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Lockerungen der Corona-Regeln ab Donnerstag

02. 03. 2022

Die Landesregierung hat am 1. März 2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist befristet bis zum 19. März 2022.

 

 


Die wesentlichen Änderungen:

 

Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume

  • bis zu 500 Gästen gilt die 3G-Regel.
     
  • Bei mehr als 500 Gästen gilt die 2G-Regel.
     
  • Zudem müssen alle Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben und gleichmäßig auf die räumliche Kapazität verteilt werden. Die nach Abzug der ersten 500 Gäste verbleibende Kapazität darf bis zu einer Obergrenze von 6000 Gästen bis zu 60 Prozent ausgelastet werden. Grundsätzlich gilt die Maskenpflicht.

 

Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume

  • Bis zu 500 Gästen gibt es keine Vorgaben und auch keine Maskenpflicht.
     
  • Ab 500 Personen gilt die 2G-Regel. Alle Gäste müssen gleichmäßig auf die räumliche Kapazität verteilt sein. Die nach Abzug der ersten 500 Gäste verbleibende Kapazität darf bis zu einer Obergrenze von 25.000 Teilnehmern höchstens bis zu 75 Prozent ausgenutzt werden.
     
  • Ausnahmen sind möglich; es gilt Maskenpflicht.

 

Bei Volksfesten und Flohmärkten gilt die 2G-Regel, eine Kontrolle der Identität muss nicht erfolgen.

 

Versammlungen

  • Innerhalb geschlossener keine Kapazitätsbeschränkungen, sofern die 3G- Regel eingehalten wird.
     
  • Bei Versammlungen innerhalb geschlossener Räume mit maximal 100 Personen entfällt die Maskenpflicht, wenn die Teilnehmer sich auf festen Sitz- oder Stehplätzen passiv verhalten
     
  • Außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht erst ab 500 Teilnehmern.
     

Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen

  • Keine Kapazitätsbeschränkung und Maskenpflicht bei Einhaltung der 3G-Regel.
     
  • Die Maskenpflicht entfällt auch, wenn nicht mehr als 100 Personen passiv auf festen Sitz- oder Stehplätzen anwesend sind.
     
  • Außerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht bei mehr als 500 Teilnehmern.
     

Gaststätten, Restaurants, Kantinen

Innerhalb geschlossener Räume gilt die 3G-Regel. Für Gäste von geschlossenen Veranstaltungen in gesonderten Räumen entfällt die Maskenpflicht.

 

Diskotheken und Clubs dürfen wieder öffnen. Es gilt ausnahmslos die 2G Plus-Regel: Besucher müssen aktuell getestet, doppelt geimpft oder genesen sein. Die Maskenpflicht entfällt.

 

Bei Dienstleistungen mit Körperkontakt gilt die 3G-Regel. Auch bei Freizeit- und Kultureinrichtungen gilt innerhalb geschlossener Räume die 3G-Regel. Hier entfällt die Maskenpflicht, wenn höchstens 100 Besucher zeitgleich – auf festen Sitz- oder Stehplätzen – anwesend sind. In Bibliotheken gelten nur noch die Pflicht zum Hygienekonzept und die Maskenpflicht. Für außerschulische Bildungsangebote gelten wie bisher die Vorschriften für Veranstaltungen.


Beim Sport gilt innerhalb geschlossener Räume die 3G-Regel. Die bisherigen Obergrenzen (Wettbewerbe innerhalb geschlossener Räume 50 Teilnehmer, außerhalb geschlossener Räume 100 Teilnehmer) werden gestrichen.


Bei Einrichtungen und Gruppenangeboten der Pflege sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung.


Für Beherbergungsbetriebe gilt die 3G-Regel. Ungeimpfte müssen täglich einen negativen Test vorlegen.

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

Häufig nachgefragt

 
 

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