Beschlussempfehlung:
Die Satzung über Sondervermögen der Stadt Wyk auf Föhr für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Wyk auf Föhr wird in der nachfolgenden Form beschlossen:
Satzung über
Sondervermögen der Stadt Wyk auf Föhr
für die Kameradschaftspflege
der Freiwilligen Feuerwehr Wyk auf Föhr
(Satzung
über die Führung einer Kameradschaftskasse)
vom …………..
Aufgrund des
§ 2 a des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren
(Brandschutzgesetz - BrSchG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für
Schleswig-Holstein, beide in der jeweils gültigen Fassung, wird nach Beschluss
der Stadtvertretung vom ..................... folgende Satzung der Stadt Wyk
auf Föhr über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der
Freiwilligen Feuerwehr Wyk auf Föhr
erlassen:
§ 1
Kameradschaftskasse
In der
Freiwilligen Feuerwehr besteht zur Pflege der Kameradschaft eine
Kameradschaftskasse, die von der Kassenführung entsprechend der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung geführt wird.
§ 2
Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung
Die
Einnahmen der Kameradschaftskasse bestehen aus Zuwendungen der Stadt Wyk auf
Föhr sowie Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen (§ 2 b des Brandschutzgesetzes),
im Übrigen aus Einnahmen aus der Durchführung von Veranstaltungen der
Freiwilligen Feuerwehr sowie sonstigen Einnahmen und Beiträgen der fördernden
Mitglieder.
§ 3
Zuwendungen an die Kameradschaftskasse
Über die
Annahme einer Zuwendung an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer
Wertgrenze in Höhe von 1000,00 EUR der Wehrvorstand. Dieser kann die
Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung
übertragen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach § 2 b des
Brandschutzgesetzes in Verbindung mit der Hauptsatzung.
§ 4
Einnahme- und Ausgabeplan
(1) Der
Einnahme- und Ausgabeplan enthält den voraussichtlichen Bestand der Rücklage zu
Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres sowie alle im Haushaltsjahr zur
Erfüllung der Aufgabe der Kameradschaftskasse voraussichtlichen Einnahmen und
Ausgaben entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans über das
Sondervermögen Kameradschaftskasse.
(2) Für die
Abteilungen können Teilpläne aufgestellt werden. Der Absatz 1 gilt für die
Teilpläne entsprechend. Die Teilpläne sind in einer Gesamtplanung der Freiwilligen Feuerwehr zusammenzufassen.
(3) Der vom
Wehrvorstand aufgestellte Einnahme- und Ausgabeplan wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen; er tritt nach Zustimmung der Stadtvertretung
in Kraft. Eine Ablehnung ist gegenüber dem Wehrvorstand zu begründen.
§ 5
Nachtragsplan
Der
Einnahme- und Ausgabeplan kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch
Nachtragsplan geändert werden. Für den Nachtragsplan gelten die Vorschriften
für den Einnahme- und Ausgabeplan entsprechend.
§ 6
Verpflichtungsermächtigungen, vorläufige Haushaltsführung
(1)
Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen
Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung
für Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht
eingegangen werden.
(2) Ist die
Einnahme- und Ausgabeplanung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht in Kraft
getreten, so dürfen Ausgaben geleistet werden, für die eine rechtliche
Verpflichtung nach Absatz 1 besteht oder die für die Durchführung von
wiederkehrenden Veranstaltungen unaufschiebbar sind. Bei Ausgaben nach Satz 1
dürfen die Ansätze der Einnahme- und Ausgabeplanung des Vorjahres nicht überschritten
werden.
§ 7
Deckungsfähigkeit, überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
(1) Ausgaben
können im Rahmen der Einnahme- und Ausgabeplanung für gegenseitig oder
einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(2) Mehreinnahmen
bis zur Wertgrenze nach § 3 können für Mehrausgaben verwendet werden,
wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
(3) Zweckgebundene Mehreinnahmen dürfen für
entsprechende Mehrausgaben verwendet werden; § 3 bleibt unberührt.
(4) Mehrausgaben entsprechend Absatz 2 und 3 sind
keine überplanmäßigen Ausgaben.
(5)
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
(6)
Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn
die Gemeindevertretung zugestimmt hat.
(7) Über die
Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Ausgaben bestimmt die
Wehrführung. Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige
Ausgaben beträgt 1000,00 EUR.
§ 8 Erwerb
und Veräußerung von Vermögen
(1) Durch
die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur
Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von
Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden.
(2) Die
Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und
ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf ausreichende Sicherheit zu
achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.
(3) Die
Vermögensgegenstände sind, soweit für deren Anschaffung und Herstellung
Ausgaben in Höhe von mindestens 500 EUR je Vermögensgegenstand entstanden sind,
in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4)
Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben auf absehbare Zeit nicht
gebraucht werden, dürfen veräußert werden. Für die Überlassung der Nutzung
eines Vermögensgegenstandes gilt dies entsprechend.
§ 9
Kassenführung
(1) Die
Freiwillige Feuerwehr führt die Kameradschaftskasse eigenständig und
eigenverantwortlich. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über die
Verwendung der im Einnahme- und Ausgabeplan veranschlagten Ausgaben bis zu einer
Höhe von 1000,00 EUR entscheidet die Wehrführung; im Übrigen ist der
Wehrvorstand ermächtigt, über die Verwendung der Mittel im Rahmen des Einnahme-
und Ausgabeplans zu entscheiden.
(3) Die
Kassenverwaltung hat die Kameradschaftskasse zu verwalten und sämtliche
Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Einnahme- und Ausgabeplans zu
verbuchen. Zahlungen darf sie nur aufgrund von Entscheidungen nach Absatz 2 und
Vorlage von schriftlichen Belegen annehmen und leisten. Unbare Zahlungsvorgänge
sind von der Kassenverwaltung über ein gemeindliches Girokonto der Freiwilligen
Feuerwehr abzuwickeln.
(4) Die Kassenverwaltung führt fristgerecht
Aufzeichnungen, in denen, zeitlich gegliedert, sämtliche Ausgaben und Einnahmen
der Kameradschaftskasse sowie deren Art bzw. Zweck, die Höhe und der aktuelle
Kassenstand kumulativ erfasst sind. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben bzw. Zu-
oder Ab-gänge der Kameradschaftskasse sind durch Rechnungen, Quittungen oder
ähnliche Nachweise zu belegen.
(5) Die
Kassenverwaltung führt das Bestandsverzeichnis nach § 8 Absatz 3 dieser Satzung
des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege.
§ 10
Einnahme- und Ausgaberechnung
(1) Die
Einnahme- und Ausgaberechnung (Gesamtrechnung) ist das Ergebnis der Ausführung
des Einnahme- und Ausgabeplans einschließlich des Bestandsverzeichnisses.
Überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben sowie Mehrausgaben sind zu
erläutern. Der Darstellung der Einnahme- und Ausgaberechnung erfolgt
entsprechend des Musters eines Einnahme- und Ausgabeplans für das
Sondervermögen Kameradschaftskasse sowie des Musters eines
Bestandsverzeichnisses für das Sondervermögen Kameradschaftskasse. Teilpläne
der Abteilungen sind Bestandteil der Einnahme- und Ausgaberechnung.
(2) Die
Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres aufzustellen.
(3) Die
Kameradschaftskasse ist jährlich durch zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer
zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für das laufende
Kalenderjahr gewählt werden. die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer dürfen
nicht zum Wehrvorstand gehören. Die Prüfungsrechte nach § 116 der
Gemeindeordnung sowie nach Kommunalprüfungsgesetz bleiben unberührt.
(4) Über die
vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die
Mitgliederversammlung auf Antrag der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer.
(5) Die
Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Stadtvertretung vorzulegen.
§ 11
Aufbewahrung von Unterlagen
Für die
Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen gilt § 57
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO-Doppik) entsprechend. Die Aufbewahrung
erfolgt bei der Gemeinde.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Wyk auf
Föhr, den...........................................
...............................................................................
Stadt Wyk
auf Föhr
Der Bürgermeister (L.S.)
Sachdarstellung mit Begründung:
Nach einem intensiven Beteiligungsverfahren der Kommunalen Landesverbände, der Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände und des Landesfeuerwehrverbandes Schleswig-Holstein wurde am 10. Juni 2016 das Brandschutzgesetz für Schleswig-Holstein durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag geändert. Mit dieser Änderung wurden die Kameradschaftskassen der Freiwilligen Feuerwehren in Schleswig-Holstein auf eine rechtssichere Basis gestellt. Durch eine speziell eingerichtete Arbeitsgruppe des Landesfeuerwehrverbandes wurde ebenfalls die Erstellung einer Mustersatzung des Innenministeriums für Kameradschaftskassen begleitet.
Gemäß § 2 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren in Schleswig-Holstein (Brandschutzgesetz – BrSchG) haben alle Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutz und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten.
Die Freiwillige Feuerwehr Wyk auf Föhr ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wyk auf Föhr und folglich ist auch die Kasse der Freiwilligen Feuerwehr eine öffentliche Kasse. Die vorhandene Kameradschaftskasse ist daher als Sondervermögen der Stadt Wyk auf Föhr für die Kameradschaftspflege (§ 2a BrSchG), § 97 der Gemeindeordnung) zu führen. Die Kameradschaftspflege sichert den Einsatzerfolg und gehört zum hoheitlichen Handeln der Feuerwehr. Gemäß § 2a BrSchG kann daher in einer Orts- und Gemeindefeuerwehr eine Kameradschaftskasse zur Pflege der Kameradschaft eingerichtet werden. Zu diesem Zweck ist eine Satzung für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ (§ 42 Abs. 2 BrSchG) zu erlassen.
Mit der Einführung der neuen gesetzlichen Regelungen zur Kameradschaftskasse ist die Feuerwehr u.a. verpflichtet,
- einen Einnahme- und Ausgabeplan über die im Haushaltsjahr (Kalenderjahr) zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
sowie
- nach Jahresabschluss eine entsprechende Einnahme- und Ausgaberechnung aufzustellen.
Der Plan sowie die Rechnung ist von der Mitgliederversammlung der Feuerwehr zu beschließen und der Stadtvertretung vorzulegen.
Die Stadtvertretung hat über den angefügten Entwurf einer Satzung über Sondervermögen der Stadt Wyk auf Föhr für die Kameradschaftspflege der Freiwilligen Feuerwehr Wyk auf Föhr zu beraten und einen entsprechenden Beschluss zu fassen. Die bereits bestehende Kameradschaftskasse wird nach Beschlussfassung als Sondervermögen fortgeführt.