Coronavirus: Korrekturen der Sars-CoV2-Bekämpfungsverordnung

12. 03. 2021

Mit der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 6. März 2021 wurden in zwei Bereichen Regelungen vorgenommen, die zu unbeabsichtigten Härten führten beziehungsweise Klarstellungen notwendig machten. Betroffen sind der Bereich Geburtsvorbereitung und Rückbildung sowie die Testpflicht für medizinisch und pflegerisch notwendige Leistungen. In beiden Fällen wurde die Corona-Bekämpfungsverordnung korrigiert.


So wird klargestellt, dass auch Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen und einem Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 wieder zulässig sind (§ 5 Absatz 2, Satz 1 Nr. 7).


Zudem wird klargestellt, dass medizinisch und pflegerisch notwendige Leistungen, insbesondere im Bereich der ambulanten und stationären Pflege oder im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen, auch ohne die Testpflicht des § 9 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 in Anspruch genommen werden dürfen. Die Ausweitung der Testpflicht auf diese Bereiche hätte eine deutliche Verschärfung zur Folge, die weder beabsichtigt noch erforderlich ist.


Die Änderungen traten zum 11. März 2021 in Kraft. Eine Verlängerung der Verordnung erfolgt nicht.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay