Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung

06. 12. 2021

Die von der Landesregierung am 3. Dezember 2021 geänderte Corona-Bekämpfungsverordnung ist am 4. Dezember in Kraft getreten. Umgesetzt werden die Verabredungen zwischen Bund und Ländern und die Ankündigungen der Landesregierung zur weiteren Eindämmung des Coronavirus.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

  • Für den Einzelhandel wird für Kunden und Begleitpersonen innerhalb geschlossener Räume die 2G-Regel eingeführt (§ 8 Abs. 1). Einlass erhalten somit nur Geimpfte und Genesene.
     
  • Von dieser Beschränkung ausgenommen sind Lebens- und Futtermittelangebote, Wochen- und Getränkemärkte, Apotheken, Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Buchhandlungen, Bau- und Gartenmärkte, Blumengeschäfte, Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln). Im Fall von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.
     
  • Die Betreiber sind verpflichtet, die 2G-Regel einschließlich der Überprüfung der Identität mehrmals täglich stichprobenartig zu kontrollieren und bei Verstößen durchzusetzen. Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die durchführende Person müssen unverzüglich dokumentiert werden. Die Dokumentation ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 18 und 19).
     
  • Die 2G-Regel innerhalb geschlossener Räume gilt auch für Ladenlokale von Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben mit Publikumsverkehr (§ 9 Abs. 1). Ausgenommen sind Fahrrad- und Kfz-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Friseurgeschäfte, Optiker- und Hörgerätegeschäfte sowie Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen. Dabei gelten die gleichen persönlichen Ausnahmen und Kontroll- regeln wie bei den Verkaufsstellen des Einzelhandels.
     
  • Auch Kunden begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie ohne Einhaltung der 2G-Regel ein Geschäft betreten (§ 21 Abs. 2 Nr. 4).
     
  • Die allgemeinen Vorgaben für alle Einrichtungen mit Publikumsverkehr und Veranstaltungen werden dahingehend erweitert, dass bei den vorgeschriebenen deutlich sichtbaren Aushängen am Eingang auch auf die Anforderungen an den Impf- und Genesenenstatus hingewiesen werden muss (§ 3 Abs. 3 Nr. 3). Dies gilt also auch für den Einzelhandel.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay