Verschärfung und Verlängerung der coronabedingten Einschränkungen bis 14.02.2021

20. 01. 2021

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben sich am 19.01.2021 auf die Fortführung und Verschärfung der bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Betont wird abermals das Ziel, die Infektionszahlen dauerhaft unter eine 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu senken. Aus diesem Beschluss sind folgende konkrete Maßnahmen hervorzuheben:

  • Die bisherigen Maßnahmen sollen zunächst befristet bis zum 14.02.2021 weiter gelten. Das gilt auch für die Schließung von Schulen und Kitas.
     
  • Bis dahin erarbeiten Bund und Länder ein Konzept für eine sichere und gerechte Öffnungsstrategie.
     
  • Private Zusammenkünfte bleiben weiterhin auf die Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal eine weitere Person beschränkt. Dabei trage es erheblich zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei, wenn die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird („social bubble“).
     
  • Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) konkretisiert.
     
  • Kontakte im öffentlichen Personenverkehr sollen so reduziert werden, dass das Fahrgastaufkommen deutlich zurückgeht und so in der Regel Abstände gewahrt werden können. Dazu sollen Homeoffice, die Entzerrung des Pendleraufkommens in den Stoßzeiten und zusätzlich eingesetzte Verkehrsmittel dienen.
     
  • Für das Personal in Alten- und Pflegeeinrichtungen wird beim Kontakt mit den Bewohnern eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen.
     
  • Für Gottesdienste werden bestimmte Einschränkungen vorgesehen, die denen in § 13 der Corona-BekämpfVO des Landes im Wesentlichen entsprechen.
     
  • Eine Verordnung des Bundes soll Arbeitgeber befristet bis zum 15.03.2021 dazu verpflichten, überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es nach ihrer eingehenden Prüfung zulassen.
     
  • Wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, sind ohne ausreichende Abstände medizinische Masken einzusetzen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
     
  • Zur Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben. Damit können insoweit die Kosten für Computerhandware und Software zukünftig im Jahr der Anschaffung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Davon sollen auch diejenigen profitieren, die im Homeoffice arbeiten.
     
  • Die Überbrückungshilfe III des Bundes wird nochmals verbessert, insbesondere für den Einzelhandel und durch Vereinfachung der Zugangsvoraussetzungen sowie Anhebung der monatlichen Förderhöchstbeträge. Die Abschlagszahlungen sollen deutlich angehoben und im Februar ausgezahlt werden. Die abschließenden Auszahlungen sollen im März erfolgen.
     
  • Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden, aussichtsreichen Antrag gestellt haben, wird bis Ende April ausgesetzt.

 

Der Ministerpräsident hat für die Landesregierung dazu angekündigt, dass diese Beschlüsse auch für Schleswig-Holstein umgesetzt werden. Der Landtag berät am 20.01.2021 in einer Sondersitzung darüber. Die Beschlüsse erfordern relativ wenige Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes. Es ist davon auszugehen, dass eine Änderung der Corona-BekämpfVO bis Ende der laufenden Woche erfolgt.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay