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Auch zu Pfingsten: Tagestourismus wird begrenzt

29. 05. 2020

Der Kreis Nordfriesland hat mit Allgemeinverfügung vom 18.05.2020 den Tagestourismus unter anderem auf den Inseln Föhr und Amrum begrenzt. Hier die wichtigsten Punkte aus der Allgemeinverfügung:

 

  1. Ab Donnerstag, den 21. Mai 2020, 6:00 Uhr bis zum Sonntag, den 24. Mai 2020, 20 Uhr sowie ab Samstag, den 30. Mai 2020, 6:00 Uhr bis zum Montag, den 1. Juni 2020, 20 Uhr ist der Aufenthalt auf dem Gebiet der Gemeinde St. Peter-Ording sowie den nordfriesischen Inseln und Halligen mit Ausnahme von Nordstrand, Südfall und der Hamburger Hallig zu tagestouristischen Zwecken untersagt.
     
  2. Als Tagestourismus im Sinne dieser Verfügung gilt jeder Aufenthalt an den Orten nach Ziffer 1, mit dem keine Übernachtung verbunden ist, der nicht der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, Ausbildungszwecken, der medizinischen Versorgung oder vergleichbaren Zwecken dient und nicht einer Routine oder Regelmäßigkeit unterliegt (z. B. Besuch von schulischen Einrichtungen, ehrenamtliche Tätigkeiten).
     
  3. Ausgenommen von dem Verbot sind Verwandte, Bekannte und Freunde von Bewohnern der Gemeinde, soweit sich diese auf Einladung der Bewohner dort aufhalten.
     
  4. Ausgenommen von dem Verbot sind ferner Inhaber von Zweit- oder Nebenwohnungen sowie die mit ihnen reisenden Mitglieder des gleichen Hausstandes. Der Inhaber der Zweit- oder Nebenwohnung hat seine Berechtigung durch Vorlage eines Grundbuchauszuges, eines langfristig abgeschlossenen Mietvertrags, einer bestätigten Zweitwohnsitzmeldung oder eines Bescheides über die Zweitwohnsitzabgabe nachzuweisen.
     
  5. Ausgenommen von dem Verbot sind Personen, die über einen Wohnsitz auf dem Gebiet des Kreises Nordfriesland verfügen.
     
  6. Die Aufenthaltsberechtigung ist anhand geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen. Geeignete Nachweise können insbesondere sein:

    a. Kopie des Personalausweises des zu besuchenden Bewohners und Einladungsschreiben für den Nachweis der Berechtigung nach Ziffer 3,

    b. Personalausweis für den Nachweis der Berechtigung nach Ziffer 4,

    c. Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstätte bzw. Arbeits- oder Ausbildungsvertrag,

    d. Schülerausweis oder Bescheinigung der Schule,

    e. eine bestätigte Buchung eines Beherbergungsbetriebes für den Reisezeitraum

 

Den Wortlaut der kompletten Allgemeinverfügung finden Sie auf der Webseite des Kreises Nordfriesland.

 

 

Bild zur Meldung: Bild von PIRO4D auf Pixabay

Häufig nachgefragt

 
 

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25938 Wyk auf Föhr

 

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