Wyk | zur StartseiteAmrum Leuchtturm | zur StartseiteGodel | zur StartseiteWittdün | zur StartseiteSüdstrand | zur StartseiteNorddorf | zur StartseiteInseldörfer | zur StartseiteUtersum | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Landesregierung beschließt neue Corona-Bekämpfungsverordnung

17. 05. 2020

Gegenüber den bisherigen Regelungen bringt die Neufassung ab dem 18. Mai

2020 folgende wesentliche Änderungen:
 

Allgemeines
 

Die neue Corona-BekämpfVO ersetzt ab dem 18. Mai 2020 die bisherige SARS-CoV-2-BekämpfVO und die bisherige Landesverordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit des Landes.

 

Die Vorschriften zur Eindämmung des Coronavirus werden vollständig neu aufgebaut

und formuliert. Die Corona-BekämpfVO wird zunächst bis zum 7. Juni 2020 befristet. Das Konzept ist grundlegend anders als bei der bisherigen SARS-CoV-2-BekämpfVO.

 

Bisher wurden zahlreiche Verbote ausgesprochen, von denen zunehmend Ausnahmen formuliert wurden. Künftig gibt es in der Corona-BekämpfVO nur noch wenige Verbote und Einschränkungen, jedoch umfassende Vorgaben.

 

· Die bisher gepflegte und vielfach geänderte „Positivliste“ entfällt.

· Die Gesundheitsbehörden werden zu Ausnahmen von den Geboten und Verboten in Härtefällen und zur Anordnung weitergehender Maßnahmen ermächtigt.

· Eingeführt wird eine Regelung für den Fall, dass in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen 50 und mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern auftreten. Dann haben die Gesundheitsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

Struktur der Corona-BekämpfVO

 

Die Hygieneanforderungen der Corona-BekämpfVO werden wie folgt abgestuft:
 

· § 2 regelt das Abstandsgebot und die für alle Menschen und Einrichtungen geltenden allgemeinen Hygieneanforderungen.

· § 3 regelt zusätzliche, spezielle Anforderungen an Einrichtungen mit Publikumsverkehr und an Veranstaltungen.

· § 4 stellt Anforderungen an Hygienekonzepte, die aber nur in bestimmten Fällen gefordert werden.

· §§ 5 bis 18 regeln ergänzende spezielle Vorgaben für eine Vielzahl von Einrichtungen und Veranstaltungen.

 

Allgemeine Hygieneanforderungen/ Abstandsgebot / Kontaktverbote (§ 2)

 

· Es wird weiterhin generell ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gefordert.
Ausnahmen gelten nur, wenn dies faktisch oder rechtlich unmöglich ist, wenn es physische Barrieren gibt (z. B. Plexiglasscheiben), für Angehörige des eigenen Haushalts und bei Zusammenkünften zu privaten Zwecken für Angehörige eines weiteren Haushalts sowie für enge Familienangehörige)

· Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts sind nach Möglichkeit auf ein Minimum zu beschränken.

· Die jeweils aktuellen Empfehlungen und Hinweise der öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Übertragung des Coronavirus sind zu beachten.

· Private Zusammenkünfte bleiben auf die Angehörigen zweier Haushalte oder auf enge Familienangehörige (Details: § 2 Abs. 4) beschränkt (Kontaktverbot). Zusammenkünfte von Familien dürfen 10 Personen nicht überschreiten.

· Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur von im selben Haushalt lebenden Personen und Personen gestattet, die einem weiteren gemeinsamen Haushalt angehören (Kontaktverbot).

 

Hygieneanforderungen bei Publikumsverkehr und Veranstaltungen (§ 3)

 

· Für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten das Abstandsgebot und weitere allgemeine Hygienevorgaben. In geschlossenen Räumen müssen Möglichkeiten zur Händedesinfektion geschaffen werden. Häufig berührte Oberflächen müssen regelmäßig gereinigt werden, regelmäßige Lüftung ist vorgeschrieben.

· Bestimmte Hinweise müssen ausgehängt werden (Details: § 3 Abs. 3).

· Es gibt bestimmte Vorgaben für Toiletten.

· Diese Vorgaben gelten auch für Kommunalverwaltungen und andere kommunale Einrichtungen mit Publikumsverkehr (Ausnahme: Gremiensitzungen).

· Die Anforderungen an Hygienekonzepte werden klargestellt (§ 4).

· Es wird klargestellt, bei welchen Einrichtungen welche Kontaktdaten der Nutzer mit Aufbewahrungsfrist (6 Wochen, § 4 Abs. 2) zu erfassen sind.

 

Einreise und Tourismus

 

· Zu den Themen Einreise und Tourismus, Beherbergung und Gastronomie werden die wesentlichen Neuerungen ab 18. Mai 2020 auch hier genannt. Es gilt folgendes:

· Das Einreiseverbot für touristische und Freizeitzwecke wird aufgehoben.

· Das Betretungsverbot für Inseln und Halligen entfällt.

· Schwimm-, Frei- und Spaßbäder sind weiterhin zu schließen.

· Die Kreise können Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus anordnen (§ 20 Abs. 2).

 

Gastronomie

 

·Die Öffnung der Gastronomie (Restaurants, Bars und Cafés etc.) wird unter Auflagen (insb. Hygienekonzept, Wahrung des Abstandsgebots, Begrenzung der Besucherzahl, Erfassung der Kontaktdaten aller Gäste) zugelassen, allerdings nur bis 22.00 Uhr und frühestens ab 5 Uhr. Buffets sind ausgeschlossen, es dürfen keine alkoholischen Getränke an erkennbar Betrunkene verabreicht werden.

· Die gleichzeitige Bewirtung von mehr als 50 Gästen ist möglich, aber nur, wenn das Hygienekonzept zuvor der zuständigen Behörde angezeigt wurde.

· Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.

 

Beherbergung

 

· Das Beherbergungsverbot für Ferienwohnungen, Hotels, Häuser, Apartments und Wohnanlagen, Camping- und Wohnmobilstellplätze sowie Jugendherbergen wird aufgehoben. Es kann mit voller Kapazität geöffnet werden. Die allgemeinen Hygieneanforderungen sind zu beachten.

· Es ist ein Hygienekonzept zu erstellen, die Kontaktdaten aller Besucher sind zu erheben.

· Für alle Einrichtungen gilt: Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

 

Veranstaltungen

 

· Veranstaltungen aller Art sind wieder zulässig, aber nur bis zu 50 Personen.
Die Personengrenze gilt nicht für unaufschiebbare Versammlungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für unmittelbar bevorstehende Wahlen.

· Der Begriff der Veranstaltung ist hier umfassend zu verstehen; dazu zählen auch private Feiern, Unterrichtsformate, Kulturangebote wie Kino- oder Theateraufführungen, Großveranstaltungen wie Volksfeste und Festivals.

· Für Veranstaltungen gelten weitreichende Vorgaben:

o es muss ein Hygienekonzept geben

o von allen Teilnehmern müssen die Kontaktdaten erfasst werden

o die Teilnehmer befinden sich auf festen Sitzplätzen

o Gemeinsames Singen, Blasmusik und andere Aktivitäten mit erhöhter Tröpfchenfreisetzung sind in geschlossenen Räumen untersagt.

· Veranstaltungen im privaten Raum sind weitergehend eingeschränkt und nur mit Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands oder mit bis zu 10 engen Familienangehörigen zulässig. Für diese privaten Veranstaltungen gelten die o.g. Vorgaben für Veranstaltungen (Hygienekonzept etc.) nicht.

· Von den Einschränkungen gelten die bisher bekannten Ausnahmen z. B. für die Organe kommunaler Körperschaften, für die Kindertagesbetreuung und die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, für die Betreuung von Kindern mit Behinderung und Pflegebedürftigen bis zu 6 Personen und für Zusammenkünfte, die aus geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen Gründen, zur Durchführung von Prüfungen oder zur Betreuung erforderlich sind.

  

Versammlungen

 

· Versammlungen sind im Prinzip wieder zugelassen, es gelten aber Vorgaben.

· Für Versammlungen gilt die Beschränkung auf 50 Personen.

· Es muss ein Hygienekonzept erstellt und vorgelegt werden.

· Wie für alle Gelegenheiten gilt das Abstandsgebot

 

Einzelhandel

 

· Die Einschränkungen des Einzelhandels bleiben gegenüber dem aktuellen Stand der SARS-CoV-2-BekämpfVO unverändert (1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche, Kontrollpersonal).

· Es bleibt bei der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften, Dienstleistung und Handwerk

· Dienstleister, Handwerker und Gesundheitshandwerker dürfen generell ihre Tätigkeiten wieder aufnehmen. Allerdings sind Tätigkeiten am Gesicht des Kunden nur zulässig, sofern besondere Schutzmaßnahmen die Übertragung des Coronavirus ausschließen.

 

Freizeiteinrichtungen

 

· Mit Ausnahme von Freizeitparks dürfen Freizeiteinrichtungen wieder öffnen.

· Allerdings müssen Tierparks, Wildparks und Zoos ein Hygienekonzept erstellen und ab 1000m² Fläche Kontrollkräfte vorhalten.

· Für Spielplätze ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Auch in der Begründung

zur Corona-BekämpfVO wird betont, dass bei Spielplätzen Regelungen

zur Reinigung (nicht Desinfektion!) der Spielgeräte in regelmäßigen Abständen

im Vordergrund stehen.

· Für Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen ist ein Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben.

 

Sport

 

· Die Sportausübung ist unter Einhaltung des Abstandsgebots zulässig, auch in geschlossenen Räumen, alle Sportanlagen sind wieder zugänglich.

· Es gilt das Abstandsgebot.

· Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist ein sportartenspezifisches Hygienekonzept zu erstellen. Die Kontaktdaten sind zu erheben.

· Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

· Wettkämpfe sind untersagt.

· Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten sind zu schließen.

· Schwimm-, Frei- und Spaßbäder bleiben geschlossen.

· Die Vorschriften für den Sport gelten auch für Tanzschulen.

 

Außerschulische Bildungseinrichtungen

 

· Auch außerschulische Bildungseinrichtungen (z. B. Volkshochschulen, Musikschulen,

Fahrschulen, Familienbildungsstätten) dürfen wieder öffnen

· Es gelten aber die Vorschriften für Veranstaltungen (siehe oben), also z. B. die Teilnehmergrenze von 50 Personen. Von dem Sitzgebot und dem Abstandsgebot kann u. U. abgewichen werden.

· Außerdem sieht der Erlass für die Allgemeinverfügungen der Kreise vor, dass für die Nutzung außerschulischer Bildungseinrichtungen die Einhaltung der vom Wirtschaftsministerium erstellten Handreichungen für die Umsetzung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen vorgegeben wird.

 

Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften

 

· Gottesdienste etc. sind wieder zulässig, auch über 50 Teilnehmer und auch ohne feste Sitzplätze. Die bisherige Quadratmeterregel entfällt.

· Das Abstandsgebot ist durch geeignete Maßnahmen zu wahren.

 

Kultureinrichtungen

 

· Für Museen, Theater, Bibliotheken, Archive Ausstellungen etc. gibt es keine Einschränkungen mehr, abgesehen von den allgemeinen Hygieneregeln aus § 3 und

dem Abstandsgebot.

· Für Kulturveranstaltungen gelten die Regeln für Veranstaltungen, siehe oben. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Krankenhäuser

· Es werden einige spezielle Anforderungen und Einschränkungen festgelegt (§ 14).

· Allgemeine Heilverfahren im Bereich der Vorsorge-, Reha- und Kureinrichtungen sind wieder zugelassen.

 

Teilstationäre Pflegeeinrichtungen

 

· Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen bleibt im bisherigen Rahmen untersagt.

 

Öffentlicher Personenverkehr

 

· Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr einschließlich Taxen bleibt es bei

der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

 

Kritische Infrastrukturen

 

·Die Liste der kritischen Infrastrukturen (KRITIS), die den darin beschäftigten Eltern einen Anspruch auf Notbetreuung in Kita und Schule gibt und eine Ausnahme vom Verbot teilstationärer Pflege ermöglicht, wird ausgeweitet und ergänzt um Fernwärmeversorgung, Futtermittelhersteller, Hebammen, medizinische Dienstleistungen für die Tiergesundheit, Arbeitsverwaltung, Jobcenter, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Berufsbetreuer und deren Kanzleipersonal, sowie für alle KRITIS-Bereiche das dort beschäftigte Sicherheitspersonal, die Hausmeister und Gebäudereiniger.

 

Folgende Einrichtungen/Angebote bleiben weiterhin geschlossen/untersagt

 

· Gemeinschaftseinrichtungen wie Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche (§ 3 Abs. 4)

· Diskotheken und ähnliche Einrichtungen

· Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern

· Der Betrieb des Prostitutionsgewerbes und die Erbringung sexueller Dienstleistungen mit Körperkontakt

· Freizeitparks

· Schwimm-, Frei- und Spaßbäder

· Sportwettkämpfe

· Die Versorgung von älteren, behinderten oder pflegebedürftige Personen in teilstationären Einrichtungen.

 

Erlass für die Allgemeinverfügungen der Kreise (insb.:Schule, Kita)

 

Der die Allgemeinverfügung der Kreise zur Eindämmung des Coronavirus steuernde Erlass des Sozialministeriums wurde am 16. Mai 2020 mit Wirkung ab 18. Mai 2020 neu gefasst. Er ist bis zum 7. Juni 2020 befristet. Auf dieser Grundlage werden die Kreise ihre Allgemeinverfügungen neu fassen und am Wochenende herausgeben. Auf die Beifügung des Erlasses wird hier verzichtet, weil es für die vor Ort relevante rechtliche Regelung auf die Allgemeinverfügung des jeweiligen Kreises ankommt.

Nachdem immer mehr Regelungsbereiche durch Verordnungen des Landes geregelt oder die Einschränkungen aufgehoben wurden, regelt der Erlass nunmehr nur noch die Betretungsverbote in Kindertagesstätten, Schulen, Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen sowie Werkstätten für Behinderte und ähnliche Tagesförderstätten und trifft weitere detaillierte Vorgaben für Krankenhäuser und die genannten Einrichtungen.

 

In folgenden Bereichen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung:

· Weitere Öffnungsmöglichkeiten der Besuchsregelungen in Krankenhäusern

· Konkretisierung des Stufenplans hinsichtlich des Freihaltens von Intensivkapazitäten

· Neuaufnahme von Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind- Rehabilitationseinrichtungen

· Konkretisierung von Hygienevorgaben in Einrichtungen der stationären Pflege und Einrichtungen der Eingliederungshilfe

· Erster Öffnungsschritt von Werkstätten für Menschen mit Behinderung (mit Hygienekonzept, 25 % der Plätze).

 

Der Erlass hatte bisher 3 Anlagen (Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Pflege, Mindestvorgaben für ein Besuchskonzept in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Konzept zur Krankenhausversorgung).

Nunmehr gehören zum Erlass als vierte Anlage „Handlungsempfehlungen als Mindestvorgaben für ein Konzept zur Teilwiedereröffnung der Werkstätten für behinderte Menschen, Tageförderstätten und Tagesstätten“.

 

Von besonderer praktischer Bedeutung für die Gemeinden sind die Regelungen für Kindertagesstätten und Schulen, daher wird auf diese näher eingegangen.

 

Kindertagesstätten

 

Das Betretungsverbot für Kindertagesstätten und die Einschränkungen der Kindertagespflege werden so verändert, dass sie dem Phasenmodell zum schrittweisen wieder Hochfahren der Kinderbetreuung entsprechen. Demgemäß werden die Betretungsverbote für Kindertagesstätten bis zum 31. Mai 2020 befristet.

Notbetreuungsgruppen können bis zu 10 Kinder gleichzeitig betreuen. Abweichende Gruppengrößen können vom Jugendamt zugelassen werden. Die Notbetreuung wird weiterhin auf Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden und von Eltern begrenzt, bei denen mindestens ein Elternteil in Bereichen der kritischen Infrastrukturen tätig sind. Ermöglicht wird außerdem ab 18. Mai 2020 die Betreuung von Kindern, die im Schuljahr 2020/2021 eingeschult werden, sowie von Kindern mit heilpädagogischem Förderbedarf und/oder Sprachförderbedarf. Beschrieben wird auch bereits der eingeschränkte Regelbetrieb ab 1. Juni 2020. Nur sehr grob wird in dem Erlass das sogenannte Kohortenmodell der wechselweisen Betreuung der Gruppen beschrieben.

 

Schulen, insb. Mensen, Ganztagsangebote, außerschulische Nutzungen

 

Hinsichtlich der Schulen wird das Betretungsverbot im Grundsatz aufrechterhalten. Das Betretungsverbot an Schulen wird wie bisher durch zahlreiche Einzelabsätze so eingeschränkt, dass das Phasenkonzept zur Wiederaufnahme des Schulbetriebes umgesetzt werden kann.

Ab 1. Juni 2020 dürfen alle Schüler die Schulen wieder betreten. Das Kabinett hat entschieden, dass an diesem Tag auch die 4. Phase der Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den unteren Jahrgängen an den weiterführenden Schulen startet

(s.u.).

Neu ist gegenüber der bisherigen Regelung insbesondere, dass folgende Personen von den Betretungsverboten an Schulen ausgenommen werden:

 ·ab 18. Mai 2020 Betreiber und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an schulischen Mensen und ähnlichen Einrichtungen.

· ab 25. Mai Schülerinnen und Schüler, die flexible schulische Ganztags- und Betreuungsangebote wahrnehmen und deren Betreuungskräfte.

Damit werden im Ergebnis der Betrieb von Mensen an Schulen ab 18. Mai und Ganztagsangebote ab 25. Mai wieder möglich.

Auch bei Schulmensen sind das Abstandsgebot und Hygieneregeln einzuhalten. Hinweise mit Details hierzu liegen noch nicht vor.

Es wird unvermeidbar sein, dass in den Ganztagsgruppen eine Durchmischung von Schülern aus mehreren Notbetreuungsgruppen und Präsenzangeboten erfolgt. Das Bildungsministerium hat daher angekündigt, weitere Hinweise zur Ganztagsbetreuung herausgegeben.

 

Eine weitere wichtige Ausnahme gilt

· ab 18. Mai Personen im Rahmen nicht schulischer Veranstaltungen, soweit der jeweilige Schulträger die Nutzung der Räume gestattet.

Dies bedeutet, dass der Schulträger die Nutzung von Schulgebäuden für weitere, auch nicht schulische Zwecke (jeweils unter Einhaltung der Hygienebestimmungen), wieder gestatten kann, z. B. für Blutspendeaktionen, für Volkshochschulen, Schulsportanlagen

für Vereinssport etc.

 

Phase 4 des Schulbetriebes startet am 1. Juni 2020

 

Das Kabinett hat am 16. Mai 2020 entschieden, dass am 1. Juni 2020 die 4. Phase der Wiederaufnahme des Schulbetriebes mit den unteren Jahrgängen an den weiterführenden Schulen startet.

 

Damit sollen dann auch folgende Jahrgangsstufen wieder zu Präsenzveranstaltungen

die Schule besuchen:

· Gemeinschaftsschulen: Jahrgänge 5, 6 und 7

· Gemeinschaftsschulen mit Oberstufe: Jahrgänge 5, 6 und 7

· Gymnasien: Jahrgänge 5, 7 und 9.
Zuvor werden ab dem 25. Mai 2020 mit der 3.Phase des Schulbetriebes folgende Jahrgänge zu Präsenzveranstaltungen in die Schulen kommen.

· Grundschulen: Jahrgänge 1 -3 und weiterhin Jahrgang 4

· Gemeinschaftsschulen: Jahrgänge 8, 9 und 10

· Gemeinschaftsschulen mit Oberstufen: Jahrgänge 8, 9, 10, E und Q1

· Gymnasien: Jahrgänge 8, 9, 10, E und Q1 und weiterhin Jahrgang 6

· Berufsbildende Schulen: Fortsetzung der Prüfungen und parallel möglicher Unterrichtsbetrieb

· Förderzentren: Fortsetzung der Präsenzzeiten in enger Abstimmung mit den Sorgeberechtigten und den weiteren Unterstützungsstrukturen.

 

Neue Quarantäneverordnung für Einreisende: EU-Länder nicht mehr erfasst

 

Das Kabinett hat am 16. Mai 2020 eine Neufassung der Landesverordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus

(Quarantäne-Verordnung) beschlossen. Die Neufassung tritt am 17. Mai 2020 in Kraft und ist bis zum 15. Juni 2020 befristet.
Im Ergebnis wird die bisher für aus dem Ausland einreisenden Personen angeordnete 14-tägige Quarantäne deutlich gelockert. Die Quarantäne gilt nicht mehr für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich, es sei denn das Robert Koch Institut (RKI) stellt in einem dieser Staaten eine besonders hohe Neuinfiziertenzahl fest. Aktuell ist dies nicht der Fall. Umgekehrt kann das RKI auch für einen Staat ein besonders geringes Infektionsgeschehen feststellen, womit die Quarantänepflicht entfällt.

 

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

Häufig nachgefragt

 
 

Kontakt

 
Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Pressestelle

Telefon (04681) 747 0160

E-Mail  

 

 

*Hinweis zu E-Mail, DE-Mail


Beachten Sie bitte die Hinweise unter https://www.amtfa.de/kontakt