Schülerbeförderung
1. Welche Schülerinnen und Schüler erhalten eine vollfinanzierte Schülerfahrkarte?
Auf Antragstellung wird für ein Schulkind mit Hauptwohnsitz im Kreis Nordfriesland eine vollfinanzierte Schülerfahrkarte bewilligt, wenn eine Grundschule, eine Klasse der Jahrgangsstufen 5 - 10 einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder ein Förderzentrum besucht wird und die nächstgelegene Schule der Schulart von der Hauptmeldeadresse des Schulkindes mehr als 2 km bei den Jahrgangstufen 1-4 bzw. 4 km bei den Jahrgangstufen 5-10 entfernt ist.
Als maßgebende Entfernung gilt der verkehrsübliche Weg von der Hauptmeldeadresse des Schulkindes bis zur Adresse der nächstgelegenen Schule der Schulart. Die Ermittlung der Entfernung erfolgt ausschließlich über das von der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten eingesetzte Routingtool.
Die Antragstellung erfolgt über das Online-Antragsverfahren OLAV: www.ticket-olav.de
2. Und wenn mein Kind keinen Anspruch auf eine vollfinanzierte Schülerfahrkarte hat?
Schulkinder an öffentlichen und nichtöffentlichen, allgemeinbildenden Schulen, die nach der Schülerbeförderungssatzung des Kreises Nordfriesland keinen Anspruch auf eine vollfinanzierte Fahrkarte haben, z.B.
Schüler und Schülerinnen der Klassenstufen 1 bis 10, die zu nah an der nächstgelegenen, öffentlichen Schule der gewählten Schulart wohnen,
Schüler und Schülerinnen der Klassenstufen 11 bis 13,
Vollzeitschüler und -schülerinnen an berufsbildenden Schulen (Schüler und Schülerinnen in einer rein schulischen Ausbildung werden den Vollzeitschüler/innen gleichgestellt).
können seit dem 01.01.2025 ein Deutschland-Schulticket über das Online-Antragsverfahren OLAV: www.ticket-olav.de beantragen. Voraussetzung ist der Hauptwohnsitz im Kreis Nordfriesland. Bei dem Deutschland-Schulticket handelt es sich um ein rabattiertes, reguläres Deutschlandticket. Der monatliche Eigenanteil beträgt derzeit 38 Euro. Der Eigenanteil kann entweder in einem Einmalbetrag für das gesamte restliche Schuljahr überwiesen oder monatlich per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen werden. Die gewünschte Zahlungsart kann während der Antragsstellung ausgewählt werden.
Die Gemeinde Oevenum erstattet ab 01.05.2025 nicht anspruchsberechtigten Schüler/innen mit Wohnsitz in Oevenum, die ein Deutschland-Schulticket mit Eigenanteil gekauft haben, auf Antrag im Nachhinein den gezahlten Eigenanteil. Der Kauf des Tickets muss durch den aus dem OLAV-Verfahren generierten Zuzahlungsbescheid und Zahlungsbeleg nachgewiesen werden. Den Antrag finden Sie hier.
3. Für welche Schülerinnen und Schüler muss zum neuen Schuljahr 2025/26 ein neuer Antrag gestellt werden?
Für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die im kommenden Schuljahr neu zur Schule kommen, die Schule oder den Hauptwohnsitz gemäß Melderegister wechseln oder im letzten Schuljahr noch keine vollfinanzierte Schülerfahrkarte über OLAV erhalten haben ist ein neuer Antrag zu stellen.
Schülerinnen und Schüler die bereits im vorherigen Schuljahr über OLAV ein teilfinanziertes Deutschland-Schulticket erhalten haben und keinen Anspruch auf eine vollfinanzierte Fahrkarte haben und keinen Schul- oder Wohnungswechsel vornehmen, müssen keinen neuen Antrag stellen.
Eine Antragstellung für das Schuljahr 2025/26 ist seit 19.05.2025 über das Online-Antragsverfahren OLAV: www.ticket-olav.de möglich.
4. Was gilt für Schülerinnen und Schüler, die bereits im letzten Schuljahr eine Schülerfahrkarte über OLAV erhalten haben?
Für Schülerinnen und Schüler, die bereits im letzten Schuljahr eine Fahrkarte über das OLAV-Antragsverfahren erhalten haben, wird zum Schuljahr 2025/26 ein Datenabgleich erfolgen. Hierzu werden kurz vor den Sommerferien alle Antragstellerinnen und Antragsteller über die angegebene E-Mail-Adresse zur notwendigen Antragsaktualisierung aufgefordert. Wird diese Aktualisierung durchgeführt und fand kein Wohnungs- oder Schulwechsel statt, ist die vorhandene Fahrkarte auch im Schuljahr 2025/26 gültig und es ist kein neuer Antrag zu stellen.
Falls jedoch ein Wohnungs- oder Schulwechsel stattgefunden hat/ stattfinden wird oder Anspruch auf eine vollfinanzierte Fahrkarte besteht, ist ein neuer Antrag notwendig.
5. Bis wann muss ein Antrag gestellt werden?
Damit die Ausgabe der Fahrkarte mit Beginn des neuen Schuljahrs 2025/26 erfolgen kann, ist ein Antrag bis spätestens zum 30.06.2025 zu stellen.
Ansonsten ist eine Antragstellung, z.B. aufgrund eines Schulwechsels oder Umzugs, auch im laufenden Schuljahr jederzeit möglich. Wenn bereits eine Bewilligung vorliegt und kein Schulwechsel oder Umzug vorgenommen wurde, ist kein neuer Antrag zu stellen.
6. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen rund um die Schülerfahrkarte habe?
Bei allen Fragen rund um die Schülerfahrkarte steht die Zentrale Stelle Schülerfahrkarten unter dem folgenden Kontakt zur Verfügung:
Telefonhotline: 04541 888-288
montags und mittwochs von 9:00 bis 11:00 Uhr
sowie dienstags und donnerstags von 14:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail:
Anschrift:
Kreis Herzogtum Lauenburg
Fachdienst ÖPNV und Schülerbeförderung
Zentrale Stelle Schülerfahrkarten
Barlachstraße 2
23909 Ratzeburg
Gerne können Sie sich auch an die zuständige Sachbearbeiterin des Amtes Föhr-Amrum, Frau Julia Schäfer, Telefon-Durchwahl 04681 5004-815 oder E-Mail: wenden, insbesondere, wenn es in Ihrer Nähe keine Busanbindung gibt.
7. Für wen gilt das Verfahren nicht?
Das Verfahren zur Bewilligung einer vollfinanzierten Fahrkarte gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse der Jahrgangsstufe 11-13 oder eine berufliche Schule besuchen. Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 2.
8. Können auch für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen vollfinanzierte Fahrkarten beantragt werden?
Nein, für Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen mit Wohnsitz im Kreis Nordfriesland können keine vollfinanzierten Fahrkarten bewilligt werden. Es kann jedoch jederzeit für alle Vollzeit-Schülerinnen und -Schüler ohne Arbeitgeber das teilfinanzierte Deutschland-Schulticket über das OLAV Antragsverfahren bewilligt werden. Siehe hierzu die Ausführungen unter Punkt 2.
9. Welche Unterlagen benötige ich?
Neben einem digitalen Passbild sollten ggf. vorhandene Zuweisungsbescheide des zuständigen Schulamtes, Bescheinigungen der Schülerbeförderungsabteilung des Kreises oder DaZ-Nachweise (Deutsch als Zweitsprache) als Bild- oder pdf-Datei auf dem Endgerät vorliegen.
Schülerinnen und Schüler der dänischen Schulen müssen sich an den dänischen Schulverein wenden.
10. Welche Anforderungen werden an das digitale Passbild gestellt?
Für die erfolgreiche Beantragung einer Fahrkarte ist neben der Angabe von persönlichen Daten auch ein digitales Passbild hochzuladen. Auf dem Bild soll ausschließlich das Gesicht des Schulkindes in einer Frontalaufnahme vor einem neutralen Hintergrund zu sehen sein. Die Anforderungen an ein biometrisches Passbild müssen nicht erfüllt werden. Somit kann das Foto z.B. auch mit dem eigenen Smartphone erstellt werden. Die Dateigröße sollte 3 MB nicht überschreiten.
11. Wer darf einen Antrag für eine Schülerfahrkarte stellen?
Eine Schülerfahrkarte kann durch eine erziehungsberechtigte Person des Schulkindes oder durch den volljährigen Schüler bzw. die volljährige Schülerin gestellt werden.
12. Wie lange dauert es von der Antragstellung bis zum Erhalt der Fahrkarte?
Anträge, die für das kommende Schuljahr 2025/26 gestellt werden, sollten bis zum 30.06.2025 über das Online-Antragsverfahren eingereicht werden. Bis zu diesem Datum kann sichergestellt werden, dass die Fahrkarte zum Beginn des neuen Schuljahres ausgegeben werden kann.
Im laufenden Schuljahr dauert es ca. zwei Wochen von der Antragstellung bis zur Aushändigung der Fahrkarte.
13. Wo erhält das Schulkind die Fahrkarte?
Die Ausgabe der Fahrkarte (auch Ersatzfahrkarte) erfolgt in der Regel über den Postversand direkt an die antragstellende Person.
14. Was muss ich tun, wenn das Schulkind die Schule wechselt oder umzieht?
Mit einem Schulwechsel oder einem Umzug während der Fahrkartengültigkeit erlischt der Anspruch auf die vormals bewilligte Fahrkarte mit dem Datum des Schulwechsels bzw. Umzuges. Diese Veränderung ist durch die antragstellende Person spätestens fünf Tage vorher gegenüber der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten bekannt zu geben. Sollte diese Information nicht rechtzeitig übermittelt werden, kann es zu einer nachträglichen Rückforderung in Höhe der angefallenen Gesamtkosten für den Zeitraum zwischen dem Eintreten der Veränderung und der Mitteilung der Veränderung gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller kommen. Zudem ist die Fahrkarte umgehend an die Zentrale Stelle Schülerfahrkarten zurückzugeben (bitte nicht in der Schule abgeben).
15. Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf eine Schülerfahrkarte abgelehnt wurde?
Grundsätzlich besteht bei einer Ablehnung des Antrags kein Anspruch auf eine vom Kreis und/oder dem Schulträger finanzierte und ausgegebene Fahrkarte.
Aufgrund der umfänglichen Bewilligungsregelungen haben im Kreis Nordfriesland alle Schülerinnen und Schüler mit Hauptwohnsitz gemäß Melderegister im Kreis Anspruch auf ein voll- bzw. teilfinanziertes Deutschlandticket. Ablehnungen sind somit praktisch nicht möglich.
Bei Schulbesuch einer nichtnächstgelegenen Schule und Vorliegen von pädagogischen oder ärztlichen Gründen, können Schülerinnen und Schüler sich an die Schülerbeförderungsabteilung des Kreises Nordfriesland oder die zuständige Sachbearbeiterin des Amtes Föhr-Amrum, Frau Julia Schäfer, Telefon-Durchwahl 04681 5004-815 oder E-Mail: wenden. Hier wird überprüft ob eine Bescheinigung ausgestellt werden kann.
16. Muss man den Antrag auf eine Schülerfahrkarte jedes Jahr neu stellen?
Nein. Nachdem ein Antrag über das Online-Antragsverfahren gestellt und bewilligt wurde, gilt die Bewilligung für die gesamte Grundschulzeit bzw. die Zeit in der weiterführenden Schule (5-10), solange kein Schulwechsel oder ein Umzug stattfindet (siehe in diesen Fällen: Was muss ich tun, wenn das Schulkind die Schule wechselt oder umzieht?).
Alle antragstellenden Personen werden einmal jährlich am Ende des Schuljahres über die im Antrag angegebene Mailadresse zum Abgleich einzelner Daten aufgefordert. Mit Bestätigung der ursprünglich angegebenen Hauptwohnung gemäß Melderegister und Schule bleibt die elektronische Fahrkarte auch für das kommende Schuljahr gültig.
17. Was muss ich tun, wenn mein Kind die Fahrkarte verloren hat?
Bei Fahrkartenverlust besteht die Möglichkeit, online eine Ersatzfahrkarte hier zu bestellen. Eine erneute Antragstellung ist nicht erforderlich! Die Kosten für die Erstellung einer neuen Fahrkarte sind von der antragstellenden Person zu entrichten und betragen 15,00 Euro. Erfahrungsgemäß dauert es bis zu zwei Wochen von der Ersatzfahrkartenbestellung bis zur Aushändigung der Karte über den Postversandt direkt an die antragstellende Person. Für die Übergangszeit wird über den persönlichen OLAV-Login-Bereich eine für 14 Tage gültige vorläufige Fahrkarte bereitgestellt. Sobald eine Ersatzfahrkarte online bestellt wurde, wird die ursprüngliche Fahrkarte (E-Ticket) gesperrt. Sollte die verloren gegangene Karte wiederauftauchen, bitten wir darum diese bei der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten abzugeben. Eine nachträgliche Stornierung der Ersatzfahrkartenbestellung ist leider nicht möglich.
18. Warum habe ich eine Rückforderung erhalten?
Für jeden bewilligten Antrag auf eine Schülerfahrkarte erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid. In den Nebenbestimmungen des Bescheides ist aufgeführt, dass ein Schulwechsel oder ein Umzug des Schulkindes zur Beendigung der Bewilligung führt. Die Änderung der Bewilligungsgrundlage ist durch die antragstellende Person gegenüber der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten spätestens fünf Tage vor Eintritt der Veränderung bekanntzugeben. Erfolgt diese Bekanntgabe nicht, wird die Fahrkarte zu Unrecht vom Schulkind einbehalten und ist für den Zeitraum vom Eintritt der Veränderung bis zur Meldung bzw. Entdeckung der Veränderung von der antragstellenden Person in voller Höhe zu erstatten.
19. Was für eine Fahrkarte bekommt das Schulkind?
Alle Schulkinder erhalten eine elektronische Fahrkarte – das sogenannte E-Ticket.
Gespeichert werden auf dem E-Ticket neben der Kartennummer nur Informationen zu Berechtigungen und Fahrkartenkäufen. Dazu gehören Gültigkeitsdauer, Geltungsbereich und Schüler-Berechtigungen genauso wie das Vertragsunternehmen, die Nummer des Verkaufsgeräts und der Zeitpunkt der Fahrkartenausgabe. Alle Daten sind durch modernste Sicherheitstechnik geschützt – entsprechend den Empfehlungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik. Auf dem personalisierten E-Ticket sind die Kunden- und Kartennummer sowie der Name des Kindes für die eindeutige Zuordnung der Fahrkarte aufgedruckt. Es werden keine weiteren persönlichen Daten – wie beispielsweise der Name des Kindes – auf dem E-Ticket gespeichert.
Gemäß den aktuellen ÖPNV-Tarifbestimmungen, werden auf die ab dem Schuljahr 2023/24 neu ausgegebenen E-Tickets keine Fotos der Karteninhaberinnen und Karteninhaber mehr aufgedruckt. Die neuen E-Tickets ohne Fotos sind daher nur noch in Verbindung mit einem Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) gültig. Alternativ wird in den Verbundgebieten des hvv und der NAH.SH auch das Mitführen eines von der Schule ausgestellten Schülerausweises oder die von der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten zur Verfügung gestellte Identitätskarte als Nachweis akzeptiert. Die OLAV-Identitätskarte steht nach der Fahrtenbestellung als Dokument im persönlichen Login-Bereich allen Antragstellern zur Verfügung und kann jederzeit ausgedruckt werden.
20. Worauf muss ich bei der Fahrkarte achten?
Gemäß den aktuellen ÖPNV-Tarifbestimmungen, werden auf die ab dem Schuljahr 23/24 neu ausgegebenen E-Tickets keine Fotos der Karteninhaberinnen und Karteninhaber mehr aufgedruckt. Die neuen E-Tickets ohne Fotos sind daher nur noch in Verbindung mit einem Ausweisdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) gültig. Alternativ wird in den Verbundgebieten des hvv und der NAH.SH auch das Mitführen eines von der Schule ausgestellten Schülerausweises oder die von der Zentralen Stelle Schülerfahrkarten zur Verfügung gestellte Identitätskarte als Nachweis akzeptiert. Die OLAV-Identitätskarte steht nach der Fahrtenbestellung als Dokument im persönlichen Login-Bereich allen Antragstellerinnen und Antragstellern zur Verfügung und kann jederzeit ausgedruckt werden.
21. Wie funktioniert das E-Ticket?
In den Linienbussen befinden sich am Fahrpersonalplatz Terminals, die die elektronische Fahrkarte auslesen können, wenn diese davorgehalten wird. Die Schülerinnen und Schüler sollten somit das E-Ticket vor dem Einsteigen in den Bus bereithalten und beim Einstiegen vor das Prüffeld des Terminals halten.
• Das Terminal zeigt ein grünes Signal „o.k.“: Das Kind kann einfach nach hinten durch in den Bus gehen.
• Rote Anzeige „Ungültig“: Das Kind soll sich bitte an das Fahrpersonal wenden.
• Das Terminal reagiert nicht: Das Kind soll bitte das E-Ticket aus der Geldbörse bzw. der Schutz- oder Handyhülle nehmen und es noch einmal an das Prüffeld des Terminals halten oder sich alternativ an das Fahrpersonal wenden.
• Das Terminal ist außer Betrieb: Das Kind soll bitte das E-Ticket dem Fahrpersonal zur Sichtprüfung vorzeigen.
22. Wie sind die Regelungen für Auszubildende?
Auszubildende haben die Möglichkeit, ein Deutschland-Jobticket der NAH.SH zu beziehen. Eine anteilige Erstattung der Kosten ist allerdings nicht möglich. Durch das Deutschland-Jobticket haben Sie aber die Möglichkeit, das Deutschlandticket durch den Zuschuss Ihres Arbeitgebers kostengünstiger zu nutzen.
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zum Deutschland-Jobticket: https://www.nah.sh/de/fahrkarten/jobticket/jobticket-bestellen/#/bestellportal/produktauswahl
Stand der Informationen: 22.05.2025