Erlöschen von gaststättenrechtlichen Erlaubnissen - Fristverlängerung

17. 03. 2021

 

Nach § 8 Satz 1 GastG erlischt eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn der Inhaber/ die Inhaberin den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Aufgrund der SARS-CoV2-Coronabekämpfungsverordnung vom 17. März 2020, die am 18. März 2020 in Kraft trat, mussten Gaststätten pandemiebedingt schließen. Einige Gaststätten könnten daher seit einem Jahr nicht mehr im Betrieb sein. Um vorzubeugen, dass die erteilten Gaststättenkonzessionen aufgrund des § 8 Satz 1 GastG erlöschen, wurden die zuständigen Ordnungsbehörden durch das Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein per Erlass angehalten, diesbezüglich Vorkehrungen zu treffen.

Das Amt Föhr-Amrum verlängert daher die Jahresfrist per Allgemeinverfügung von Amts wegen auf den 17. März 2022. Anträge auf eine mögliche Verlängerung müssen daher nicht gestellt werden.

Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf Betriebsarten, denen keine Möglichkeit zur betrieblichen Betätigung, so z.B. durch den Verkauf von Speisen und Getränken als Außer-Haus-Verkauf, eingeräumt wurde und daher tatsächlich seit einem Jahr durchgängig nicht im Betrieb sind.

 

Die Allgemeinverfügung steht Ihnen zur Einsichtnahme anliegend zur Verfügung.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay