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Coronavirus: Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

06. 09. 2021

Die Bundesregierung hat eine Änderung und Verlängerung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung bis zum 24. November 2021 beschlossen. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft. Die bisherigen Arbeitsschutzregeln (insbesondere betriebliche Hygienepläne, Angebot von Schnell- oder Selbsttests für die Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche, Reduzierung der betriebsbedingten Kontakte und der gleichzeitigen Nutzung von Räumen, Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken) gelten fort.


Die Änderungsverordnung wird demnächst im Bundesanzeiger bekannt gemacht.


Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen Regelung:

 

  • Die Verpflichtung zur Umsetzung der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzregel wird verbindlicher formuliert (§ 1 Abs. 3).
     
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Hygieneplan berücksichtigen, soweit der Status bekannt ist. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht (§ 2 Abs. 1).
     
  • Arbeitgeber sind künftig verpflichtet, ihre Beschäftigten für Impftermine während der Arbeitszeit freizustellen (§ 5 Abs. 1).
     
  • Arbeitgeber haben die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten organisatorisch und personell zu unterstützen (§ 5 Abs. 1).
     
  • Arbeitgeber haben Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung aufzuklären und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren (§ 5 Abs. 2).
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

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