hier: Satzungsbeschluss
Beschlussempfehlung:
1.
Für
das Gebiet „östlich Waasterstigh, südlich Lungjaat,
westlich Uasterstigh und nördlich Wallingstedweg“ in der Gemeinde Nebel wurde am
19.04.2016 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr.5 gefasst. Zur
Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre erlassen. Die
Veränderungssperre für o.g. Gebiet wird in der vorliegenden Form als Satzung
beschlossen.
2.
Die Amtsdirektorin
wird beauftragt die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen
( § 16 Abs. 2 BauGB ).
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl
der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter ;
Davon
anwesend: ;
Ja-Stimmen: ; Nein-Stimmen: ;Stimmenthaltungen: .
Es waren
keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter nach § 22
Gemeindeordnung ( GO ) von der Beratung ausgeschlossen; sie waren weder bei der
Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
Sachdarstellung mit Begründung:
Für
das Gebiet „östlich Waasterstigh, südlich Lungjaat, westlich Uasterstigh und
nördlich Wallingstedweg“ wurde am 19.04.2016 der Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan Nr. 5 gefasst.
Für
die Aufstellung des Bebauungsplanes wurden folgende Planungsziele festgelegt:
·
Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Sonstiges Sondergebiet
(SO) – Dauerwohnen und Tourismus – gemäß § 11 BauNVO
·
Im SO muss in jedem Wohngebäude mindestens eine Dauerwohnung vorhanden
sein
·
Bestandsorientierte Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung in
Bezug auf die zulässigen Grundflächen (GR / GRZ), Zahl der Vollgeschosse und
Gebäudehöhen
·
Festsetzung einer Mindestgröße für Baugrundstücke von 600 m² gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
·
Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen,
Orientierung der geplanten Baugrenzen am Bestand (straßenbegleitende,
einreihige Bebauung)
·
Festsetzung von Grünflächen bzw. „Flächen für die Landwirtschaft“ für
Bereiche nördlich und östlich der Mühle, die nicht baulich geprägt sind und von
einer Bebauung freigehalten werden sollen
Um
die Sicherung der Planung im Hinblick auf die beabsichtigten Ziele
gewährleisten zu können, plant die Gemeinde Nebel eine Veränderungssperre zu
erlassen.
Die
Geltungsdauer soll gem. § 17 Abs. 1 BauGB 2 Jahre betragen.