Betreff
Änderung satzungsrechtlicher Vorgaben im Bereich der Sondernutzung
Vorlage
Stadt/002251
Art
Beschlussvorlage Stadt Wyk

Beschlussempfehlung:

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen stimmt den wie folgt aufgeführten Änderungen zu. Die Satzungstexte sind entsprechend anzupassen und in der Beratungsfolge dem Finanzausschuss sowie der Stadtvertretung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Ausschuss für öffentliche Einrichtungen möge sich für folgende Änderungen aussprechen:

 

Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr (SNGebührenS) vom 13.05.2011.

Neufassung des § 4 (Änderung hervorgehoben).

 

§ 4
Gebührenbemessung und Gebührenberechnung

(1) Grundlagen für die Bemessung der Gebühren sind die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch, wobei insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung zu berücksichtigen sind, sowie der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung. Wird bei Warenauslagen oder gastronomischer Bestuhlung mehr als 75 % der eigenen Grundstücksbreite von der öffentlichen Verkehrsfläche in Anspruch genommen, werden immer die Außengrenzen der beanspruchten Fläche der Gebührenberechnung zugrunde gelegt, auch wenn es Passanten noch möglich ist, zwischen den Waren und der Möblierung noch einen Passierweg zu finden. Flächen zwischen oder vor Warenauslagen, die überwiegend für Kunden und Käufer zur Verfügung stehen, gelten als Sondernutzungsfläche.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Die in Ziffer 1.1c der Anlage genannten Zonen umfassen folgende Stadtbezirke:

Zone 1: Sandwall von Mittelstraße bis Feldstraße, gesamte Kurpromenade

Zone 2: Sandwall von Mittelstraße bis Große Straße, Königstraße

Zone 3: Große Straße, Mittelstraße, Süderstraße von Wilhelmstraße bis Sandwall, Carl-Häberlin-Straße

Zone 4: alle anderen Straßen der Fußgängerzone

Zone 5: alle Straßen außerhalb der Fußgängerzone

(3) Bei nach einem bestimmten Längen- oder Flächenmaß zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(4) Eine Nutzung, die nicht auf tägliche, wöchentliche oder monatliche Inanspruchnahme der öffentlichen Flächen abstellt, wird auf Zeit erteilt. Diese Festsetzung gilt dann vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres. Der Gebührenrahmen, der den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres umfasst, ermäßigt sich um die Hälfte, wenn der Nutzungsbeginn nach dem 30. Juni erfolgt.

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011
Änderung Gebührentarif 1 Straßenhandel und Gastronomie (Änderung hervorgehoben).

1. Straßenhandel und Gastronomie

 

1.4 Betriebe im Sinne des § 1 Gaststättengesetz pro Sitzgelegenheit auf Zeit

in Zone 1

85,00 Euro

in Zone 2

70,00 Euro

in Zone 3

50,00 Euro

in Zone 4

40,00 Euro

in Zone 5

30,00 Euro

Stehtische

Doppelter Preis

 

Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Wyk auf Föhr vom 13.05.2011

 

Neufassung der Tarifstelle 2.3 (Änderung hervorgehoben)

 

Stand 13.05.2011:
2.3 Verteilen von Handzetteln oder Warenproben, auch auf Parkplätzen durch Verteilung auf parkende Fahrzeuge                                                                  25,00 Euro pro Verteiler/halber Tag

 

Neufassung:

2.3 Verteilen von Handzetteln oder Warenproben                 25,00 Euro pro Verteiler/halber Tag  

 

 

Neufassung der Tarifstelle 4.1 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:
4.1
Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterialien pro qm                                                                                       0,50 Euro/Woche

 

Neufassung:
4.1 Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Mobiltoiletten, Lagerung von Baumaterialien, Aushub und Schutt

Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 € (Mindestgebühr 50,00 €)
                                                     bei wöchentlicher Nutzung 2,50 € (Mindestgebühr 25,00 €)

 

 

 

Neufassung der Tarifstelle 5.2 (Änderung hervorgehoben)
Stand 13.05.2011:

5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde, Sand, pflanzl. Stoffe usw.                                                                                                         pro qm 1,00 Euro/Woche

 

Neufassung:
5.2 Baustelleneinrichtungen gemäß Ziffer 4.1 und Naturmaterialien wie Erde, Sand, pflanzl. Stoffe usw.

Je angefangene Woche pro m² bei monatlicher Nutzung 5,00 € (Mindestgebühr 50,00 €)
                                                     bei wöchentlicher Nutzung 2,50 € (Mindestgebühr 25,00 €)

 

 

 

 

 

Sachdarstellung mit Begründung:

Die praktische Umsetzung der zur Zeit geltenden Satzungen für die Bereich der Sondernutzung innerhalb der Stadt Wyk auf Föhr hat aufgezeigt, dass diese hinsichtlich der aufgeführten Gebührentatbestände einer weitergehenden Konkretisierung bedürfen. Am 07.04.2011 hatte sich der damalige Ausschuss für einen Preis pro Stuhl als Berechnungsgrundlage ausgesprochen. Zwischenzeitig ist der vermehrte Einsatz von Bänken oder ähnlichen Sitzgelegenheiten festzustellen. Der geltende Gebührentarif kann daher nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

 

Die Anlage zu § 4 der Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen soll zudem inhaltlich sowie in der Taxierung überarbeitet und angepasst werden.

Das Verteilen von Handzetteln auf parkende Fahrzeuge sollte aus Sicht der Verwaltung nicht mehr genehmigungsfähig sein (Tarifstelle 2.3). In der Vergangenheit hat gerade das Verteilen von Handzetteln auf parkende Fahrzeuge wiederholt zu Beschwerden geführt. Diese hatten in der Regel zum Inhalt, dass sich die Werbeträger, entweder vom Regen durchnässt oder von der Sonne angetrocknet, nicht mehr rückstandslos von den Fahrzeugscheiben entfernen ließen. Zudem wurden die Werbeträger regelmäßig achtlos unmittelbar vor Ort entsorgt, was zu einem unnötigen Anfall von Abfall gesorgt und ebenfalls das Erscheinungsbild der öffentlichen Parkplätze beeinträchtig hat. Bei den festgestellten Verteilungsaktionen wurde im Vorfeld  stets nicht um eine Erlaubnis nachgesucht.

Die Tarifziffern 4.1 sowie 5.2 zum Stand 13.05.2011 stehen im Kosten-Nutzen-Vergleich gemessen an der aufzubringenden Arbeitsleistung für Einmessung und Abfassung des Erlaubnisbescheides in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis.

 

Ferner hat sich die Herausnahme des Zeitraums der „Silvestermeile“ für die verwaltungsmäßige Abwicklung der Erlaubniserteilung als nicht praxisgerecht erwiesen, was zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsmehraufwand führt.
Im unmittelbaren Zusammenhang soll zudem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Überlegungen bestehen, die Silvestermeile zukünftig nicht mehr im Bereich des Sandwalls zwischen der Mittel- und Feldstraße abzuhalten, sondern auf dem Rathausvorplatz. Ein separates Ausweisen der Zeit der Silvestermeile wäre dann nicht mehr erforderlich.

 

Finanzierung:

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