Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand

Satzung der Stadt Wyk auf Föhr über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand

vom 07.10.2002 *)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) in Verbindung mit §§ 33 und 35 des Gesetzes zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz – vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 26.09.2002 *)  folgende Satzung erlassen:

 

§ 1
Allgemeines

Der Preußische Staat, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Schleswig, hat mit Badekonzessionsurkunde vom 22. April 1938 der Stadt Wyk auf Föhr die Berechtigung verliehen, die Strandstrecke von der Hafenmole bis zur Gemeindegrenze Nieblum zum Seebadebetrieb zu benutzen (Sondernutzung).

 

§ 2
Anwendungsbereich

Die Satzung findet auf die im § 1 genannte Strandstrecke mit Ausnahme des Gebietes vor dem Seedeich beim Hafenamt Anwendung (Badestrand).

 

§ 3
Betreten des Strandes

Der Badestrand darf nur von Personen betreten werden, für die Kurabgabe nach der Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt Wyk entrichtet worden ist oder die von der Zahlung befreit sind. Die Berechtigung ist im Falle einer Überprüfung durch Aufsichtspersonal durch Vorlage der Kurkarte oder eines Ausweises nachzuweisen.

 

§ 4
Verhalten am Badestrand

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als den Umständen nach unvermeidbar und für das Empfinden eines Heilungs- und Erholungssuchenden zumutbar beeinträchtigt wird.

(2) Insbesondere ist am Badestrand nicht gestattet:

a) das Bauen von Strandburgen in der Zeit vom 30.09. bis 15.04. eines jeden Jahres,

b) das Mitführen von Hunden, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten,

c) das Steigenlassen von Drachen in der Zeit vom 15.04. bis 30.09. eines jeden Jahres, ausgenommen in den besonders ausgewiesenen Strandabschnitten,

d) die Entzündung eines offenen Feuers, ausgenommen mit Sondergenehmigung des Hafenbetriebes,

e) die Ausübung gewerblicher Betätigungen und Reklame, ausgenommen mit Sondergenehmigung des Hafenbetriebes,

f) das Aufstellen von beweglichen Wind- und Sonnenschutzanlagen, ausgenommen zwischen Strandmauer und Korbzonen.

(3) Insbesondere ist auf der Promenade nicht gestattet:

a) das Fahrradfahren, Skateboardfahren, Tretmobilfahren und das Fahren oder die Benutzung von Rollerblades, Inline-Skates und allen ähnlichen Geräten,

b) das Mitführen von Hunden, die nicht an der Leine geführt werden.

 

§ 5
Strandaufsicht

Den Anordnungen der von der Stadt Wyk auf Föhr zur Aufrechterhaltung der Ordnung am Strand angestellten oder beauftragten Personen ist Folge zu leisten.

 

§ 6
Badebetrieb

Die gekennzeichneten Strandabschnitte werden während der festgesetzten Aufsichtszeiten von Rettungsschwimmern der DLRG beaufsichtigt. Das Baden geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr.

 

§ 7
Haftung

Bei Unfällen mit Personen- Sach- und anderen Schäden haftet die Stadt Wyk auf Föhr nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Schadensfall von ihren Bediensteten oder von ihr beauftragten Personen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

 

§ 8
Ahndungsbestimmungen

(1) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig am Strand oder auf der Promenade unbefugt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.

 

§ 9
Inkrafttreten *)

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs am Meeresstrand vom 25. Juli 1979 in der letzten Fassung vom 02. September 1996 außer Kraft.


Wyk auf Föhr, den 07.10.2002 *)

Stadt Wyk auf Föhr
Der Bürgermeister

*) Der hier abgebildete Satzungstext entspricht der momentan aktuellen Fassung. Die mit der 1. Nachtragssatzung vom 07.10.2002  beschlossenen Änderungen sind in die Ursprungssatzung vom 04.03.2002 entsprechend eingearbeitet.