Hundesteuer

Jede(r) HundehalterIn ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in seinen Haushalt bei der Amtsverwaltung anzumelden. Bei Zuzug einer Hundehalterin oder eines Hundehalters muss die Anmeldung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorgenommen werden. Für die Anmeldung des Hundes kann auch das Online-Formular genutzt werden.

 

Bei Abmeldung des Hundes muss die für den Hund ausgegebene Steuermarke zurückgegeben werden, soweit der Hund nicht an eine andere Hundehalterin oder an einen anderen Hundehalter innerhalb des Stadt- bzw. Gemeindegebietes abgegeben wird.

 

Die Halterin oder der Halter eines Hundes soll für ihren oder seinen Hund gemäß § 6 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) stets eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten.

 

Näheres zur Hundesteuer kann der unter der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" für die jeweilige Gemeinde dargestellten Hundesteuersatzung entnommen werden. Die einzelnen Steuersätze lassen sich auch der Übersichtstabelle mit den Steuer- und Abgabensätzen entnehmen.