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Corona – Häufige Fragen zu Verwandtenbesuchen, Beschäftigung von Saisonkräften, Nutzung von Sportanlagen u.a.

07. 05. 2020

Der Kreis Nordfriesland hat heute eine Meldung mit den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie veröffentlicht, deren Wortlaut wir Ihnen hier nachfolgend gerne ebenfalls zur Kenntnis geben.

 

Meldung des Kreises Nordfriesland:

 

Deutlich über 12.000 Anrufe hat die Corona-Hotline des Kreises Nordfriesland seit Mitte März abgearbeitet. Hinzu kommen tausende E-Mails und ungezählte Kommentare auf Facebook. »Sehr viele Fragen wirft momentan die neue Landesverordnung auf. Manchmal können wir mit unserem juristischen Fachwissen weiterhelfen, aber oft müssen wir auch erst beim Land nachfragen«, erklärt Nina Rahder. Sie leitet den Fachbereich Sicherheit, Gesundheit und Veterinärwesen der Kreisverwaltung. In den letzten Wochen ist sie fast ausschließlich damit beschäftigt, gemeinsam mit bis zu zehn Kolleginnen und Kollegen Antworten auf Bürger-Fragen zu finden. Besonders viele Anrufer interessieren sich zurzeit für folgende Themen:

 

Können Geburtsvorbereitungskurse wieder aufgenommen werden?

»Das Sozialministerium hat das bejaht«, berichtet Nina Rahder. Bei den Kursen müssen genau wie bei medizinisch/therapeutisch indizierten Gruppentherapien Hygienestandards berücksichtigt werden: Der Raum sollte möglichst gut belüftet sein. Zwischen den - neben der Kursleitung - höchstens fünf teilnehmenden Personen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt sein. Sollte der Abstand in manchen Situationen nicht eingehalten werden können, wird empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, soweit dies aus medizinischen und therapeutischen Gründen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zumutbar ist. Einzelberatungen und Online-Angebote seien Kursen in der Gruppe jedoch generell vorzuziehen, um das Infektionsrisiko gering zu halten. Das gelte ebenso für andere Gruppenangebote von Gesundheitsberufen zu therapeutischen Zwecken, betont die Juristin, zu deren Fachbereich auch das Gesundheitsamt gehört. Darunter fallen etwa Physiotherapeuten, Diätassistenten, Ergo- und Logopäden.

 

Dürfen öffentliche und private Bildungseinrichtungen Einzelunterricht in den eigenen Räumen erteilen?

Nein, sagt das Land. Ausnahmen gelten nur für die Musikschulen. In deren Räumen darf Einzelunterricht stattfinden. Bei anderen Bildungseinrichtungen wie etwa Nachhilfeschulen gilt das nicht. Sie dürfen den Schülern zwar nicht in ihren eigenen Räumen, aber in deren Zuhause Einzelunterricht erteilen.

 

Darf jemand, der einen Verwandten mit Hauptwohnsitz auf einer Insel oder Hallig besuchen möchte, seinen Ehepartner mitbringen?

Die Landesverordnung erlaubt den Besuch nur den Ehegatten, Geschiedenen, eingetragenen Lebenspartnern, Lebensgefährten, Geschwistern oder in gerader Linie Verwandten des jeweiligen Insulaners selbst. »Wenn ich meine Mutter auf Sylt besuchen möchte, darf ich meinen Mann also nicht mitnehmen? Fragen dieser Art haben wir sehr häufig an der Hotline«, erklärt Nina Rahder.

 

Land und Kreis haben eine pragmatische Lösung gefunden: Wer mit den zum Besuch berechtigten Angehörigen in einem Haushalt lebt, darf mitkommen. Allerdings müssen alle Besucher bei Kontrollen nachweisen können, dass sie mit dem besuchten Insulaner oder Halligbewohner eng verwandt sind oder dass sie mit einem berechtigten Besucher in einem Haushalt leben. Dafür eignen sich eine Kopie des Personalausweises der Person, die ihren ersten Wohnsitz auf der Insel hat, sowie Geburtsurkunden, Auszüge aus dem Stammbuch, ein alter Kindergeldbescheid oder andere Dokumente, aus denen sich das Verwandtschaftsverhältnis ergibt. Eine weitere Regel lautet, dass die Besucher gemeinsam an- und abreisen und auf der Insel stets zusammenbleiben müssen.

 

Wie weist man nach, dass man der Lebensgefährte einer Person ist, die auf einer Insel lebt?

»Viele werden den Kopf schütteln, wenn sie diese Frage lesen«, ist Nina Rahder bewusst. »Trotzdem hat sie ihre Berechtigung, denn die nordfriesischen Inseln sind bei Urlaubsgästen so beliebt, dass viele sich einfach als Lebensgefährten ausgeben würden, um sich durch die Kontrollen zu mogeln. Ohne Nachweis wäre dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet - ein Desaster für den Infektionsschutz.«

 

Bei den Kontrollen in Zug oder Fähre führen die Ordnungskräfte deshalb zumindest eine Plausibilitätskontrolle durch. Lebensgefährten sollten eine Kopie des Personalausweises des Inselbewohners und eine schriftliche Erklärung des Besuchten bei sich tragen, nach der die Beziehung ernsthaft und auf Dauer angelegt ist, also mindestens seit sechs Monaten besteht. »Noch einfacher ist es natürlich, wenn einer der Partner einen Nebenwohnsitz beim anderen Partner angemeldet hat. Dann reicht die Bestätigung der Meldebehörde als Nachweis aus«, sagt Rahder.

 

Unter welchen Bedingungen dürfen öffentliche und private Sportanlagen genutzt werden?

»Sporthallen, Umkleide- und Gemeinschaftsräume wie Duschen und Gastronomie in Sportanlagen bleiben zunächst geschlossen«, betont Nina Rahder. Sportanlagen unter freiem Himmel wie Golf- und Fußballplätze dürfen jedoch genutzt werden, aber der Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen den Sportlern untereinander und zu den Trainern stets zu wahren. Zuschauer sind nicht zugelassen. Sport muss also kontaktfrei durchgeführt werden. Das gilt auch für Sportausübung in Gruppen wie beim Lauftreff im Wald oder dem Yoga-Kurs auf der Wiese: Der Mindestabstand muss zwingend eingehalten werden.

 

»Viele werden aufatmen, wenn sie hören, dass die Landesregierung uns nun mitgeteilt hat, dass Sport auch auf öffentlichen Wegen, an Stränden, auf und im Wasser und an allen sonstigen Plätzen stattfinden darf«, vermutet Nina Rahder. So könnten sogar Fitnesskurse auf dem Parkplatz eines Fitness-Studios angeboten werden.

 

Demnach dürfen auch Einwohner anderer Bundesländer jetzt wieder nach Schleswig-Holstein reisen, um etwa Wassersport zu treiben oder Radtouren zu unternehmen.

 

Da bei Fußballspielen Zweikämpfe unvermeidlich sind, bleiben sie verboten. Das Fußballtraining jedoch ist zulässig, solange es kontaktfrei ausgeübt wird, das Abstandsgebot und die Hygieneregeln eingehalten werden. Die Sportverbände sind verpflichtet, Hygienekonzepte zu erstellen, die auf diese Regeln sowie Maßnahmen etwa bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten eingehen.

 

Welche Hygienestandards müssen Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe beachten?

»Auch hier gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Besuchern und Beschäftigten, soweit diese nicht durch eine Barriere abgeschirmt sind. Die Regeln zur Husten- und Nieshygiene sind inzwischen ja allen in Fleisch und Blut übergegangen. Und zum Dritten müssen Oberflächen, die die Besucher häufig berühren, mindestens zweimal täglich desinfiziert werden; damit sind zum Beispiel Handläufe und Türklinken gemeint«, erklärt Nina Rahder. Die Reinigung muss schriftlich dokumentiert werden.

 

Arbeitgeber müssen Saisonarbeitskräfte beim Gesundheitsamt anmelden

Wer Saisonarbeitskräfte wie etwa Erntehelfer oder Bauarbeiter aus dem Ausland für mindestens drei Wochen einstellt, muss sie beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden. In den ersten 14 Tagen dürfen die Kräfte, wenn sie frei von Corona-Symptomen sind, zwar arbeiten, müssen zur Vorbeugung aber getrennt von anderen Arbeitsgruppen untergebracht werden und dürfen die Unterkunft nach Feierabend nicht verlassen. Alle vorgeschriebenen Hygiene-Maßnahmen sind einzuhalten und zu dokumentieren. Näheres regelt eine Allgemeinverfügung der Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Betroffene Arbeitgeber erreichen das Gesundheitsamt in Husum unter Tel. 0800 200 66 22.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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