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Satzung über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule

Satzung
über die Benutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule
an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr

 

vom 04.12.2014 *)

 

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 24.04.2013 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform

Diese Satzung gilt für das Angebot der Offenen Ganztagsschule an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr. Der Träger der Rüm-Hart-Schule - das Amt Föhr-Amrum - betreibt die Offene Ganztagsschule als öffentliche Einrichtung.

 

§ 2
Inanspruchnahme

(1) Die Offene Ganztagsschule bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht zusätzliche Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten an Unterrichtstagen gemäß § 3 an.

(2) Die Teilnahme am Betrieb der Offenen Ganztagsschule ist freiwillig und steht grundsätzlich allen Schülerinnen und Schülern der Rüm-Hart-Schule offen.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an bestimmten Angeboten der Offenen Ganztagsschule.

 

§ 3
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

(1) Die Offene Ganztagsschule bietet von Montag bis Donnerstag ab 11:45 Uhr bis 15:30 Uhr Betreuungs- und Bildungsangebote (Unterricht ergänzende Angebote) an.

(2) Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein und an beweglichen Ferientagen bleibt die Offene Ganztagsschule grundsätzlich geschlossen. Sonderregelungen sind bei besonderem Bedarf zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulträger in Absprache mit der Schulleitung.

(3) Wird die Offene Ganztagsschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz.

 

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme der Schüler/innen erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Erziehungsberechtigten beim Schulträger. Die Anmeldung ist für ein Schulhalbjahr verbindlich. Sollte der Schülerin / dem Schüler das gewählte Kursangebot überhaupt nicht zusagen, ist eine Abmeldung spätestens nach zweimaliger Teilnahme erforderlich.

(2) Das erste Schulhalbjahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Januar; das zweite Schulhalbjahr beginnt am 01. Februar und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

(3) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern innerhalb der Kursangebote ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Vergabe nach pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten durch die Schulleitung.

(4) Sollte durch einen Stundenplanwechsel ein gebuchtes Angebot nicht mehr wahrgenommen werden, kann nach Absprache in ein anderes Angebot gewechselt werden. Sollte ein Wechsel nicht möglich sein, erfolgt eine Gebührenerstattung auf der Grundlage einer schulischen Bestätigung.

 

§ 5
Abmeldung und Kündigung

(1) Die Aufnahme endet automatisch mit Ablauf des Schulhalbjahres (siehe § 4 Abs. 2 dieser Satzung). Eine Abmeldung der Schülerin / des Schülers ist nicht erforderlich.

(2) In besonderen Fällen kann auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende beendet werden. Eine Entscheidung trifft der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung.

(3) Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schulleitung das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen, insbesondere, wenn die Schülerin / der Schüler in der erforderlichen Weise nicht betreut werden kann oder die Betreuung der übrigen Schüler/innen in den einzelnen Gruppen erheblich beeinträchtigt wird.

 

§ 6
Regelung für den Besuch der Einrichtung

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern. Dies gilt nicht für volljährige Schüler/innen. Für die Dauer des Besuchs des Ganztagsangebotes außerhalb des Schulunterrichts wird die Aufsichtspflicht auf den Schulträger übertragen. Der Schulträger setzt für die Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch eingewiesene Mitarbeiter/innen ein.

Gegebenenfalls werden weitere Regelungen nach Bedarf durch die Schulleitung getroffen.

 

§ 7
Datenschutz

Das Amt ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie die Daten der/des Erziehungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Richtlinien des Datenschutzes sind zu beachten.

 

§ 8
Versicherungen

(1) Die Offene Ganztagsschule ist eine Betreuungsmaßnahme, die nach dem Unterricht im Zusammenwirken mit der Schule stattfindet. Nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht während des Besuches der Offenen Ganztagsschule und auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Betreuungsstätte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch bei Fahrgemeinschaften. Außerhalb der Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs (Schülerbeförderung) kann eine Beförderung nach Ende der Offenen Ganztagsschule vom Träger der Einrichtung nicht gewährleistet werden.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den der/die Schüler/in auf dem Weg zwischen Wohnung und Betreuungsstätte erleidet, der Schulleitung oder dem Träger unverzüglich zu melden.

(3) Sachdeckungsschutz (Beschädigung, Verlust) besteht im Rahmen des Schulgesetzes durch den Kommunalen Schadenausgleich.

 

§ 9
Gebühren
*)

Für die Inanspruchnahme des Angebotes an der Offenen Ganztagsschule der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr werden zur Deckung der Kosten für die Versorgung des Kindes mit Mittagessen und einem Nachmittagsimbiss *) Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben.

 

§ 10
Inkrafttreten
*)

Diese Satzung tritt am 01.02.2015 *) in Kraft.

 

Wyk, auf Föhr, den 04.12.2014 *)

 

Amt Föhr-Amrum
- Die Amtsdirektorin -

 

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Satzung über die Benutzung der Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 04.12.2014 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 08.07.2013 eingearbeitet worden.

Häufig nachgefragt

 
 

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