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Kurabgabe

Aktuelle Abgabesätze

Allgemeines

Die eigentliche Kurabgabe

Der elektronische Meldeschein

Befreiung von der Kurabgabe für im Kurgebiet arbeitende Personen

Weitere Befreiungen

Die Tageskurabgabe

Die Jahreskurabgabe

Weitere Fragen


Aktuelle Abgabesätze:

 

Ab dem 1. Januar 2025 gelten im gesamten Verwaltungsbereich des Amtes Föhr-Amrum neue einheitliche Kurabgabesätze. Einheitlich geregelt sind auch weiterhin die Saisonzeiten (Hauptkurzeit in allen Gemeinden vom 1. März bis 31. Oktober) und die Befreiungsgründe.

 

Als Kurabgabe ist nunmehr zu zahlen:

 

 Hauptkurzeitübrige ZeitJahrespauschale
in allen Gemeinden3,50 EUR1,80 EUR105,00 EUR

 

Kinder einer Gruppenreise oder Kinder, die sich nicht in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson befinden, zahlen ganzjährig 0,50 € pro Aufenthaltstag.

 

Die jeweiligen Kurabgabesatzungen der Gemeinden stehen in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" zur Verfügung. Alle unterkunftsgebenden Personen sollten unbedingt darauf achten, dass bei der Abwicklung der Meldescheine für beherbergte Urlaubsgäste die aktuellen Bestimmungen beachtet und die korrekten Abgabensätze abgerechnet werden.


Allgemeines:

 

Aufgrund ihrer Anerkennung als Nordseeheilbad, Seebad oder Erholungsort erheben die Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum neben der Tourismusabgabe auch eine Kurabgabe. Die Kurabgabe wird zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zur Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen und Veranstaltungen erhoben. 

 

Seit 2017 erheben die Föhrer Gemeinden und ab 2025 auch die Amrumer Gemeinden eine gemeinsame Kurabgabe nach § 10 Abs. 2 Satz 4 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein. Zweck dieser gemeinsamen Kurabgabe ist es u.a. die Freizügigkeit der kur- und erholungssuchenden Gäste auszuweiten und die Möglichkeit zu eröffnen, ohne besondere Formalitäten und größeren Aufwand die Kur- und Erholungseinrichtungen aller Gemeinden zu nutzen. Die Kur- und Erholungseinrichtungen stehen somit allen Gästen und Bewohnern zu inselweit einheitlichen Konditionen zur Verfügung. Die Gemeinden behalten dabei ihre jeweilige Satzungshoheit bei (d.h. jede Gemeinde hat ihre eigene Kurabgabesatzung), wobei die Abgabesätze, Bemessungsgrundlagen, Befreiungsgründe und sonstigen Regelungen in den einzelnen Kurabgabesatzungen einheitliche geregelt sind.  

 

Der Aufwand für die öffentliche Tourismusförderung soll also nicht allein aus allgemeinen Steuergeldern, sondern teilweise auch durch Abgaben von denjenigen getragen werden, die besondere Vorteile aus den Tourismusaufwendungen haben. Während die Tourismusabgabe generell von ortsansässigen Betrieben bzw. Berufs- oder Personengruppen verlangt wird, ist die Kurabgabe ausschließlich von ortsfremden Personen zu zahlen, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kommunalen Kur- und Erholungseinrichtungen, Veranstaltungen usw. erhalten.

 

Wer Kurabgabe zahlt, erhält eine sogenannte Gästekarte, mit der verschiedene Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Ermäßigung bei touristischen Veranstaltungen, Kartenvorverkauf zum Teil nur gegen Vorlage der Gästekarte,

  • Ermäßigung auf den Eintritt im Amrum Badeland,

  • Ermäßigte (teilweise kostenlose) Teilnahme am Gesundheitsförderungsprogramm (siehe separate Informationen),

  • Promenadenkonzerte (Sommer) usw.

 

Die Gästekarte ist auf Föhr Voraussetzung für das Anmieten von Strandkörben. Außerdem können Sie mit der Gästekarte die Naturschutzeinrichtungen des Umweltzentrums und der Nationalparkausstellung nutzen. Sie berechtigt allgemein zum Betreten des Strandes und der Kuranlagen.

 

Nähere Einzelheiten zur Kurabgabe sind in den Kurabgabesatzungen erläutert, die Sie in ihrer jeweils aktuellen Fassung unter der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" einsehen können.

 

In der Abwicklung des Veranlagungsverfahrens werden drei Arten der Kurabgabe unterschieden:

  • Die eigentliche Kurabgabe, die von den Übernachtungsgästen über die jeweilige unterkunftsgebende Person zu zahlen ist.

  • Die Tageskurabgabe, die von den Tagesgästen an den hierfür vorgesehenen Stellen zu entrichten ist. 

  • Die Jahreskurabgabe, die ausschließlich von Ortsfremden erhoben wird, die im Feriengebiet der Inseln Amrum oder Föhr eine eigene Wohngelegenheit haben. Die Jahreskurabgabe wird per Heranziehungsbescheid durch das Amt Föhr-Amrum festgesetzt.


Die eigentliche Kurabgabe:

 

Wer als Übernachtungsgast nach Amrum oder Föhr kommt, muss sich generell nicht direkt um eine Abgabeerklärung oder Zahlung der Kurabgabe kümmern - das erledigt seine Unterkunftsgeberin bzw. sein Unterkunftsgeber für ihn. Hierfür ist ein spezieller - von der Tourismusorganisation bereitgestellter - Meldeschein auszufüllen, welcher dem Gast zugleich als Gästekarte dient. 

 

Die Kurabgabe selbst wird dann von der unterkunftsgebenden Person errechnet und an die Tourismusorganisation, die für die Verwaltung der "eigentlichen Kurabgabe" verantwortlich ist, abgeführt. Dies erspart den Feriengästen unnötige Formalitäten, Wartezeiten an der Kurkasse usw. und den übrigen Beteiligten weiteren Zusatzaufwand.

 

Auf den ersten Blick erscheint einzelnen Vermietern der Aufwand für das Errechnen und das Abführen der Kurabgabe an die Tourismusorganisation nicht unerheblich. Der Aufwand für diese Serviceleistung - die ja im Prinzip auch gegenüber den eigenen Feriengästen erbracht wird - steht jedoch in einem krassen Missverhältnis zum Aufwand, den man betreiben müsste, wenn diese Aufgabe von der öffentlichen Hand allein zu erbringen wäre. Der Gesetzgeber hat deshalb ganz bewusst in § 10 Absatz 5 des Kommunalabgabengesetzes bestimmt, dass unterkunftsgebende Personen verpflichtet werden können, der öffentlichen Hand bei der Abwicklung und Einziehung der Kurabgabe behilflich zu sein. Diese "Leistung" ist kostenfrei und ohne Gegenentgelt zu erbringen.

 

Die unterkunftsgebenden Personen helfen hier also mit, die Kosten der Allgemeinheit an sinnvoller Stelle zu reduzieren.

 

WICHTIG: Auch ortsfremde Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen, die diese ihren Angehörigen, Freunden oder Bekannten kostenlos bzw. ohne Gewinnerzielungsabsicht zur Verfügung stellen, sind unterkunftsgebende Personen im Sinne der kommunalen Kurabgabesatzungen. Deshalb sind auch sie dann verpflichtet, für die von ihnen beherbergten Personen Gästekarten abzuwickeln und von diesen eine Kurabgabe einzuziehen.

 

Tipp zur "Arbeitserleichterung" der unterkunftsgebenden Personen: Wer der Tourismusorganisation ein SEPA-Lastschriftmandat zum Abruf der jeweils fälligen Kurabgaben gegeben hat, muss den unteren Teil des Meldescheines (in dem die Berechnung der Abgabenhöhe dargestellt ist) überhaupt nicht mehr ausfüllen und auch keine Berechnungen mehr durchführen. Es genügt, wenn der (mit den Daten der Gäste einschließlich An- und Abreistag sowie Unterschriften versehene) Meldeschein termingerecht weitergeleitet wird. Die Kurabgabenhöhe wird dann von der Tourismusorganisation errechnet und vom angegebenen Konto der unterkunftsgebenden Person abgebucht.

 

Für alle anderen unterkunftsgebenden Personen steht hier als praktisches Hilfsmittel eine Abgabentabelle als PDF-Dokument zur Verfügung, aus der die Höhe der maßgeblichen Kurabgabe entsprechend der Aufenthaltsdauer schnell und einfach abgelesen werden kann: 

Zudem können die Kurabgabesatzungen (beispielsweise zur Auslage in der Wohnung gemäß § 8 Abs. 6 der Satzung) hier in verkleinerter Form zum Ausdruck heruntergeladen werden:

 
Kurabgabesatzungen als PDF-Dokument für die Gemeinden:


Der elektronische Meldeschein:

 

Bereits seit dem Jahr 2009 nutzen viele Unterkunftsgeberinnen und Unterkunftsgeber die Vorteile des elektronischen Meldescheins. Die Zahl der Nutzer dieser praktischen Variante wird immer größer und inzwischen werden bereits der Großteil aller Gästekarten über diese benutzerfreundliche Internetanwendung ausgestellt. Wer an diesem Verfahren teilnimmt, muss keine Meldescheine mehr per Hand ausfüllen und diese auch nicht mehr (beispielsweise über die Sammelkästen) an die örtliche Tourismusorganisation geben. Die Daten werden direkt am PC erfasst, Kurabgaben automatisch errechnet und online abgewickelt. Teilnahmevoraussetzungen sind lediglich ein internettauglicher Rechner (PC, Notebook o.ä.) mit Standarddrucker (für den Ausdruck der Meldescheine und Gästekarten) sowie die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats (zur automatisierten Abbuchung der Kurabgaben).

 

Näheres hierzu finden Sie in einer kleinen Info-Broschüre zum elektronischen Meldeschein. Bei Interesse und/oder weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an bzw.  mit dem Betreff: "Teilnahme am elektronischen Meldeschein".


Befreiung von im Kurgebiet arbeitenden Personen:

 

Der Kurabgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle ortsfremden Personen. Die bisherige Herausnahme aus der Kurabgabepflicht von im Erhebungsgebiet arbeitenden oder in Ausbildung stehenden Personen wurde im Kommunalabgabengesetz von Schleswig-Holstein abgeschafft und ist folglich auch in den ab 2025 geltenden Kurabgabesatzungen nicht mehr enthalten. Diese Personengruppen werden nur noch von der Kurabgabe befreit, wenn sie für ortsansässige Auftraggeber anwesend sind und die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen. 

 

Man will also Personen, die im Kurgebiet beruflich tätig sein müssen und sich hier gar nicht aufhalten, um die Möglichkeit zur Benutzung von Kureinrichtungen zu erhalten, auch weiterhin von der Kurabgabe befreien. Typischer Fall: Bauarbeiter einer ortsfremden Baufirma (z.B. für eine umfangreichere Baumaßnahme) oder ortsfremde Mitarbeiter eines überregionalen Wirtschaftsprüfungsunternehmens (die für Mandanten oder Kunden im Kurgebiet tätig sein müssen) sind von der Kurabgabe befreit, erhalten dann aber auch keine Vergünstigungen oder Ermäßigungen, die den Gästekarteninhabern sonst gewährt werden. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgabe für die Dauer des Aufenthaltes eine Gästekarte (ggf. auch eine Jahresgästekarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Gästekarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.

 

Unterkunftsgebende Personen, die von der Kurabgabepflicht befreite Arbeitende beherbergen, dürfen für diese Gäste auf keinen Fall einen Meldeschein ausfüllen und abwickeln, weil sonst unterstellt wird, dass die Personen dann auch Kureinrichtungen nutzen und folglich abgabepflichtig wären. 


Weitere Befreiungen:

 

Menschen mit Behinderung, die nachweislich durch amtliche Unterlagen auf ständige Begleitung angewiesen sind (z.B. Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis) sind grundsätzlich von der Kurabgabe befreit. Auch die Begleitperson ist von der Kurabgabe befreit, wenn sie in derselben Unterkunft beherbergt wird.

Weil diese Personengruppe die Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen abgabefrei nutzen dürfen, erhalten diese von ihren unterkunftsgebenden Personen auch entsprechende Gästekarten.

 

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nur von der Kurabgabe befreit, wenn sie sich in Begleitung einer volljährigen Aufsichtsperson befinden. Dies gilt jedoch nicht für Kinder die im Rahmen einer Gruppenreisen (Klassenfahrt o.ä.) Aufenthalt nehmen. Kinder einer Gruppenreise oder unbegleitete Kinder zahlen ganzjährig 0,50 € pro Aufenthaltstag und erhalten auch entsprechende Gästekarten.

 

Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Ehegatten, Lebenspartner/innen, Schwägerinnen und Schwager von Personen, die in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben, sind ebenfalls von der Kurabgabe befreit, wenn sie unentgeltlich in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen sind und die gemeindlichen Kur- und Erholungseinrichtungen und -veranstaltungen nicht in Anspruch nehmen. Auch dieser Personenkreis erhält von den unterkunftsgebenden Personen keine Gästekarten. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis ebenfalls frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgabe für die Dauer des Aufenthaltes eine Gästekarte (ggf. auch eine Jahresgästekarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Gästekarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.

 

Tagesgäste der jeweils anderen Insel sind von der Kurabgabe befreit, wenn sie eine gültige Gästekarte der Nachbarinsel vorweisen können und der Aufenthalt einen Kalendertag nicht überschreitet. 


Die Tageskurabgabe:

 

Die Kurabgabe wird ergänzend zu den Übernachtungsgästen auch von Gästen erhoben, die sich ohne Unterkunftsnahme im Erhebungsgebiet aufhalten (Tagesgäste).

Da die Tagesgäste keinen Unterkunftsgeber haben, der die Kurabgabe für sie abwickelt, sind sie dazu verpflichtet ihre Kurabgabe am Tag der Ankunft bei den Stellen der Tourismusorganisationen, den Tagesgästekartenautomaten, den sonstigen teilnehmenden Ausgabestellen oder online über den Kauf einer digitalen Tagesgästekarte zu entrichten.


Die Jahreskurabgabe:

 

Eigentümer, Miteigentümer oder Besitzer von Ferienwohnungen/-häusern und Wohneinheiten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf Amrum oder Föhr haben, müssen anstelle der "eigentlichen Kurabgabe" eine Jahreskurabgabe zahlen.

 

Die Jahreskurabgabe wird am Jahresanfang zunächst in Form einer Vorauszahlung festgesetzt. Diese Festsetzung wird generell für jeden ortsfremden Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit getroffen. Wer bis zum 31. Januar des jeweiligen Folgejahres nachweisen kann, dass im gesamten Kalenderjahr kein Aufenthalt im Feriengebiet genommen wurde, erhält seine ggf. geleistete Vorauszahlung zurück. Ein solcher Nachweis kann in der Regel durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die den gesetzlichen Anforderungen genügen muss, erbracht werden. Es wird nämlich stets von der Vermutung ausgegangen, dass der Eigentümer oder Besitzer seine Wohneinheit auch im Laufe des Jahres zumindest einmal aufsucht. Unerheblich ist dabei, ob während eines solchen Besuches die Einrichtungen des Tourismusbereiches oder sonstige Vorteile der Gästekarte tatsächlich an Anspruch genommen werden oder nicht.

 

Wer Jahreskurabgabe zahlt, kann sich bei seinem ersten Aufenthalt im Feriengebiet kostenlos eine digital lesbare Jahresgästekarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild ausstellen lassen. Das Gültigkeitsjahr kann vom Kurkassensystem automatisch erfasst und entsprechend verlängert bzw. bei Abmeldung der Wohnung oder sonstigem Entfall der Abgabepflicht deaktiviert werden. Auf der neuen Jahresgästekarte ist fortan lediglich das Ausstellungsdatum vermerkt. Nähere Informationen zur Ausgabe der neuen Jahresgästekarte erhalten die Pflichtigen mit Ihrem Heranziehungsbescheid.

 

Servicestellen für die Ausgabe der Jahresgästekarten sind auf Amrum:

  • Außenstelle des Amtes in Nebel (Strunwai 5)

  • Tourist-Information in Nebel (Meekswai 1a)

 

Servicestellen für die Ausgabe der Jahresgästekarten sind auf Föhr:

  • Amtsgebäude in Wyk (Zimmer 11 und 12)

  • Kurkasse in Wyk auf Föhr (Feldstraße 36)

  • Tourist-Information in Nieblum (Poststraat 2)

  • Tourist-Information in Utersum (Klaf 2)

 

Von Abgabepflichtigen wird häufig die Frage gestellt, wodurch sich die Jahreskurabgabe von der ebenfalls erhobenen Zweitwohnungssteuer unterscheidet. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Kurabgabe um eine Entgeltabgabe handelt, dessen Gegenleistung der öffentlichen Hand in den oben dargelegten Vorteilen liegt. Die Zweitwohnungssteuer ist aber eine reine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Absatz 2a des Grundgesetzes. Steuergegenstand ist hier der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich neben seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine weitere Wohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf leistet.

 


Weitere Fragen?

 

Sie haben weitere Fragen zur Kurabgabe und möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeitenden der Abteilung für Steuern und Abgaben gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.