Abbuchung öffentlicher Abgaben

Eine weit überwiegende Mehrheit der Steuer- und Abgabenschuldner des Amtes Föhr-Amrum nutzt die Möglichkeit, alle kommunalen Steuern und Abgaben termingerecht vom Konto abrufen zu lassen. Man erspart sich dadurch unnötigen Aufwand, muss die häufig unterschiedlichen Zahlungstermine nicht selbst überwachen und auch keine Mahn- und Verwaltungszwangsverfahren befürchten, die stets mit zusätzlichen Kosten und Gebühren verbunden sind. Mit der Einführung des neuen SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens ist diese Art des Zahlungsverkehrs für die Zahlungspflichtigen noch transparenter und besser nachvollziehbar geworden.

 

  1. Das SEPA-Lastschriftmandat
  2. Einzugsermächtigungen werden in Lastschriftmandate umgewandelt
  3. Neue Vorteile im SEPA-Zeitalter
  4. So einfach geht es
  5. Antworten auf weitere Fragen

 

Das SEPA-Lastschriftmandat

Das bisherige Einzugsermächtigungsverfahren ist durch das neue SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ersetzt worden. Das Amt Föhr-Amrum hat im Rahmen der Schaffung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraumes (Single Euro Payments Area - SEPA) nun ebenfalls auf das europaweit einheitliche Verfahren umgestellt. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen werden als SEPA-Lastschriftmandat weitergenutzt. Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs erhält der Zahlungsschuldner vor dem Einzug der Forderung eine entsprechende Information, bevor es zur tatsächlichen Belastung des Kontos kommt. Die Abbuchungen des Amtes erkennt man jetzt immer eindeutig an der Gläubiger-Identifikationsnummer. Diese Gläubiger-ID des Amtes Föhr-Amrum lautet: DE71ZZZ00000020516 und ist in jedem Bescheid oder jeder Zahlungsaufforderung aufgedruckt, wenn damit eine Abbuchung verbunden ist. Zudem enthält der Bescheid stets eine konkrete Referenznummer, die sogenannte Mandatsreferenz. Auf diese Weise lässt sich im Kontoauszug die Belastung immer eindeutig der jeweiligen Forderung im Bescheid zuordnen.

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Weiternutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat

Wer bereits eine Einzugsermächtigung erteilt hat und die Vorteile des Einzugsverfahrens nutzt, muss normalerweise kein neues SEPA-Lastschriftmandat übermitteln. Die vorliegende Einzugsermächtigung wird generell in ein SEPA-Lastschriftmandat umgewandelt. Hierüber erhält die oder der Zahlungspflichtige, in der Regel mit dem ersten Bescheid nach Verfahrensumstellung, einen ausdrücklichen Hinweis. Der Hinweis ist im Bescheidfuß (auf der letzten Seite des Bescheides) dargestellt und enthält zugleich die neuen Daten des Kontos (IBAN und Bankdaten), von dem die Steuern und Abgaben abgebucht werden.

 

Sollten die im Bescheidfuß angegebenen Daten nicht mehr aktuell sein, wird um möglichst umgehende Nachricht gebeten, weil es sonst zu unnötigen Mahnungen mit der Festsetzung von Gebühren und Säumniszuschlägen kommen kann. Ihre Kontodaten (International Bank Account Number - IBAN) finden Sie beispielweise auf Ihrem Kontoauszug. Hat eine andere Person als die Bescheidempfängerin oder der Bescheidempfänger die Einzugsermächtigung erteilt, so ist der Hinweis im Bescheidfuß über die Umwandlung der Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat auch gegenüber dieser Person wirksam. Die Bescheidempfängerin oder der Bescheidempfänger sollte die Information deshalb an diese Person weitergeben und veranlassen, dass eine eventuell erforderliche Aktualisierung der Bankverbindung gegenüber dem Amt Föhr-Amrum erfolgt. Auch hier können sonst zusätzliche Kosten durch anfallende Mahngebühren und Säumniszuschläge entstehen. In Einzelfällen kann es vorkommen, dass von Steuer- und Abgabenschuldnern ausdrücklich ein neues SEPA-Lastschriftmandat angefordert wird - auch dann, wenn in der Vergangenheit bereits eine Einzugsermächtigung genutzt wurde. Hier sollte das neue Mandant dann unbedingt zeitnah neu ausgefertigt und übermittelt werden. Eine Umwandlung der Einzugsermächtigung in ein SEPA-Lastschriftmandat findet in diesen Einzelfällen sonst nicht statt.

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Neue Vorteile im SEPA-Zeitalter

Neben den oben erwähnten Neuerungen zur besseren Transparenz und besseren Nachvollziehbarkeit von Abbuchungen wird im SEPA-Zeitalter das bisher von Einzugsermächtigungslastschriften bekannte, bedingungslose Widerspruchsrecht im Rahmen der AGB-Umstellungen durch ein als gleichwertig anzusehendes bedingungsloses Erstattungsrecht ersetzt. Somit kann der Zahler bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer Einzugsermächtigung oder eines SEPA-Lastschriftmandats binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrags von seinem Zahlungsdienstleister verlangen. Weitere Informationen zu SEPA finden Sie unter anderem auf der Seite der Deutschen Bundesbank unter sepadeutschland

 

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So einfach geht es:

Das Formular zur Erteilung eines Lastschriftmandats können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen und direkt an Ihrem PC oder Notebook ausfüllen. Drucken Sie das ausgefüllte Formular bitte aus und übermitteln Sie dieses nach Unterzeichnung an die im Formular angegebene Adresse.
 

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Beantwortung weiterer Fragen

Für die Beantwortung weiterer Fragen zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren und zur Abbuchung der kommunalen Steuern und Abgaben stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzbuchhaltung gern zur Verfügung. Federführend sind die folgenden Mitarbeiter für die zentrale Mandatsverwaltung verantwortlich:

  • Herr Gerret Krahmer
    Tel. 04681 5004-846
  • Frau Christina Clausen
    Tel. 04681 5004-836

Frau Clausen und Herrn Krahmer finden Sie in Zimmer 01 der Amtsverwaltung in Wyk auf Föhr, Hafenstraße 23. Dort kann auch das ausgefüllte und unterzeichnete SEPA-Lastschriftmandat  direkt abgegeben werden.