Hier: Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 54
Beschlussempfehlung:
1.
Zur
Sicherung der Planung beschließt die Stadtvertretung, im Hinblick auf den in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 54 der Stadt Wyk auf Föhr, die als
Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre betreffend dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes Nr. 54 für das Gebiet der Stadt Wyk auf Föhr nördlich des
Hemkweges, östlich der Bebauung entlang der Ostseite des Koharderweges und
westlich der Reetfläche westlich des Ziegeleiweges.
2.
Die
Amtsdirektorin wird beauftragt, im Namen der Stadt Wyk auf Föhr die
Veränderungssperre gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Sachdarstellung mit Begründung:
Die Stadt Wyk auf Föhr hat in der Sitzung vom 04.03.2015 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 beschlossen. Ziel ist es, für das Gelände der ehemaligen Hofstelle Fritsch, eine geordnete bauliche Nutzung planungsrechtlich festzusetzen.
Im Vordergrund der Planungsziele soll neben der Ausweisung einer Gewerbegebietsfläche, im östlichen Bereich des Plangebietes, die bestehende Biotopverbundfläche nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde weiter entwickelt werden. Diese Biotopverbundfläche dient als Abstandsfläche der nördlich gelegenen Reetfläche und stellt eine Verbindung zum südlich verlaufenden Graben dar.
Ausgelöst durch eine Bauvoranfrage wird die Aufstellung einer Veränderungssperre für das Gebiet eingeleitet, um die Sicherung der Planung im Hinblick auf die beabsichtigen Ziele sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung gewährleisten zu können, ist der Erlass einer Veränderungssperre erforderlich.
Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 54 hat die Stadtvertretung im Einzelnen die folgenden Planungsziele festgelegt:
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Festlegung
der Art der Nutzung als Gewerbeeinheit mit Beschränkung der zulässigen
Einzelhandelsnutzungen (Verkaufsflächenbeschränkung) und der Begrenzung der
baulichen Ausnutzung auf 300 m²;
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Ausnahmsweise
Zulässigkeit von Wohnnutzung für Betriebsinhaber oder Aufsichtspersonal
(maximal 1 Wohneinheit je Betriebsgrundstück);
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Festlegung
der Teilfläche als „Fläche für Versorgungsanlagen“ als möglicher Standort für
ein Fernwärmeheizwerk;
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Regelung
der Ausgleichsfragen sowie Eingrünung der gewerblichen Flächen gegenüber dem
Außenbereich und der östlichen Biotopverbundfläche.