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Abbrennverbot für Feuerwerkskörper

27. 12. 2021

Amtliche Bekanntmachung

Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2
 

Wegen einer erhöhten Brandgefahr für reetgedeckte Gebäude und andere brandgefährdete Objekte ordne ich hiermit für den 31.12.2021 und den 01.01.2022 ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk wie z.B. Raketen, Kanonenschläge, Knallfrösche, Schwärmer usw.) wie folgt an:

 

  1. Für die gesamte Insel Föhr mit Ausnahme der Strände und Deiche. Von der dort gelegenen Bebauung ist zusätzlich ein Sicherheitsabstand (Radius) von 200 Metern einzuhalten. Ausgenommen sind die Strandbereiche der Stadt Wyk auf Föhr, hier gilt ein generelles Abbrennverbot.
    (Im Hinblick auf die z.Z. grassierende Geflügelpest wird darum gebeten, den Abbrand von Feuerwerk an Deichen und Stränden dennoch zu unterlassen, damit die Wildvögel nicht unnötig aufgescheucht und gestresst werden.)

     
  2. Für die gesamte Insel Amrum ohne Ausnahme.
     

Die Benutzung von Signalmunition ist im gesamten Gebiet des Amtes Föhr-Amrum – auch an den Stränden und Deichen – strengstens untersagt.


Dieses Abbrennverbot stützt sich auf § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 in der z.Z. geltenden Fassung. Ich weise zusätzlich auf das daneben generell bestehende Abbrennverbot vom 02. Januar bis zum 30. Dezember eines jeden Jahres hin. Verstöße gegen diese Abbrennverbote können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.


Gemäß § 1 der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung – HlbVO) vom 04.08.2009 ist es weiterhin verboten, sogenannte Himmelslaternen, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, aufsteigen zu lassen.


Das Abbrennverbot gilt hiermit als öffentlich bekannt gemacht.

 

Wyk auf Föhr, 29.12.2021

 

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