Grundsteuer

Wer am 1. Januar eines Jahres als EigentümerIn eines Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist, muss für das gesamte Kalenderjahr dieses Jahres generell auch Grundsteuern zahlen. Sind mehrere Personen gleichzeitig EigentümerIn, so darf das Amt ein beliebiges Mitglied der Eigentümergemeinschaft als GesamtschuldnerIn auswählen, das dann zur Zahlung der gesamten Steuern verpflichtet ist. Gegebenenfalls kann dieses Mitglied von den anderen eine anteilige Erstattung der Steuern im Innenverhältnis verlangen.

 

Die Grundsteuer ist in vierteljährlichen Raten am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig. Bei einem Eigentumswechsel im Laufe des Jahres muss die Veräußerin oder der Veräußerer dennoch sämtliche Raten des jeweiligen Jahres begleichen. Dies gilt auch dann, wenn in dem notariellen Kaufvertrag etwas anderes geregelt ist. Gegebenenfalls muss ihr oder ihm der oder die ErwerberIn die Steuern dann anteilig erstatten. Gegenüber der Steuerbehörde bleibt aber die Veräußerin oder der Veräußerer stets für das gesamte Kalenderjahr steuerpflichtig.

 

Grundlage der Steuerberechnung ist ein Grundsteuermessbetrag, der vom zuständigen Finanzamt im Einheitsbewertungsverfahren für das jeweilige Grundstück festgesetzt wird. Für Föhr und Amrum ist hierfür zuständig das

 

Finanzamt Nordfriesland, Herzog-Adolf-Straße 18, 25813 Husum,
Tel. 04841 8949-0, Fax 04841 8949-200
Durchwahl Bewertungsstelle, Bezirk Inseln Amrum und Föhr: Tel. 04841 8949-465

 

Der Grundsteuermessbetrag wird mit einem Hebesatz multipliziert, der in jedem Jahr individuell von der Stadtvertretung bzw. den jeweiligen Gemeindevertretungen beschlossen und in den Haushaltssatzungen festgesetzt wird.