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Baumschutzsatzung

Satzung
der Stadt Wyk auf Föhr zum Schutze des Baumbestandes

vom 21.01.2006 *)

Aufgrund des § 21 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur - Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 136) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Stadt Wyk auf Föhr am 11.12.2008 *) folgende Satzung erlassen:

§1
Schutzzweck

Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand insbesondere geschützt zur

a) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope (zum Beispiel in Form von Sauerstoffproduktion, Staubfilterwirkung, Lärmschutz),

b) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere des Kleinklimas,

c) Erhaltung eines artenreichen, standortgerechten Baumbestandes,

d) Sicherstellung der ökologischen Funktionen als Beitrag zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (wie z.B. Biotopverbund, Insekten, Vögel),

e) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Ortsbildes, deren Charakter durch den vorhandenen Baumbestand geprägt wird und zur Sicherung der Naherholung.

Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.

§2
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Wyk auf Föhr.

Das Gemeindegebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 8 000 durch Umrandung dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. Die Karte kann während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Föhr-Amrum, Hafenstraße 23, eingesehen werden.

§3
Schutzgegenstand

Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang mit mehr als 80 cm (d > 25 cm), gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 120 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 60 cm ( d > 19 cm) aufweist.

Die Satzung erstreckt sich nicht auf

  • Fichten, Tannen
  • Pappeln und Weiden
  • kleinstämmige Obstbäume (Buschbäume) mit einem Kronenansatz unter 100 cm, ausgenommen Schalenobstbäume wie Esskastanien oder Walnussbäume
  • Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, soweit sie erwerbsgärtnerischen Zwecken dienen
  • Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes
  • Bäume, die nach anderen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes oder des Denkmalschutzgesetzes geschützt sind.

Abweichend von § 3 Abs. 1 gilt die Satzung ohne Rücksicht auf den Stammumfang für Ersatzpflanzungen.

§4
Schutzbestimmungen

Die Beseitigung von geschützten Bäumen sowie jede Handlung, die zu ihrer Zerstörung, Schädigung oder einer wesentlichen Veränderung führen kann, ist verboten.

Schädigungen sind Einwirkungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben des Baumes führen oder nachteilig seine Lebensfähigkeit beeinträchtigen können. Als Schädigung gelten im Wurzelbereich unter der Baumkrone insbesondere

  • das Befestigen der Bodenfläche mit Asphalt, Beton oder einer anderen wasserundurchlässigen Decke,
  • Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen und Auf- oder Abspülungen,
  • die unsachgemäße Anwendung von Düngemitteln, Pflanzenschutzmitteln, Streusalzen und das Aufbringen anderer die Wurzel beeinträchtigender Stoffe,
  • der Einsatz von Herbiziden im Umfeld von Bäumen.

Eine wesentliche Veränderung im Sinne des Absatz 1 liegt vor, wenn an den geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern, verunstalten oder das weitere Wachstum nachhaltig behindern. Ein vorausschauender frühzeitiger Erziehungsschnitt verhindert das Fällen von gewünschten Bäumen und erhält das Baumbild.

Die Verbote des Absatz 1 gelten nicht für die üblichen Maßnahmen einer fachgerechten Pflege des Baumes sowie unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind grundsätzlich im Einvernehmen mit der Stadt durchzuführen; bei Unaufschiebbarkeit ist die Maßnahme der Stadt unverzüglich nachträglich anzuzeigen. Zur Überprüfung der Unaufschiebbarkeit sind die gefällten Bäume bis zur Freigabe durch die Stadt vorzuhalten.

Ausgenommen von den Verboten nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten. Diese Maßnahmen sind der Stadt rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Stadt begonnen werden, es sei denn, die Stadt untersagt die Durchführung.

§ 5
Pflege-, Erhaltungs- und Schutzmaßnahmen, Anordnung von Maßnahmen

Der Eigentümer oder dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ist Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume selbst durchzuführen, sofern dies zur Werterhaltung der Bäume erforderlich ist. Die Stadt kann die Durchführung dieser Maßnahmen anordnen.

Die Stadt kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte die Durchführung von Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt oder durch von ihr Beauftragte duldet. Sie/ Er trägt die anfallenden Kosten.

§ 6
Ausnahmen

Von den Verboten des § 4 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  • von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und keine andere zumutbare Möglichkeit der Gefahrenabwehr gegeben ist,
  • ein Baum die natürliche Altersgrenze erreicht oder überschritten hat, abgestorben oder krank ist und seine Erhaltung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
  • aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der geltenden Bebauungspläne ein Anspruch auf Nutzung besteht und dieser Anspruch bei Erhaltung des Baumes nicht oder nur unter unzumutbaren Verschiebungen oder Veränderungen der Lage der Baukörper unter Berücksichtigung der erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 der Landesbauordnung verwirklicht werden kann,
  • nachweislich durch geschützte Bäume Allergien hervorgerufen werden,
  • einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Bestandes entfernt werden müssen (Pflegehieb), und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen,
  • durch geschützte Bäume die gemäß Landeswassergesetz erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung von Hochwasserschutzanlagen beeinträchtigt wird.

Die Ausnahme ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Die Erlaubnis darf nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 14. März verwirklicht werden, wenn nichts anderes bestimmt wird.

§ 7
Antragsunterlagen und zuständige Behörde

Eine Ausnahme ist schriftlich formlos oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt Wyk auf Föhr zu beantragen. Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Abzeichnung der Flurkarte im Maßstab 1 . 500 in doppelter Ausfertigung beigefügt werden, in der neben dem Standort des zu entfernenden Baumes auch die Standorte der übrigen stärkeren Bäume eingezeichnet und für jeden geschützten Baum Art, Stammumfang, Höhe, Kronendurchmesser und Alter angegeben sind. Im Einzellfall können weitere Angaben und Unterlagen verlangt werden.

Antragsberechtigt sind Personen mit Eigentums- oder Nießbrauchrechten sowie Dritte mit schriftlicher Zustimmung der vorgenannten Personen.

Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen ist grundsätzlich eine schriftliche Erklärung einzureichen, ob geschützte Bäume betroffen sind oder nicht, wenn ja, sind die nach Absatz 1 und 2 geforderten Unterlagen beizufügen.

Über Ausnahmen nach den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes entscheidet nach § 64 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. In den Fällen, in denen die Stadt Wyk auf Föhr Eigentümerin der Bäume oder der mit Bäumen bestandenen Grundstücke ist, erfolgt vor Entscheidung eine Anhörung des Umweltausschusses, mit Ausnahme der Fälle des § 6 Abs. 1 Ziffer 2 und der Fälle, in denen Gefahr im Verzuge ist.

Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter.

Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Befreiungen von den Verboten des § 4 dieser Satzung nach den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz.

§ 8
Nebenbestimmungen und Ersatzpflanzungen

Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Verpflichtung, bestimmte Schutz- und Pflegemaßnahmen durchzuführen.

Mit der Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 - 4 sowie der Befreiung nach § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes ist der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aufzuerlegen, für die Entfernung eines geschützten Baumes auf ihre bzw. seine Kosten einen Ersatzbaum oder mehrere Ersatzbäume gleicher oder standortgerechter Art von mindestens 15 cm Stammumfang, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden, zu pflanzen und zu erhalten. Ersatzpflanzungen auf fremden Grundstücken setzen die unwiderrufliche schriftliche Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers zur Pflanzung und Pflege voraus. Der Ersatzanspruch gilt als erfüllt, wenn der gepflanzte Baum nach einer Vegetationsperiode angewachsen ist. Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, bis zu 105 cm, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertiger Art mit einem Mindestumfang von 15 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 105 cm, ist für jede weitere angefangene 50 cm Stammumfang ein zusätzlicher Baum der vorbezeichneten Art zu pflanzen.

Der Antragstellerin/dem Antragsteller können Ersatzpflanzungen auch auf Grundstücken auferlegt werden, die Eigentum der Stadt oder einer/eines Dritten sind, wenn ein räumlicher Zusammenhang mit dem eigenen Grundstück der Antragstellerin/des Antragstellers besteht, für das die Ausnahme bewilligt worden ist.

Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist der Stadt mitzuteilen.

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Stadt Wyk auf Föhr abwenden, wenn ihr bzw. ihm die Ersatzpflanzung nicht möglich ist oder diese in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- und Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Stadt Wyk auf Föhr die Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 nicht erfüllt. Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung erfolgen müsste zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 35 v.H. des Netto-Erwerbspreises. Die Einnahmen aus der Geldzahlungsauflage sind ausschließlich zweckgebunden und nachweislich zur Anpflanzung von Bäumen durch die Stadt Wyk auf Föhr oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für die Neuanpflanzung und Pflege von Bäumen im Geltungsbereich der Satzung zu verwenden.

Bei Ausnahmen im Zusammenhang mit Hochwasser- und Küstenschutzanlagen entfällt die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung bzw. zur Ersatzleistungen.

§ 9
Folgenbeseitigung

Wer als Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Nutzungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigter ohne Erlaubnis nach § 4 geschützte Bäume beseitigt, zerstört oder die Handlung durch Dritte duldet, ist zu verpflichten, nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 Ersatz zu leisten oder die sonstigen Folgen der verbotenen Handlungen zu beseitigen. Das gleiche gilt für Personen, die mit oder ohne Auftrag Schäden an Bäumen verursachen, die im fremden Eigentum stehen.

Das gleiche gilt, wenn der Baum ohne Erlaubnis in seinem Aufbau wesentlich verändert wird, so dass seine Ersetzung geboten ist. Liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 oder eine Befreiung nach § 64 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes nicht vor, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte je angefangene 30 cm Stammumfang des entfernten Baumes einen Ersatzbaum im Sinne des § 8 Abs. 2 zu pflanzen und zu erhalten oder den entsprechenden Geldbetrag zu leisten. Die Stadt Wyk auf Föhr kann in Fällen des Satzes 1 und 2 anstelle der Ersatzpflanzung die Geldleistung anordnen.

Haben Dritte geschützte Bäume beseitigt, zerstört, geschädigt oder verändert und steht den Eigentümern oder den Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, treffen die Verpflichtungen des Abs. 1 Satz 2 die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten können mit der Stadt Wyk auf Föhr die Abtretung des Schadensersatzanspruches vereinbaren. Die Stadt Wyk auf Föhr kann das Angebot annehmen, wenn den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten nicht zuzumuten ist, einen Schadensersatzanspruch im Klagewege geltend zu machen. Wird der Anspruch abgetreten, sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von der Verpflichtung frei.

Steht den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch nicht zu oder haben sie ihn nach Abs. 2 Satz 2 an die Stadt abgetreten, haben sie eine Ersatzpflanzung durch die Stadt Wyk auf Föhr zu dulden.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 67 Abs. 1 Ziffer 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 des Landesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

§ 11
Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt mit ihrer bewirkten Bekanntmachung in Kraft. *)

Wyk auf Föhr, den 21. Januar 2009 *)

Stadt Wyk auf Föhr
-Der Bürgermeister-

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der aktuellen Fassung der Baumschutzsatzung der Stadt Wyk auf Föhr. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 21.01.2009 beschlossenen Änderungen sind entsprechend in die Ursprungssatzung vom 27.03.1996 eingearbeitet worden. Die 1. Nachtragssatzung ist nach bewirkter Bekanntmachung am 06.02.2009 in Kraft getreten

 

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