschluss
b) Festlegung der Planungsziele
Beschlussempfehlung:
Zu a) Aufstellungsbeschluss
1.
Für das
Gebiet der Gemeinde Utersum "Historische Ortslage", umgeben von den
Straßen Triibergem, Strunwai, Boowen Taarep, Oner Taarep wird der Beschluss zur
Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 5a der Gemeinde Utersum
gefasst. Das Verfahren wird für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im
Wege des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Zu b) Festlegung der Planungsziele
2.
Für die
Planung werden die folgenden Planungsziele festgelegt:
2.1 Im Interesse der
Rechtsicherheit soll der Bebauungsplan Nr. 5a der Gemeinde Utersum unter
Berücksichtigung des baulichen Bestandes und der Prägung des Plangebietes
angepasst werden.
2.2 Die Art der Nutzung soll als
Sonstiges Sondergebiet SO – Dauerwohnungen und Tourismus festgesetzt werden.
2.3 Der Genehmigungsvorbehalt
gemäß § 22 BauGB soll entsprechend der geänderten Gesetzeslage erweitert
werden.
3.
Mit der
Ausarbeitung der Planunterlagen wird das Bau- und Planungsamt des Amtes
Föhr-Amrum beauftragt.
4.
Von der
öffentlichen Unterrichtung und Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke
der Planung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird nach § 13a BauGB
i.v.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
5.
Dieser
Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (gem. § 2 Abs. 1 BauGB).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen:
...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
Sachdarstellung mit Begründung:
Der Bebauungsplan Nr. 5a der Gemeinde Utersum
für das Gebiet "Historische Ortslage", umgeben von den Straßen
Triibergem, Strunwai, Boowen Taarep, Oner Taarep ist aufgestellt worden auf
Grundlage des Aufstellungsbeschlusses vom 26.03.1991 und in Kraft getreten am
05.08.1999. Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans war die Steuerung der künftigen
Entwicklung in der Ortslage. Zu diesem Zweck wurden im Bebauungsplan Festsetzungen
über die Art und das Maß der Nutzung, die Geschossigkeit, die Bauweise, die
Zahl der Wohneinheiten und eine Mindestgrundstücksgröße sowie ein
Genehmigungsvorbehalt gemäß § 22 BauGB getroffen.
Ausgelöst durch
aktuelle Bauanträge ist aufgefallen, dass sich das Plangebiet in einer Weise
entwickelt hat, die den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr im vollen
Umfang entspricht. Insbesondere wurden viele der in einem Dorfgebiet zu
schützenden Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
umgenutzt, sodass im Interesse der Rechtssicherheit eine Anpassung der Art der
Nutzung erforderlich wird.
Die Festsetzungen
zur Zahl der Wohneinheiten, der Mindestgrundstücksgröße sowie des
Genehmigungsvorbehalts nach § 22 BauGB sollten dazu beitragen, die
Bevölkerungsstruktur in den Dörfern zu erhalten und die Lebensqualität für den
Dauerwohner wie auch für den Feriengast zu erhalten und einer nicht mehr
verträglichen Anzahl von Zweitwohnungen entgegenzuwirken. Dieses Ziel besteht
heute nach wie vor. Eine Verknüpfung der Dauer- sowie Ferienwohnnutzung lässt
sich aus heutiger Sicht nur über die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets SO
– Dauerwohnen und Tourismus erreichen.
Darüber hinaus
haben sich durch die am 13.05.2017 in Kraft getretene Novellierung des
Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung Veränderungen ergeben, die eine
Überprüfung der Bestandslage notwendig macht. Dies betrifft in diesem
Zusammenhang im Besonderen die Klarstellung des Begriffs der Ferienwohnung nach
§ 13a BauNVO und die Änderung des § 22 BauGB.
Die Gemeinde
Utersum will daher zur Klarstellung ihrer ursprünglichen Planungsabsicht den
Bebauungsplan so ändern, dass die künftige Entwicklung in der Ortslage im Sinne
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und vor dem Hintergrund der
geänderten Rechtslage sowie des baulichen Bestandes gesichert wird.
Das Planverfahren soll im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden.