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Öffentliches Glücksspiel: Erlaubnis erforderlich


Allgemeine Informationen

Die Ordnungsabteilung des Amtes Föhr-Amrum weist darauf hin, dass für Glücksspiele, welche öffentlich veranstaltet werden sollen, im Vorwege eine behördliche Erlaubnis einzuholen ist.

Unter den Begriff „öffentliches Glücksspiel" fallen auch Veranstaltungen wie Lotto oder Ausspielungen (z.B. das „Gänse-Verspielen" oder die Durchführung einer Tombola). Ebenfalls unter die Erlaubnispflicht fallen die sogenannten „sonstigen Spiele", wenn diese gewerbsmäßig betrieben werden sollen. In Betracht kommen somit z.B. Karten- und Wurfspiele, bei denen der Spielausgang überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt.

Bei Ausspielungen oder Lotterveranstaltungen, die ohne behördliche Erlaubnis durchgeführt werden, handelt es sich um illegales Glücksspiel. Für solche Fälle besteht eine ordnungsbehördliche Verpflichtung zur Anzeige, da hier ein Straftatbestand erfüllt ist.

Nähere Informationen sind beim Ordnungsamt zu erhalten.


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Fachbereich 2 - Ordnungsamt
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

Häufig nachgefragt

 
 

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Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

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