Coronavirus: Anpassung der Test- und Quarantäne-Regelungen

14. 02. 2022

Das Gesundheitsministerium hat am 15. Februar 2022 erneut den Erlass geändert, auf dessen Grundlage die Gesundheitsämter per Allgemeinverfügung die Regelungen für die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion mit dem Coronavirus oder der Einstufung als Kontaktperson treffen. Die Kreise müssen den Erlass durch eine entsprechende Allgemeinverfügung umsetzen, die ab dem 16. Februar 2022 gilt.


Die neuen Regelungen finden auch auf Personen Anwendung, die sich dann bereits in Isolation oder Quarantäne befinden.

 

Gegenüber den bisher geltenden Regelungen bringt der neue Erlass folgende Änderungen:

 

  • Die Gliederung des Erlasses und damit auch der Allgemeinverfügungen der Kreise wird übersichtlicher neu geordnet. Auch der Begründungstext wird übersichtlicher gegliedert.
     
  • Die Pflichten für eine Kontrolltestung nach einem positiven Antigen-Schnelltest werden verändert. Nun muss sowohl nach einem positiven Antigenschnelltest durch geschultes Personal (Testzentrum/Teststation, Arzt etc.) als auch nach einem positiven Selbsttest oder Test durch nicht geschultes Personal unverzüglichen eine Kontrolltestung durch einen PCR-Test erfolgen.
     
  • Die bisher nur in der Begründung des Erlasses enthaltene Regelung zur Freitestung von Schülern oder Kindern in Kinderbetreuung als Haushaltsangehörige infizierter Personen frühestens am fünften Tag ist nun ausdrücklich in den Text des Erlasses aufgenommen worden.
     
  • Die bisherigen Verhaltensregeln für den Zeitraum der Quarantäne (etwa Selbstmonitoring) sind weggefallen.
     
  • Für Kontaktpersonen gilt weiterhin: Sie müssen sich als Haushaltsangehörige grundsätzlich nur in Quarantäne begeben, wenn sie nicht geboostert, frisch geimpft oder genesen sind.
 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay