Wyk | zur StartseiteAmrum Leuchtturm | zur StartseiteGodel | zur StartseiteWittdün | zur StartseiteSüdstrand | zur StartseiteNorddorf | zur StartseiteInseldörfer | zur StartseiteUtersum | zur Startseite
Link zur Seite versenden   Druckansicht öffnen
 

Satzung zur Nutzung der Betreuten Grundschule

Satzung
über die Nutzung des Angebots der Betreuten Grundschule
an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr

vom 10.07.2015

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), sowie § 9 der Satzung über die Nutzung des Angebots der Betreuten Grundschule an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr in den jeweils geltenden Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 08.07.2015 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich und Rechtsform

Diese Satzung gilt für das Angebot der Betreuten Grundschule an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr. Der Träger der Rüm-Hart-Schule - das Amt Föhr-Amrum - betreibt die Betreute Grundschule als öffentliche Einrichtung.

§ 2
Inanspruchnahme

(1) Die Betreute Grundschule bietet ergänzend zum planmäßigen Unterricht (verlässliche Grundschule) zusätzliche Angebote außerhalb der Unterrichtszeiten an Unterrichtstagen gemäß § 3 dieser Satzung an.

(2) Die Teilnahme am Betrieb der Betreuten Grundschule ist freiwillig und steht allen Schülerinnen und Schülern der Rüm-Hart-Schule offen. Schüler/innen, die zur Bewältigung des Schulalltages eine Schulbegleitung zur Seite haben, dürfen nur in Begleitung dieser am Betrieb der Betreuten Grundschule teilnehmen.

(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Teilnahme an der Betreuten Grundschule.

(4) Für die Inanspruchnahme des Angebotes an der Betreuten Grundschule an der Rüm-Hart-Schule in Wyk auf Föhr werden Gebühren erhoben.

§ 3
Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste

(1) Die Betreute Grundschule findet montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 13:15 Uhr
außerhalb des Unterrichts statt.

(2) Während der Ferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein und an beweglichen Ferientagen bleibt die Betreute Grundschule grundsätzlich geschlossen. Sonderregelungen sind bei besonderem Bedarf zulässig. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulträger in Absprache mit der Schulleitung.

(3) Wird die Betreute Grundschule aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz.

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme der Schülerin / des Schülers erfolgt auf schriftlichen Antrag des / der Erziehungsberechtigten beim Schulträger. Die Anmeldung ist jederzeit möglich und ist bis zum Ende des Schuljahres verbindlich.

(2) Das Schuljahr beginnt jeweils am 01. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen (z. B. schwere Krankheitsfälle eines Erziehungsberechtigten) kann eine tageweise Betreuung erfolgen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung und der
Leitung der Betreuten Grundschule.

§ 5
Abmeldung, Kündigung, Ausschluss

(1) Die Aufnahme endet automatisch mit Ablauf des Schuljahres (siehe § 4 Abs. 2 dieser Satzung). Eine Abmeldung der Schülerin / des Schülers ist nicht erforderlich.

(2) In besonderen Fällen kann auf Antrag der / des Erziehungsberechtigten das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende beendet werden.
Eine Entscheidung trifft der Schulträger.

(3) Der Schulträger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündigen, insbesondere, wenn die Schülerin / der Schüler in der erforderlichen Weise nicht betreut werden kann oder die Betreuung der übrigen Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gruppen erheblich beeinträchtigt wird.

(4) Wenn ein Kind verhindert ist, die Betreute Grundschule zu besuchen, ist dies der
Leitung mitzuteilen.

(5) Sind der / die Zahlungspflichtige(n) mit der Zahlung der Gebühr mit mindestens zwei aufeinander folgenden Zahlungsraten in Verzug, ist der Schulträger zur fristlosen
Kündigung berechtigt. Solange rückständige Gebühren nicht beglichen wurden, ist das Kind von der Betreuten Grundschule ausgeschlossen.

§ 6
Gesundheitsvorschriften

(1) Ansteckende Krankheiten (beispielsweise Masern, Scharlach, Diphtherie, Keuchhusten) sowie Ungezieferbefall (beispielsweise Kopfläusen) müssen wegen der einhergehenden Ansteckungs- bzw. Verbreitungsgefahr umgehend der Schulleitung mitgeteilt werden. Die Einrichtung darf während der Akutzeit und bis zur Vorlage eines ärztlichen Attests der Bedenkenlosigkeit nicht besucht werden.

(2) Der / Die Erziehungsberechtigte(n) sind verpflichtet, die Leitung der Betreuten Grundschule wahrheitsgemäß und vollständig über den Gesundheitszustand des Kindes zu informieren. Wichtig sind insbesondere Informationen über chronische Erkrankungen und Allergien.

(3) Bei einer offensichtlichen Erkrankung, die nicht unter das Infektionsschutzgesetz fällt (z. B. Grippe, Infekte, Fieber), aber für die Betreuung des Kindes bzw. den Schutz anderer Personen in der Einrichtung relevant ist, entscheidet die Leitung der Betreuten Grundschule, ob es vertretbar ist, das Kind während dieser Erkrankung weiterhin zu betreuen.

(4) Die Beschäftigten der Betreuten Grundschule sind nicht berechtigt Medikamente zu verabreichen. Hierfür ist im Ausnahmefall eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 7
Regelung für den Besuch der Einrichtung

(1) Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetz (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Eltern. Für die Dauer des Besuchs der Betreuten Grundschule außerhalb des Schulunterrichts wird die Aufsichtspflicht auf den Schulträger übertragen. Der Schulträger setzt für die Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch eingewiesene Mitarbeiter/innen ein.

(2) Gegebenenfalls werden weitere Regelungen nach Bedarf durch die Schulleitung in Absprache mit dem Schulträger getroffen.

§ 8
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Mit dem Tag der Aufnahme der Schülerin / des Schülers entsteht die Gebührenpflicht.

(2) Die Gebühr ist monatlich im Voraus, spätestens zum 15. eines jeden Monats, in einer Summe an den Schulträger zu entrichten.

(3) Die Zahlung der Gebühr erfolgt grundsätzlich per Bankeinzugsverfahren.

(4) Wird die Betreute Grundschule nach § 3 Abs. 3 der Satzung über die Nutzung des Angebots der Betreuten Grundschule vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, erfolgt keine Gebührenerstattung.

(5) Bei Abwesenheit des Kindes von insgesamt 15 zusammenhängenden Schultagen kann in begründeten Fällen (z.B. Krankheit, Kuraufenthalt) für diesen Zeitraum auf schriftlichen Antrag und bei Vorlage entsprechender Nachweise die Gebühr erlassen werden. Die Entscheidung über den Erlass der Gebühr trifft der Schulträger.

§ 9
Höhe der Gebühren

(1) Die monatliche Gebühr beträgt 30,00 €.

(2) Die Gebühr für den Besuch nach § 4 Absatz 3 dieser Satzung beträgt 3,00 € pro Tag.

(3) Sind mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig in der Betreuten Grundschule angemeldet, ermäßigt sich die Gebühr wie folgt:
für das 2. und jedes weitere Kind um 50 %

§ 10
Ende der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht endet automatisch nach Ablauf eines Schuljahres (31. Juli) oder mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bzw. Abmeldung gemäß § 5 dieser Satzung.

§ 11
Gebührenpflichtige/r

Der / die Erziehungsberechtigte(n) oder die Person, auf deren Antrag die Schülerin / der Schüler aufgenommen worden ist, sind zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Sind mehrere Personen Gebührenschuldner, haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

§ 12
Versicherungen

(1) Die Betreute Grundschule ist eine Betreuungsmaßnahme, die vor und nach dem Unterricht im Zusammenwirken mit der Schule stattfindet. Nach § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht während des Besuches der Betreuten Grundschule und auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Betreuungsstätte Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch bei Fahrgemeinschaften. Außerhalb der Fahrzeiten des öffentlichen Personennahverkehrs (Schülerbeförderung) kann eine Beförderung nach Ende der Betreuten Grundschule vom Träger der Einrichtung nicht gewährleistet werden.

(2) Der / Die Erziehungsberechtigte(n) sind verpflichtet, einen Unfall, den der Schülerin / des Schüler auf dem Weg zwischen Wohnung und Betreuungsstätte erleidet, der Schulleitung oder dem Schulträger unverzüglich zu melden.

(3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Betreuung entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere den Kommunalen Schadensausgleich Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, trifft das Amt keinerlei Haftung, es sei denn, ihr bzw. ihren verfassungsmäßig berufenen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haftungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensersatzanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus einer Verletzung einer Amtspflicht.

 

§ 13
Datenschutzbestimmungen

(1) Das Amt ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie die Daten der / des Erziehungsberechtigten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Die Richtlinien des Datenschutzes sind zu beachten.

(2) Sofern nicht alle Daten bei der Anmeldung des Kindes angegeben werden, ist zur Ermittlung des / der Gebührenpflichtigen und zur Feststellung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung die Verwendung der personenbezogenen Daten aus dem Melderegister und aus dem Datenbestand der Schule zulässig.

(3) Der Schulträger ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und nach den in Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Die Verwendung von Datenträgern ist zulässig.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

 

Wyk, auf Föhr, den 10.07.2015

Amt Föhr-Amrum
- Die Amtsdirektorin -

Häufig nachgefragt

 
 

Kontakt

 
Amt Föhr-Amrum

- Der Amtsdirektor -
Hafenstraße 23
25938 Wyk auf Föhr

 

Telefon (04681) 5004-0

Telefax (04681) 5004-850

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Außenstelle Amrum

Strunwai 5
25946 Nebel

 

Telefon (04682) 9411-0

Telefax (04682) 9411-14

E-Mail

DE-Mail*:

 

 

Pressestelle

Telefon (04681) 747 0160

E-Mail  

 

 

*Hinweis zu E-Mail, DE-Mail


Beachten Sie bitte die Hinweise unter https://www.amtfa.de/kontakt