Tourismusabgabe

Allgemeines
Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Tourismus
Zur Höhe der Abgabe
Satzungsrecht der amtsangehörigen Gemeinden
Berechnungsbeispiele
Der Abgabensatz (Kalkulation)
Abgabebescheide
Erklärungsformular

 

 

Allgemeines

Im Bereich des Amtes Föhr-Amrum werden für die Tourismuswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen jährlich weit mehr als 10 Mio. € aufgewendet; davon allein auf der Insel Föhr mehr als 7 Mio. € pro Jahr. Allen als Kur- und Erholungsort anerkannten Gemeinden erlaubt der Gesetzgeber die Erhebung einer Tourismusabgabe. Die Abgabe soll neben den Kurabgaben, den allgemeinen Steuergeldern und den im Tourismusbereich erzielbaren Einnahmen, Gebühren, Eintrittsgeldern, Entgelten und Erlösen dazu dienen, ebenfalls einen Teil der öffentlichen Tourismusaufwendungen zu tragen.nach oben

 

Nicht jeder zieht gleiche Vorteile aus dem Tourismus

Es wäre sicherlich nicht sachgerecht, die speziell für den Tourismus betriebenen Aufwendungen gleichmäßig auf alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler abzuwälzen. Aus diesem Grunde ist die gesetzliche Befugnis der Tourismusgemeinden, eine separate Abgabe von denjenigen zu erheben, die gewissermaßen "besondere Vorteile" aus dem Tourismus ziehen können, nur zu begrüßen.

Beispiel:

  1. Ein Hauseigentümer, der sein Objekt mit der eigenen Familie bewohnt, zahlt hierfür an seine kommunale Gemeinde u.a. eine Grundsteuer.

  2. Ein Hauseigentümer, der ein gleiches Objekt teilweise an ständig wechselnde Feriengäste vermietet, zieht im Vergleich zum Eigentümer nach Buchstabe a. höhere Vorteile aus den von der Gemeinde für den Tourismus betriebenen Aufwendungen. Er zahlt deshalb u.a. neben der Grundsteuer zusätzlich eine Tourismusabgabe.

 

Zur Höhe der Abgabe?

Die Bedeutung der Tourismusabgabe als eine der Finanzierungsquellen der öffentlichen Tourismusaufgaben wird in der Zukunft möglicherweise noch weiter zunehmen. Gerade deshalb ist es sehr wichtig, die Abgabenlast nach gerechten und angemessenen Maßstäben auf alle Abgabepflichtigen zu verteilen.

 

Dabei ist die Höhe der Abgabe stets abhängig von der Höhe der Aufwendungen, die von der Gemeinde für die Tourismuswerbung sowie für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen betrieben werden. Vorgeschrieben ist, dass die Gemeinde stets einen gewissen Eigenanteil aus kommunalen Haushaltsmitteln (allgemeinen Steuergeldern) zu tragen hat. Im Bereich Werbeaufwand sind dies 30%, im Bereich der übrigen Tourismusaufwendungen muss die Gemeinde mindestens zwischen 8 und 11% dieses Aufwandes aus eigenen Haushaltsmitteln finanzieren.

 

Nach Abzug der Einnahmen aus Kurabgaben, tourismusbezogenen Gebühren, Entgelten, Erlösen usw. kann die dann noch verbleibende Finanzierungslücke über Tourismusabgaben ausgeglichen werden. Ziel der Tourismusabgabesatzung ist es dann, den verbleibenden Restaufwand möglichst gerecht auf alle Abgabenpflichtigen zu verteilen.

 

Das Satzungsrecht der amtsangehörigen Gemeinden

In den 15 amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum gelten für die Verteilung des über Tourismusabgaben zu tragenden Tourismusaufwandes unterschiedliche Abgabenmaßstäbe: In der Stadt Wyk auf Föhr kommt seit dem Jahr 2001 ein sogenannter umsatzbezogener Maßstab zum Einsatz. Dieser Maßstab gilt inzwischen auch in den meisten übrigen Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum. Lediglich in den Gemeinden Nebel und Norddorf auf Amrum hat man sich (noch) nicht für einen Umstieg auf diese Maßstabsvariante entschieden. Hier wird die Abgabenlast deshalb weiterhin nach dem Realgrößenmaßstab auf die Abgabepflichtigen verteilt.

Die Höhe der Tourismusabgabe soll generell den Vorteil, den die oder der jeweils Abgabepflichtige aus der öffentlichen Tourismusförderung ziehen kann, möglichst gerecht widerspiegeln. Da sich dieser Vorteil im Einzelfall aber nicht exakt bemessen lässt, funktioniert eine sachgerechte Verteilung der Abgabenlast nur mit Hilfe eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes, der stets mit gewissen Toleranzen behaftet und teilweise mit Annäherungswerten verbunden ist.

 

Beim Realgrößenmaßstab geht man davon aus, dass der „wahrscheinliche", tourismusbedingte Vorteil mit Hilfe bekannter Realgrößen wie Anzahl von Übernachtungen, Betten, Sitzplätzen, Stellplätzen, Fahrzeugen, Mitarbeitern, Verkaufsflächen usw. einigermaßen messbar ist. Es ist eine verhältnismäßig einfach umzusetzende Variante mit wenig Veranlagungsaufwand für Abgabepflichtige und Verwaltung. Allerdings müssen beim Realgrößenmaßstab manchmal gewisse kleinere Ungleichbehandlungen und "gefühlte Ungerechtigkeiten" in Kauf genommen werden. Der Realgrößenmaßstab ist nur schwer in ein schlüssiges Bemessungssystem einzupassen und man hat deshalb auch einen größeren Kalkulationsaufwand zu treiben (beispielsweise bei der Findung der richtigen Einheitssätze für die einzelnen Realgrößen).

 

Der umsatzbezogene Abgabenmaßstab gewährleistet eine höhere Abgabengerechtigkeit, mehr Rechtssicherheit, eine bessere Gleichbehandlung und erfordert weniger Kalkulationsaufwand. Dafür sind alle Abgabepflichtigen allerdings dazu verpflichtet, jährlich eine sogenannte Umsatzmeldung abzugeben. Ausgangsgröße der Abgabenberechnung beim umsatzbezogenen Maßstab sind hier – einheitlich für alle Betroffenen – die Einnahmen (des jeweiligen Vorjahres), aus denen mit Hilfe feststehender Durchschnittswerte der „tourismusbedingte Jahresgewinn" des Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit als fiktive Größe errechnet wird.

 

Abb.: Nur der tourismusbezogene Gewinnanteil zählt zu den Beitragseinheiten für die Abgabenverteilung.
Abb.: Nur der tourismusbezogene Gewinnanteil zählt zu den Beitragseinheiten für die Abgabenverteilung.

 

Der „tourismusbezogene Jahresgewinn“ lässt sich für jeden einzelnen Abgabepflichtigen nach einheitlichen, objektiven Kriterien als fiktiver Wahrscheinlichkeitswert errechnen. Man bedient sich dabei feststehender Branchengewinnsätze und mit gutachterlicher Hilfe gefundener Vorteilssätze, die den Bezug des Betriebes oder der Tätigkeit zum Tourismus bestimmen.

 

Je nach Art des Betriebes oder der abgabepflichtigen Tätigkeit gibt es in der zur Tourismusabgabesatzung gehörigen Betriebsartentabelle, in der übrigens mehr als 130 unterschiedliche Betriebsarten aufgelistet sind, neben dem festgeschriebenen Gewinnsatz zudem auch einen sogenannten Vorteilssatz je Betriebsart. Der Vorteilssatz sagt aus, in welchem Bezug der Vorteil des Betriebes zur gemeindlichen Tourismusförderung steht. So wird beispielsweise bei Betrieben der Kategorie „Unterkunft und Feriengästebeherbergung" ein Vorteilssatz von 95 bis 100% angesetzt, während Betriebe der Zulieferung oder der Bauwirtschaft häufig nur einen Vorteilssatz von 20 oder 30% gegen sich gelten lassen müssen.

 

Die Einnahmen des Vorjahres werden also zunächst mit dem vorgegebenen Gewinnsatz und das Ergebnis dann mit dem jeweiligen Vorteilssatz der entsprechenden Betriebsart multipliziert. Diese Messzahl ist der fiktive, tourismusbedingte Gewinn des entsprechenden Betriebes bzw. der abgabepflichtigen Tätigkeit. Nach Multiplikation mit dem Abgabensatz – den die Gemeinde regelmäßig nach den aktuellen Kalkulationsdaten festlegt – ergibt sich daraus dann die Höhe der Jahresabgabe.

 

Berechnungsbeispiele

Die Höhe der als Jahresabgabe zu zahlenden Tourismusabgabe lässt sich wie folgt errechnen: Ausgangsgröße sind die (mit der abgabepflichtigen Tätigkeit im Vorjahr erzielten) Einnahmen (Jahresumsatz). Diese werden mit einem (fiktiven) Gewinnsatz (den man in der Betriebsartentabelle für die jeweilige Tätigkeit ablesen kann) multipliziert. Ergebnis dieser Multiplikation ist der sogenannten fiktive Gewinn. Dieser wird jetzt noch mit dem Vorteilssatz für die entsprechende Betriebsart (ebenfalls in der Betriebsartentabelle abzulesen) multipliziert. Man erhält dann als Ergebnis den sogenannten (fiktiven) tourismusbezogenen Gewinn. Dieser ist die Bemessungsgröße des einzelnen Pflichtigen.

 

Die Bemessungsgröße (tourismusbezogener Gewinn) ist abschließend noch mit dem maßgeblichen Abgabensatz (in § 5 der Tourismusabgabesatzung der jeweiligen Gemeinde individuell festgelegt) zu multiplizieren. Daraus ergibt sich die für diesen Pflichtigen zu zahlende Jahresabgabe.

 

Nachfolgend ein paar typische Beispiele zur Abgabeberechnung nach den Vorschriften mit umsatzbezogenem Maßstab (Beispielgemeinde Nieblum):

 

Beispiel 1
Beherbergungsbetrieb (BA-Nr. 101)  
in Nieblum
Jahresumsatz (Vorjahr)12.000,00 EUR
x fiktiver Gewinnanteil (17 v.H.)2.040,00 EUR
x Vorteilssatz 100 v.H.2.040,00 EUR
x Abgabensatz5,00%
= Jahresabgabe102,00 EUR

 

Beispiel 2
Friseursalon (BA-Nr. 504)  
in Nieblum
Jahresumsatz (Vorjahr)50.000,00 EUR
x fiktiver Gewinnanteil (13 v.H.)6.500,00 EUR
x Vorteilssatz 20 v.H.1.300,00 EUR
x Abgabensatz5,00%
= Jahresabgabe65,00 EUR

 

Beispiel 3
Tischlerei (BA-Nr. 662)  
in Nieblum
Jahresumsatz (Vorjahr)200.000,00 EUR
x fiktiver Gewinnanteil (8 v.H.)16.000,00 EUR
x Vorteilssatz 30 v.H.4.800,00 EUR
x Abgabensatz5,00%
= Jahresabgabe240,00 EUR

 

Da die Abgabenberechnung über den Wahrscheinlichkeitsmaßstab lediglich eine annähernde Größe des "möglichen Vorteils aus der öffentlichen Tourismusförderung" wiedergeben kann, wird die so errechnete Abgabe endgültig festgesetzt und später nicht (wie beispielsweise im Einkommen- oder Gewerbesteuerrecht) entsprechend der Höhe der tatsächlichen Einnahmen des jeweiligen Erhebungsjahres abgerechnet. Auch der tatsächliche Betriebsgewinn spielt keine maßgebliche Rolle – es wird lediglich ein fiktiver Gewinn ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg und die „Geschäftstüchtigkeit" der Betriebsführung unterstellt.

 

Der Abgabensatz

Mit dem Abgabensatz (in § 5 der Satzung festgelegt) wird die Gesamthöhe der jährlichen Abgabe an die tatsächlich erforderliche Größe angepasst. Aufwendungen und Erlöse im Bereich der öffentlichen Tourismusförderung sind Schwankungen unterworfen. Damit die Höhe der Tourismusabgabe möglichst exakt den politischen Vorgaben entspricht und weder die Abgabepflichtigen noch die Gesamtheit der Steuerzahler übervorteilt werden, erstellt man regelmäßig sogenannte Sonderabschlüsse. In einer Ergebnisrechnung werden zunächst sämtliche (beitragsfähigen) Aufwendungen den tatsächlichen Einnahmeblöcken (Finanzierungsanteilen) gegenüber gestellt. Man kann dann erkennen, ob im abgeschlossenen Erhebungsjahr ein Überschuss oder ein Fehlbetrag entstanden ist, der gegebenenfalls in die neue Vorauskalkulation vorzutragen wäre. Damit der Anteil des Tourismusaufwandes, der durch Tourismusabgaben finanziert werden soll, später in etwa mit dem Abgabenaufkommen übereinstimmt, wird der Bedarf durch die Gesamtsumme der (fiktiven) „tourismusbedingten Gewinne" aller abgabepflichtigen Betriebe oder Tätigkeiten dividiert, um den Abgabensatz zu ermitteln.

 

Eine solche Abgabenkalkulation und Ergebnisrechnung ist separat für jede einzelne politische Gemeinde zu erstellen. Wegen unterschiedlicher Intensität (Umfang und Qualität) der betriebenen Tourismusleistungen kommt es von Gemeinde zu Gemeinde zwangsläufig auch zu unterschiedlichen Abgabensätzen in der Tourismusabgabe. Zum Vergleich nachfolgend eine Übersicht über die Abgabensätze der beiden jüngsten Veranlagungsjahre in den Gemeinden des Amtes Föhr-Amrum, in denen die Tourismusabgabe nach dem umsatzbezogenen Maßstabe auf alle Abgabepflichtigen verteilt wird:

 

Tourismusabgaben

 

Abgabebescheide zur Tourismusabgabe

Die Heranziehungsbescheide zur Tourismusabgabe ergehen bei Berechnung nach umsatzbezogenem Maßstab normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.

 

Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Tourismusabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

 

Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben. Außerdem werden säumige Abgabepflichtige mit der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.nach oben

 

Erklärungsformular

Für die Umsatzmeldung zur Tourismusabgabe steht Ihnen hier ein Erklärungsformular als PDF-Dokument zum Herunterladen zur Verfügung. Einfach das Formular aufrufen, ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnen und dann beispielsweise per Fax (04681 5004-850) oder auf dem Postwege an das Amt Föhr-Amrum senden bzw. dort abgeben (lassen). Betriebe mit Sitz, Filialsitz oder dauernder Geschäftsstelle in mehreren Gemeinden müssen das Formular nicht für jede Gemeinde einzeln ausfertigen. Es genügt eine Erklärung mit Angaben zu den Gesamteinnahmen des Betriebes. Zusätzlich ist dann jedoch die Anlage zum Erklärungsformular mit der Verteilung der Einnahmen auf die einzelnen Gemeinden beizufügen.

 

Beachten Sie bitte bei der Ausfüllung des Formulars, dass stets die Summe aller im Vorjahr erzielten Einnahmen einzutragen ist (nicht der Betriebsgewinn!). Bei Betrieben der Ferienwohnungsvermietung dürfen von den Einnahmen auch nicht eventuelle Provisionszahlungen abgezogen werden, die häufig von beauftragten Mietvermittlungsunternehmen im Vorwege abgezogen und gar nicht an den Wohnungsbesitzer weiter geleitet wurden. Zudem ist es unzulässig, nur Teilbeträge des Umsatzes einzutragen, weil dieser von Gewerbetreibenden nicht ausschließlich mit Vertragspartnern oder Kunden innerhalb des Geltungsbereiches der Tourismusabgabesatzung erzielt wurde.

 

Sie haben weitere Fragen?

Sie haben weitere Fragen zur Tourismusabgabe und möchten noch tiefer in die Rechtsmaterie einsteigen? Dann werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Steuern und Abgaben gern versuchen, Ihre Fragen zu beantworten.nach oben