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Abgabebescheide zur Tourismusabgabe

Die Heranziehungsbescheide zur Tourismusabgabe ergehen bei Berechnung nach umsatzbezogenem Maßstab normalerweise im Frühsommer eines jeden Jahres für das laufende Erhebungsjahr. Am Jahresanfang erhält jeder abgabepflichtige Betrieb in der Regel (gemeinsam mit dem Abgabenbescheid der Jahreshauptveranlagung) eine Aufforderung zur Vorlage einer Abgabeerklärung mit einem Erhebungsformular. Mit dem Formular sollen die Betriebseinnahmen des Vorjahres erklärt (gemeldet) werden. Eine solche Erklärung ist von allen Pflichtigen (auch dann, wenn keine ausdrückliche schriftliche Aufforderung ergangen ist) jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres beim Amt Föhr-Amrum einzureichen.

 

Wird die Umsatzmeldung nicht fristgemäß vorgelegt, muss das Amt gegebenenfalls von seinem Recht auf Umsatzschätzung nach § 7 Abs. 2 der Tourismusabgabesatzung Gebrauch machen und die Einnahmen eines solchen Betriebes einschätzen. Die geschätzte Umsatzgröße ist grundsätzlich auch dann verbindlich, wenn sie vom tatsächlichen Betriebsumsatz des Vorjahres abweichen sollte. Ist der Veranlagungsbescheid erst einmal erlassen, so werden an den Nachweis tatsächlicher, ggf. von der Schätzung abweichender Zahlen höhere Anforderungen gestellt (Vorlage von Steuerbescheiden, Steuererklärungen o.ä.), um eine Änderung der Abgabenfestsetzung zu bewirken. Zudem sind die im Heranziehungsbescheid genannten Rechtsbehelfsfristen einzuhalten.

 

Eine Beibringung dieser Nachweise ist für die Pflichtigen in der Regel mit zusätzlichem, eigentlich unnötigem Aufwand verbunden. Es wird deshalb dringend empfohlen, die regelmäßig zu Jahresbeginn übermittelten Erklärungsformulare stets termingemäß an das Amt zurück zu geben. Außerdem werden säumige Abgabepflichtige mit der Festsetzungen eines Verspätungszuschlages zusätzlich belastet.

Häufig nachgefragt

 
 

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25938 Wyk auf Föhr

 

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25946 Nebel

 

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