Neue Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes

16. 12. 2020

Zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten weiteren Einschrän­kungen zur Eindämmung des Coronavirus  hat die Landesregierung am 14.12.2020 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungs­verordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen. Die neue Verordnung finden Sie auf der Webseite des Landes (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201216_Landesverordnung_Corona.html). Sie tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist bis zum 10. Januar 2021 befristet.

Gegenüber den geltenden Regelungen der seit dem 30.11.2020 geltenden Corona­BekämpfVO trifft die neue Corona-BekämpfVO fol­gende abweichende Regelungen:

 

Die Kontaktbeschränkungen in § 2 Abs. 4 werden neu geregelt: Sowohl im öf­fentlichen Raum als auch im privaten Raum sind Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken nur noch mit Personen des eigenen Haushaltes (unabhängig von der Personenzahl) oder mit bis zu fünf Personen des eigenen und eines weiteren Haushaltes zulässig. Dabei werden Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt. Eine Ausnahme gilt vom 24. bis 26. Dezember 2020: Dann sind Zusammentreffen mit Personen des eigenen Haushaltes und vier wei­teren Angehörigen des engsten Familienkreises zulässig, unabhängig von der Zahl der Haushalte. Auch dabei werden Kinder nicht mitgezählt.

 

Im öffentlichen Raum werden der Ausschank und der Verzehr von alkoholhal­tigen Getränken untersagt (§ 2b Satz 1). Das war seit dem 12.12.2020 bereits durch Allgemeinverfügungen der Kreise geregelt, diese werden insofern gegenstandslos.

 

Ein Feuerwerksverbot gilt auch auf solchen Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen die Gesundheitsämter der Kreise dies zu Silvester und Neujahr wegen des zu erwartenden verstärkten Personenaufkommens per Allgemeinverfügung an­ordnen. Vorher haben die Kreise sich mit den betroffenen Gemeinden abzustim­men (§ 2c).

 

Das angekündigte Verkaufsverbot für Feuerwerk ist nicht Gegenstand der Corona-BekämpfVO, sondern wir durch die Bundesregierung vorrausichtlich durch Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ge­regelt.

 

Veranstaltungen werden generell untersagt. Eine Ausnahme gilt nur noch für diejenigen Veranstaltungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u. a. kommunale Gremiensitzungen), geschäftlich erforderlichen Zusammenkünfte, Be­treuungsangebote, privaten Zusammenkünfte, Parteiveranstaltungen etc., die auch bisher schon auf Grundlage von § 5 Abs. 2 der Corona-BekämpfVO von be­stimmten Vorschriften über Veranstaltungen ausgenommen waren.

 

Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für den Verkehr zu schließen. Ausge­nommen sind Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apo­theken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Ba­by-Fachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) und der Verkauf von Weihnachtsbäumen außerhalb geschlossener Räume (§ 8). Zulässig bleiben die Ausgabe und Auslieferung von im Fernabsatz gekauften oder bestellten Waren. Alle Einzelhändler können also Abhol- und Lie­ferdienste anbieten. Es bleibt bei der Beschränkung der Kundenzahl auf eine Person je 10 m2 Verkaufsfläche. Auch Kfz-Werkstätten und Fahrradwerkstätten bleiben als Dienstleistungsangebote geöffnet.

 

Dienstleistungen mit Körperkontakt werden untersagt, sofern es sich nicht um medizinische oder pflegerische notwendige Dienstleistungen handelt (§ 9). Dies betrifft z. B. Nagel-, Kosmetik- oder Tattoo-Studios, Massagestudios und Friseur­leistungen.

 

Bisher geöffnete Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Archive, Bibliotheken, Autokinos, Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos sind zu schließen (§ 10). Spielplätze bleiben weiterhin geöffnet. Gemäß Begründung zu § 10 ist bei Biblio­theken auch die Rückgabe von entliehenen Medien sowie die Abholung von be­stellten Medien unzulässig.

 

Sportanlagen sind für die Sportausübung zu schließen (§ 11). Ausnahmen gibt es für Tiersportanlagen (Pferde), soweit der Betrieb zur Erhaltung des Tierwohls erforderlich ist. Zuschauer haben keinen Zutritt zu Sportanlagen.

 

Außerschulische Bildungsangebote als Präsenzveranstaltungen sind unzuläs­sig (§ 12a. Dies betrifft insbesondere auch Volkshochschulen. Dazu zählen auch Fahrschulen, Musikschulen, Familienbildungsstätten, Einrichtungen der Berufs­vorbereitung und andere qualifizierte Anbieter. Prüfungen bleiben zulässig.

 

An Gottesdiensten dürfen höchstens 100 Personen außerhalb und 50 Personen innerhalb geschlossener Räume teilnehmen. Neu ist das Erfordernis einer vorhe­rigen Anmeldung. Der Gemeindegesang wird vollständig untersagt. Es gelten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerhebung. Ausnahmen für die Überschreitung der Teilnehmerzahl auf bis zu 150 Personen, wie noch jüngst in einer Verabre­dung mit den Kirchen vorgesehen sind nicht mehr möglich.

 

An Bestattungen und Trauerfeiern dürfen nur noch maximal 25 Perso­nen teilnehmen (§ 13).

 

Vor der Aufnahme in stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen ist ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus vorzulegen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4).

 

In Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege und der Eingliederungshil­fe sollen die Mitarbeiter zweimal wöchentlich auf das Coronavirus getestet wer­den. Die Bewohner dürfen jeweils nur von zwei verschiedenen Personen besucht werden.

 

Für Kindertagesstätten gilt ein Betretungsverbot (§ 16 Abs. 2), Ausnahmen gibt es lediglich zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung. Dabei wird die Gruppengrö­ße auf 10 Kinder begrenzt. Die Personengruppen, die einen Anspruch auf Notbe­treuung haben, sind in § 16 Abs. 3 aufgezählt. Der Anspruch auf Notbetreuung steht insbesondere Kindern von berufstätigen Alleinerziehenden und denen zu, von denen mindestens ein Erziehungsberechtigter im Bereich der kritischen Infra­strukturen tätig ist (Auflistung in § 19). Auch Kinder, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben oder Sprachförderung benötigen, können die Einrichtungen besuchen. Gleiches gilt für Kinder, für die aus Kindeswohlaspekten eine Betreu­ung notwendig ist.

Angebote der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege können mit bis zu fünf Kin­dern aufrechterhalten werden.

Andere Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sind nur noch zulässig, soweit sie dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen (§ 16 Abs. 1).

Den Berufsgruppen der insbesondere zur Notbetreuung an Kindertagesstätten und Schulen berechtigten kritischen Infrastrukturen werden die Schwanger­schaftskonfliktberatung sowie die Bestatter hinzugefügt (§ 19).

 

Die Ordnungswidrigkeitstatbestände werden so angepasst, dass für die wich­tigsten der neuen Untersagungen Bußgelder verhängt werden können.

 

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