Coronavirus: Neuer Anspruch auf kostenlose Bürgertests

15. 11. 2021

Die Bundesregierung hat eine Änderung der Coronavirus-Testverordnung beschlossen und am 12. November in Kraft gesetzt. Damit haben alle asymptomatischen Personen wieder einen Anspruch auf eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Tests (Bürgertest). Dieser Anspruch war am 11. Oktober auf bestimmte Personengruppen begrenzt worden. Zugleich wurde die Geltung der Verordnung bis zum 31. März 2022 verlängert.

 

Außerdem wurden zu den Bürgertests folgende Änderungen vorgenommen

 

  • Andere Dienstleister als Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie von den Kassenärztlichen Vereinigungen oder den Gesundheitsämtern betriebene Testzentren können nur noch bis zum 15. Dezember 2021 neu von den Gesundheitsämtern mit dem Betrieb von Teststationen beauftragt werden. Bestehende Beauftragungen gelten fort.
     
  • Bei Bürgertestungen muss die zu testende Person gegenüber dem Leistungserbringer zum Nachweis ihrer Identität einen amtlichen Lichtbildausweis (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) vorlegen. Kinder und Jugendliche können sich auch mit einem Kinderreisepass oder Schülerausweis ausweisen, der von einer öffentlichen Schule ausgestellt wurde. Ein Nachweis über das Vorliegen eines Anspruchsgrundes ist nicht mehr erforderlich.
 

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