Zweitwohnungssteuer

In allen amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben. Die Satzungsgrundlagen können in der Rubrik "Ortsrecht und Satzungen" eingesehen werden.

 

Zweitwohnungssteuer ist die Steuer auf eine zusätzliche Wohnung für den persönlichen Bedarf. Es handelt sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer (im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes). Steuergegenstand ist der besondere Konsumaufwand, der als Zeichen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darin zum Ausdruck kommt, dass jemand sich außer seiner eigentlichen Wohnung (der Hauptwohnung) noch eine oder mehrere Wohnung(en) für seinen privaten Lebensbedarf "leistet". Die Zweitwohnungssteuer wird voraussetzungslos erhoben. Sie ist als Steuer keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung der Gemeinde (wie zum Beispiel die Abfallbeseitigungsgebühr). Allein der in der Einkommensverwendung für das Halten einer Zweitwohnung liegende Aufwand ihres Inhabers wird besteuert.

 

Die Höhe der Zweitwohnungssteuer richtet sich nach dem sogenannten Lagewert der Wohnung (dieser wird anhand des entsprechenden Bodenrichtwertes ermittelt). Der Lagewert wird dann mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche, dem Baujahresfaktor und dem Wertefaktor für die Gebäudeart multipliziert.   

 

Maßgeblich für die Berechnung des Steuerbetrages ist zudem der Umfang der Verfügbarkeit der Wohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad). Hier wird nach eingeschränkter, mittlerer und nahezu voller Verfügbarkeit unterschieden und der fiktive Mietwert mit einem entsprechenden %-Satz multipliziert. Die in den jeweiligen Gemeinden unterschiedlich festgelegten Verfügbarkeitsgrade und Steuersätze können der Übersichtstabelle mit den Steuer- und Abgabensätzen entnommen werden.

 

Berechnungsbeispiel:

20xx01-12

320,00 €

x

0,92UKE(Bodenrichtwert x Umrechnungskoeffizient gem. § 4 Absatz 2)
  

294,40 €

x

230,00(x Wohnfläche gem. § 4 Absatz 4)
  

67.712,00 €

x

2,020BJF(x Baujahresfaktor gem. § 4 Absatz 5)
  

136.778,24 €

x

1,2GAF(x Gebäudeartfaktor gem. § 4 Absatz 6)
  

164.133,89 €

x

1,70 %HS(x Hebesatz gem. § 5)
  

2.790,28 €

x

100 %VG(x Verfügbarkeitsgrad gem. § 4 Absatz 7)
  

= 2.790,28 €

   = zu zahlende Zweitwohnungssteuer im Kalenderjahr

 

Zum Veranlagungsverfahren: Zu Beginn des Erhebungsjahres wird zunächst eine Vorauszahlung auf die zu erwartende Zweitwohnungssteuer festgesetzt, die dann nach Ablauf des Jahres abzurechnen ist. Grundlage der späteren Abrechnung ist ein Steuererklärungsformular, dass von den Pflichtigen bei "nur" eingeschränkter oder mittlerer Verfügbarkeit abzugeben ist.

 

Als Wohnung im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts wird jede Ansammlung von Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes gesehen, die über einen eigenen Koch- und Sanitärbereich verfügt. Die Qualität und Größe des Koch- und/oder Sanitärbereiches ist dabei unerheblich. Auch die im Baurecht an eine Wohnung gestellten Voraussetzungen (Abgeschlossenheit usw.) brauchen nicht erfüllt zu werden.

 

Sogenannte Renditeobjekte oder "reine Kapitalanlagen" unterliegen generell nicht der Steuerpflicht. Bei der Klärung der Frage, ob ein solches Renditeobjekt vorliegt, müssen aber strenge Maßstäbe angelegt werden. Sobald der Eigentümer (auch) die Möglichkeit hat, nach eigener Disposition über die Wohnung zu verfügen, muss er eine Zweitwohnungssteuer zahlen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall, wenn das Haus oder die Wohnung auf Dauer vermietet ist. Wer sein Objekt aber zum Beispiel an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, bleibt steuerpflichtig, weil er im Prinzip (während der vermietungsfreien Zeiträume) die Wohnung selbst oder durch Angehörige und/oder Bekannte nutzen könnte.

 

Ob der Wohnungsinhaber von seiner Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht oder nicht, ist für die Entstehung der Steuerpflicht in der Regel unerheblich.

 

Grundsätzlich unterliegt auch der ortsansässige Wohnungsinhaber der Zweitwohnungssteuerpflicht. Nach neuen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes spricht allerdings wenig dafür, dass ein Inhaber, der selbst im Feriengebiet (mit Hauptwohnung) wohnt, eine weitere Wohnung in demselben Feriengebiet für seine persönliche Lebensführung nutzt oder vorhält. Es kommt hier jeweils auf den individuellen Einzelfall und insbesondere auf die Frage an, ob die Wohnung tatsächlich für den privaten Lebensbedarf genutzt wird.

 

Es kann durchaus sein, dass jemand neben seiner Erstwohnung nicht nur eine Zweitwohnung im Stadtgebiet innehat, sondern darüber hinaus noch eine oder mehrere weitere Wohnungen. Grundsätzlich ist auch für diese Wohnungen eine Zweitwohnungssteuer zu entrichten, wenn der Steuertatbestand erfüllt ist. Dies dürfte aber nur in seltenen Ausnahmefällen vorkommen.