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Keine Kurabgabepflicht für im Kurgebiet arbeitende Personen

Der Kurabgabepflicht unterliegen grundsätzlich nur ortsfremde Personen. Als ortsfremd in diesem Sinne gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in Ausbildung steht. Man will also Personen, die im Kurgebiet beruflich tätig sein müssen und sich hier gar nicht aufhalten, um die Möglichkeit zur Benutzung von Kureinrichtungen zu erhalten, aus der Abgabepflicht herausnehmen. Typischer Fall: Bauarbeiter einer ortsfremden Baufirma (z.B. für eine umfangreichere Baumaßnahme) oder ortsfremde Mitarbeiter eines überregionalen Wirtschaftsprüfungsunternehmens (die für Mandanten oder Kunden im Kurgebiet tätig sein müssen) sind nicht kurabgabepflichtig, erhalten dann aber natürlich auch keine Vergünstigungen oder Ermäßigungen, die den Gastkarteninhabern sonst gewährt werden. Selbstverständlich steht es diesem Personenkreis frei, sich dennoch gegen Zahlung der entsprechenden Kurabgaben für die Dauer des Aufenthaltes eine Gastkarte (ggf. auch eine Jahresgastkarte) ausstellen zu lassen, um die mit der Gastkarte verbundenen Vergünstigungen nutzen zu können.

 

Hauptberuflich tätige Künstler, Musiker usw. erhalten ebenfalls keine Gastkarte, soweit sie hier eine Veranstaltung o.ä. durchführen. Schließlich sind diese dann hier beruflich tätig und nicht deshalb vor Ort, weil sie Möglichkeiten zur Benutzung von Kureinrichtungen erhalten. Für die sogenannten Freizeithelfer gilt dies genauso. Wollen diese jedoch Vorteile der Kureinrichtungen nutzen (z.B. einen Strandkorb anmieten, zu ermäßigten Konditionen ins Familienbad usw.) unterliegen auch sie der Kurabgabepflicht!

 

Unterkunftsgeber, die beruflich tätige und damit nicht kurabgabepflichtige Personen beherbergen, dürfen für diese Gäste auf keinen Fall einen Gastkartenvordruck (Meldeschein) ausfüllen und abwickeln, weil sonst unterstellt wird, dass die Personen dann auch Kureinrichtungen nutzen und folglich abgabepflichtig wären. 

Als Nachweis für die Beherbergung nicht kurabgabepflichtiger Personen sind vom Beherbergungsbetrieb dann an Stelle des Gastkartenvordruckes (Meldeschein) die nach § 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vorgeschriebenen Meldescheine für Beherbergungsstätten zu nutzen. Die Leiter der Beherbergungsbetriebe haben die ausgefüllten Meldescheine, vom Tag der Anreise der beherbergten Person an, ein Jahr lang aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. 

Häufig nachgefragt

 
 

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