Öffentliche Bekanntmachung nach § 36 Bundesmeldegesetz (BMG)

31. 01. 2020

 

Aufgrund § 36 Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.05.2013 (BGBl. I 1084), zuletzt geändert durch Art. 2 des G. v. 11.10.216/2218, in Verbindung mit § 4 der 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung weist das Amt Föhr-Amrum darauf hin, dass Personen, die im Jahr 2021 das 18. Lebensjahr vollenden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58c Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) widersprechen können.

 

Gemäß § 58 c des Soldatengesetzes übermittelt die Meldebehörde dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat II 1.2, Brühler Straße 309a, 50968 Köln, zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31.März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 

1. Familienname

2. Vornamen

3. gegenwärtige Anschrift

 

Im Jahr 2020 findet die Datenübermittlung im Februar statt.

 

Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 Satz 1 Soldatengesetz ist nur zulässig, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat.

 

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift bis zum 21.02.2020 bei der Meldebehörde des Amtes Föhr-Amrum einzulegen.

 

 

Amt Föhr-Amrum

Der Amtsdirektor als Ordnungsbehörde

Hafenstraße 23

25938 Wyk auf Föhr