Coronavirus: Klarstellung im Erlass zur Absonderung und Quarantäne von Kindern

17. 01. 2022

Das Gesundheitsministerium hat am 15. Januar 2022 erneut den Erlass überarbeitet, auf dessen Grundlage die Kreise per Allgemeinverfügung die Regelungen für die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder der Einstufung als enge Kontaktperson treffen.

 

Die Neufassung des Erlasses ist durch die Kreise durch Anpassung ihrer entsprechenden Allgemeinverfügungen umzusetzen, die am 16. Januar in Kraft treten.


Geändert wurde Ziffer 5 des Erlasses; hier wurde der vierte Absatz neu formuliert. Klargestellt wird, dass im Regelfall Schüler wegen des besonderen Schutzkonzepts (Maskenpflicht, regelmäßige Testung) wie bereits am 14. Januar 2022 vom Bildungsministerium angeordnet in der Schule nicht als Kontaktpersonen von Infizierten der Quarantänepflicht unterliegen. Wenn das Schutzkonzept nicht eingehalten wurde, kann das Gesundheitsamt jedoch im Einzelfall eine Quarantäne verfügen.

 

Für infizierte Schüler gelten die Quarantäneregeln dagegen genauso wie für Schüler, die außerhalb der Schule Kontaktperson einer infizierten Person sind.
 

Für Kinder in der Kinderbetreuung, die als enge Kontaktpersonen eines Infizierten einzustufen sind, gilt das Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Sie unterliegen der Quarantänepflicht, es sei denn das Gesundheitsamt verfügt im Einzelfall eine Ausnahme.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay